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Das DNA Identitatsfeststellungsgesetz DNA IFG war das Gesetz mit dem der 81g in die deutsche Strafprozessordnung eingefuhrt wurde Diese Vorschrift ermoglicht es zum Zweck der Identitatsfeststellung in Strafverfahren von bestimmten Beschuldigten und unter bestimmten Bedingungen Korperzellen zu entnehmen und molekulargenetisch zu untersuchen BasisdatenTitel Gesetz zur Anderung der StrafprozessordnungKurztitel DNA IdentitatsfeststellungsgesetzAbkurzung DNA IFGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie StrafverfahrensrechtFundstellennachweis 312 2 2 a F Erlassen am 7 September 1998 BGBl I S 2646 Inkrafttreten am 11 September 1998Letzte Anderung durch Art 4 G vom 27 Dezember 2003 BGBl 2003 I S 3007 3010 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 April 2004 Art 9 G vom 27 Dezember 2003 Ausserkrafttreten 1 November 2005 Art 4 G vom 12 August 2005 BGBl I S 2360 2362 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das Gesetz wurde durch das Gesetz zur Anderung des DNA Identitatsfeststellungsgesetzes von 1999 durch das Strafverfahrensanderungsgesetz von 1999 und das Gesetz zur Anderung der Vorschriften uber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 2004 modifiziert Mit dem Gesetz uber die forensische DNA Analyse trat das DNA IFG dann vollstandig ausser Kraft Die materiell rechtlichen Vorschriften werden in 81f 81h der Strafprozessordnung integriert Moglich wird damit auch ein Massenscreening uber dessen Rechtmassigkeit bisher Streit bestand Materiell rechtlicher Gehalt BearbeitenWesentlich sind die Bestimmungen der 2 und 3 DNA IFG 2 1 Massnahmen die nach 81g der Strafprozessordnung zulassig sind durfen auch durchgefuhrt werden wenn der Betroffene wegen einer der in 81g Abs 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten rechtskraftig verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschliessender Schuldunfahigkeit auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfahigkeit oder fehlender oder nicht ausschliessbar fehlender Verantwortlichkeit 3 des Jugendgerichtsgesetzes nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist 2 Fur Massnahmen nach Absatz 1 gelten 81a Abs 2 81f 81g Abs 3 Satz 2 162 Abs 1 der Strafprozessordnung entsprechend 3 Bezuglich der in Absatz 1 genannten Personen gelten die 131a und 131c der Strafprozessordnung entsprechend 3 Die Speicherung der gemass 2 dieses Gesetzes gewonnenen DNA Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt ist zulassig Die gemass 81g der Strafprozessordnung oder gemass 2 dieses Gesetzes gewonnenen DNA Identifizierungsmuster sowie des Geschlechts konnen nach dem Bundeskriminalamtgesetz verarbeitet und genutzt werden Auskunfte durfen nur fur Zwecke eines Strafverfahrens der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfur erteilt werden Rechtsprechung BearbeitenBVerfG Beschluss vom 14 Dezember 2000 2 BvR 1741 99 276 2061 00 BVerfGE 103 21 33 Genetischer Fingerabdruck I Volltext BVerfG Beschluss vom 15 Marz 2001 2 BvR 1841 00 Genetischer Fingerabdruck II VolltextBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title DNA Identitatsfeststellungsgesetz amp oldid 214324309