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Das Cathedraticum auch Kathedratikum von lat cathedra Sitz Bischofssitz oder Altarzins genannt war eine Abgabe die vom Inhaber eines kirchlichen Benefiziums an den Diozesanbischof zu entrichten war Sie wurde entweder zu festgesetzten Zeiten in der Regel zu Ostern oder Pfingsten oder bei der Bischofssynode eingehoben In diesem Fall wurde sie auch Synodacium genannt Die ordnungsgemasse und punktliche Entrichtung des Cathedraticums wurde in der katholischen Kirche als ein Zeichen der Ehrerbietung gegenuber dem Bischof und der Unterwerfung unter seine Jurisdiktion aufgefasst Gleichzeitig wurden dem Ordinarius damit die finanziellen Mittel in die Hand gegeben die er fur die Erfullung seiner Aufgaben als geistlicher Oberhirte seiner Diozese benotigte In den deutschen Bistumern wurde diese Abgabe nicht uberall erhoben 1 Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe waren die Kloster nicht jedoch die Pfarrvikare der inkorporierten Kirchen befreit Ebenfalls kein Cathedraticum hatten jene Kleriker zu leisten die nicht bestandig an der Kirche angestellt waren sondern vom Abt jederzeit aus ihrem Amt entfernt werden konnten 2 In Deutschland wurde das Cathedraticum nachdem es in Osterreich schon mit Hofreskript Kaiser Josephs II vom 16 Juli 1783 aufgehoben worden war 1803 im Zuge der Sakularisation abgeschafft Den geanderten Verhaltnissen angepasst hat sich diese Abgabe jedoch als Steuer fur die Bedurfnisse der Diozese Canon 1263 CIC 1983 bis in unsere Tage erhalten 3 Varia BearbeitenDer Umfang des Cathedraticums wurde in der Antike mit zwei Solidi festgelegt Dieser Wert wurde in spaterer Zeit an die Wahrungsverhaltnisse angepasst In Notfallen und fur ausserordentliche Bedurfnisse durften die Bischofe gemass den Bestimmungen des 3 Laterankonzils von 1179 von den Pfrundnern ihres Sprengels zusatzlich auch eine freiwillige Beihilfe das sogenannte subsidium charitativum einheben 4 Als Cathedraticum wurde im Kirchenrecht auch die Abgabe bezeichnet die im Fruhmittelalter von einem Kleriker bei der Priesterweihe abverlangt wurde Diese Art der Abgabe der der Geschmack der Simonie anhaftete wurde auf der zweiten Synode von Braga im Jahr 572 verboten Einzelnachweise Bearbeiten Enzyklopadisches Handbuch des gesamten in Deutschland geltenden Kirchenrechts Band 2 Leipzig 1882 S 16 Deutsche Encyclopadie oder Allgemeines Real Worterbuch aller Kunste und Wissenschaften Band 5 Frankfurt am Main 1781 S 331 f Das besondere osterreichische Kirchenrecht in Aphorismen Salzburg 1807 S 153 Kirchenlexikon oder Encyklopadie der katholischen Theologie und ihrer Hilfswissenschaften Band 1 Freiburg im Breisgau 1854 S 31Normdaten Sachbegriff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Cathedraticum amp oldid 235413001