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Das Bundesstatistikgesetz Gesetz uber die Statistik fur Bundeszwecke BStatG regelt die Grundlagen des Organisations und Verfahrensrechts sowie das materielle Recht der Bundesstatistik in Deutschland Es gibt den Rahmen vor an dem sich die einzelstatistischen Gesetze und Rechtsvorschriften in Deutschland orientieren mussen und gilt seit dem Inkrafttreten seines Vorlaufers 1953 als Grundgesetz der amtlichen Statistik BasisdatenTitel Gesetz uber die Statistik fur BundeszweckeKurztitel BundesstatistikgesetzAbkurzung BStatGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie VerwaltungsrechtFundstellennachweis 29 22Ursprungliche Fassung vom 3 September 1953 BGBl I S 1314 Inkrafttreten am 25 September 1953Neubekanntmachung vom 20 Oktober 2016 BGBl I S 2394 Letzte Anderung durch Art 5 G vom 20 Dezember 2022 BGBl I S 2727 2729 Inkrafttreten derletzten Anderung 29 Dezember 2022 Art 6 G vom 20 Dezember 2022 GESTA E017Weblink GesetzestextBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichtliche Entwicklung 1 1 Inkrafttreten des Gesetzes uber die Statistik fur Bundeszwecke StatGes 1953 1 2 Novellierung 1980 Das StatGes wird durch das BStatG abgelost 1 3 Novellierung 1987 unter Berucksichtigung des Volkszahlungsurteils 1 4 Anderungen durch Artikel 13 des Gesetzes zur Forderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Anderung weiterer Vorschriften 1 5 Novellierung 2016 2 Inhalt des Gesetzes 2 1 Statistik fur Bundeszwecke 2 2 Statistisches Bundesamt und Statistischer Beirat 2 3 Anordnung von Bundesstatistiken und Nutzung von Verwaltungsdaten 2 4 Erhebungs und Hilfsmerkmale 2 5 Auskunftspflicht 2 6 Statistische Geheimhaltung 3 Siehe auch 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGeschichtliche Entwicklung BearbeitenFur das Recht der Reichsstatistik deren Durchfuhrung weitgehend bei der im Jahr 1872 errichteten Reichsbehorde dem Kaiserlichen Statistischen Amt dem spateren Statistischen Reichsamt gelegen hatte gab es keine allgemeine und umfassende Regelung Lediglich fur einzelne Gebiete waren besondere Rechtsgrundlagen geschaffen worden so z B fur die Aussenhandels die Produktions und die Finanzstatistik sowie die Volkszahlung Das Gesetz uber die Errichtung eines Statistischen Amtes des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 21 Januar 1948 1 hat erstmals in der amerikanischen und britischen Zone eine allgemeine Grundlage der in diesem Gebiet zu fuhrenden Statistik geschaffen Nach Grundung der Bundesrepublik wurde das Gesetz auf das Gebiet der franzosischen Zone ausgedehnt Diesem Gesetz fehlten jedoch wesentliche materielle Bestimmungen wie z B zur Auskunfts und Geheimhaltungspflicht 2 Inkrafttreten des Gesetzes uber die Statistik fur Bundeszwecke StatGes 1953 Bearbeiten Mit dem Gesetz uber die Statistik fur Bundeszwecke StatGes sind 1953 erstmals in der deutschen Statistik die Grundlagen des Organisations des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts der Statistik allgemein festgelegt worden Das StatGes ist am 25 September 1953 in Kraft getreten und regelte erstmals u a die Organisation und die Aufgaben des Statistischen Bundesamtes und des Statistischen Beirats sowie die Auskunfts und Geheimhaltungspflicht allgemein fur die amtliche Statistik Novellierung 1980 Das StatGes wird durch das BStatG abgelost Bearbeiten Durch das Gesetz uber die Statistik fur Bundeszwecke Bundesstatistikgesetz BStatG vom 14 Marz 1980 3 wurde das StatGes abgelost 4 Bezweckt wurden die Verbesserung der Aktualitat Flexibilitat und Qualitat der Bundesstatistik Die Regelungen uber die statistische Geheimhaltung wurden vor allem unter dem Aspekt der neueren Datenschutzgesetzgebung weiterentwickelt 5 Novellierung 1987 unter Berucksichtigung des Volkszahlungsurteils Bearbeiten Eine grossere allgemeine Aufmerksamkeit hat das BStatG erfahren als das Bundesverfassungsgericht die fur das Jahr 1983 geplante Volkszahlung mit seinem sogenannten Volkszahlungsurteil vom 15 Dezember 1983 stoppte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelte Dieses stellte erweiterte Anforderungen an die amtliche Statistik bei der Erhebung und Aufbereitung personenbezogener Daten woraufhin das BStatG 1987 grundlegend novelliert wurde Insbesondere die Einfuhrung der Vorschriften uber Erhebungs und Hilfsmerkmale sowie uber Trennung und Loschung der Hilfsmerkmale trug der statistischen Geheimhaltung und dem Datenschutz Rechnung Zudem wurden besondere Anforderungen an Beauftragte Zahler innen und Interviewer innen der statistischen Amter festgelegt und die Ausnahmeregelungen zur statistischen Geheimhaltung eingeschrankt Zur Fortentwicklung des statistischen Instrumentariums wurden u a Vorschriften uber Zugriffsmoglichkeiten auf Daten aus allgemein zuganglichen Quellen und aus offentlichen Registern sowie uber Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug geschaffen 6 Anderungen durch Artikel 13 des Gesetzes zur Forderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Anderung weiterer Vorschriften Bearbeiten Durch Art 13 des Gesetzes zur Forderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Anderung weiterer Vorschriften wurde u a in 11a BStatG die Pflicht zur elektronischen Datenubermittlung fur Behorden und Unternehmen sowie in 10 Absatz 2 BStatG die Moglichkeit der Speicherung von Statistikdaten in georeferenzierten Gitterzellen zur verbesserten kleinraumigen Darstellung eingefuhrt Novellierung 2016 Bearbeiten Eine weitere umfassende Novellierung des Gesetzes folgte 2016 durch Art 1 des Gesetzes zur Anderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze 7 Schwerpunkt der Anderung war die Entlastung der Auskunftgebenden durch starkere Nutzung von Verwaltungsdaten sowie die Flexibilisierung und Modernisierung der amtlichen Statistik Zudem wurde eine Harmonisierung von Bundesrecht mit dem Recht der Europaischen Union vorgenommen 8 Inhalt des Gesetzes BearbeitenStatistik fur Bundeszwecke Bearbeiten In 1 BStatG werden Aufgaben und Zweck der Bundesstatistik in allgemeiner Form beschrieben Hiernach hat die Bundesstatistik im foderativ gegliederten System der amtlichen Statistik die Aufgabe laufend Daten uber Massenerscheinungen zu erheben zu sammeln aufzubereiten darzustellen und zu analysieren Die Grundsatze der Neutralitat Objektivitat und fachlichen Unabhangigkeit bilden die Leitmaxime der amtlichen Statistik und sind ebenfalls in 1 BStatG normiert Zweck der Bundesstatistik ist die Unterstutzung von Bund Landern Gesellschaft Wirtschaft Wissenschaft und Forschung durch ihre Ergebnisse Sie ist nach 1 BStatG die Voraussetzung fur eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik Statistisches Bundesamt und Statistischer Beirat Bearbeiten Die Rechtsstellung und Einrichtung des Statistischen Bundesamtes und dessen Aufgaben werden in 2 und 3 BStatG beschrieben 4 BStatG regelt die Institution des Statistischen Beirats eines Nutzergremiums welches das Statistische Bundesamt berat Naheres zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben des Statistischen Beirats bestimmt dessen Geschaftsordnung 9 Anordnung von Bundesstatistiken und Nutzung von Verwaltungsdaten Bearbeiten Bundesstatistiken werden nach 5 Absatz 1 BStatG grundsatzlich durch Gesetz angeordnet Hierzu enthalten die Absatze 2 bis 5 Ausnahmen So konnen unter bestimmten Voraussetzungen Bundesstatistiken durch Rechtsverordnung angeordnet werden Bundesstatistiken bei denen Angaben ausschliesslich aus allgemein zuganglichen Quellen verwendet werden bedurfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Die Mindestanforderungen an eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift regelt 9 BStatG Hiernach muss eine solche die Erhebungsmerkmale die Hilfsmerkmale die Art der Erhebung den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt die Periodizitat und den Kreis der zu Befragenden bestimmen Vor der Anordnung oder Anderung einer Bundesstatistik hat das Statistische Bundesamt nach 5a BStatG jedoch zu prufen ob bei Stellen der offentlichen Verwaltung fur die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik bereits qualitativ geeignete Daten vorhanden sind Ist dies der Fall so sollen diese Verwaltungsdaten vorrangig fur die Statistikerstellung verwendet werden 5a BStatG wurde 2016 neu eingefugt um den Auskunftsaufwand fur Auskunftgebende zu minimieren und die amtliche Statistik zu entlasten Die weitere Ausnahme zum Grundsatz der Anordnungspflicht bildet 7 BStatG wonach Erhebungen fur besondere Zwecke keiner Anordnung bedurfen Dabei handelt es sich um Erhebungen auf freiwilliger Grundlage zur Bewaltigung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs fur bestimmte Zwecke oberster Bundesbehorden und zur Klarung wissenschaftlich methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik Inhalt und Ausmass solcher Erhebungen werden durch die in 7 BStatG genannten Voraussetzungen begrenzt Erhebungs und Hilfsmerkmale Bearbeiten Erhebungs und Hilfsmerkmale werden in 10 Absatz 1 BStatG definiert Erhebungsmerkmale umfassen Angaben uber personliche und sachliche Verhaltnisse die zur statistischen Verwendung bestimmt sind Aus diesen werden die statistischen Ergebnisse erstellt Hilfsmerkmale sind Angaben die der technischen Durchfuhrung von Bundesstatistiken dienen Darunter fallen z B der Name der Vorname und die Anschrift Sie dienen vor allem der Identifikation der Befragten und ermoglichen die Prufung eines vollstandigen Rucklaufs ausgegebener Erhebungsunterlagen 10 Sie sind aufgrund ihres identifizierenden Charakters nach 12 Absatz 1 BStatG grundsatzlich zu loschen sobald bei den statistischen Amtern die Prufung der Erhebungs und Hilfsmerkmale auf ihre Schlussigkeit und Vollstandigkeit abgeschlossen ist Sie sind zudem von den Erhebungsmerkmalen zum fruhestmoglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren Die Unterscheidung zwischen Erhebungs und Hilfsmerkmalen und die Bestimmung der Loschung zum fruhestmoglichen Zeitpunkt sind Ausfluss des Volkszahlungsurteils des Bundesverfassungsgerichts und fur die Gewahrleistung der statistischen Geheimhaltung von zentraler Bedeutung Auskunftspflicht Bearbeiten Fur die Funktionsfahigkeit der amtlichen Statistik ist ein moglichst hoher Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt der erhobenen Daten notwendig 11 Voraussetzung einer Befragung auf freiwilliger Basis ist dass die Aussagekraft der Statistik in gleicher Weise gewahrleistet bleibt wie bei Befragungen mit Auskunftsverpflichtung 12 Nach 15 Absatz 1 BStatG hat die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festzulegen ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll Ist eine Auskunftspflicht festgelegt so sind die Befragten zur Beantwortung der ordnungsgemass gestellten Frage verpflichtet Inhalt und Form einer ordnungsgemassen Beantwortung sind in den Absatzen 3 bis 6 des 15 BStatG geregelt Wer vorsatzlich oder fahrlassig eine Auskunft nicht nicht richtig nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig erteilt handelt nach 23 Absatz 1 BStatG ordnungswidrig Ebenso ordnungswidrig ist nach Absatz 2 die Erteilung der Antwort in nicht vorgeschriebener Form oder die Nichtnutzung des in 11a BStatG genannten elektronischen Verfahrens zur Datenubermittlung Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 5 000 geahndet werden Statistische Geheimhaltung Bearbeiten Korrespondierend zur Auskunftspflicht der Befragten wird die amtliche Statistik durch 16 BStatG zur Geheimhaltung von Einzelangaben die fur die Bundesstatistik gemacht werden verpflichtet Das Statistikgeheimnis dient dem Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner personlichen und sachlichen Verhaltnisse und damit der Erhaltung des Vertrauensverhaltnisses zwischen den Befragten und den statistischen Amtern So sollen die Zuverlassigkeit der Angaben und die Berichtswilligkeit der Befragten gewahrleistet werden 13 Im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Befragten ist das Statistikgeheimnis unverzichtbar 14 Enge Ausnahmen von der Geheimhaltung sind ebenfalls in 16 BStatG geregelt oder konnen durch besondere Rechtsvorschrift bestimmt werden So unterliegen Einzelangaben z B nicht dem Statistikgeheimnis wenn die Betroffenen in deren Ubermittlung oder Veroffentlichung eingewilligt haben wenn sie mit Angaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt oder wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind Eine weitere wichtige Ausnahme bildet 16 Absatz 6 BStatG mit dem sog Wissenschaftsprivileg Danach konnen fur die Durchfuhrung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben in faktisch anonymisierter Form an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhangiger wissenschaftlicher Forschung ubermittelt werden Auch konnen diesen innerhalb speziell abgesicherter Bereiche der statistischen Amter Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewahrt werden Bei faktisch anonymisierten Einzelangaben handelt es sich um solche die nur mit einem unverhaltnismassig grossen Aufwand an Zeit Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden konnen Dahingegen beinhaltet die formale Anonymisierung lediglich die Entfernung der direkten Identifikatoren wie Name und Anschrift Der Merkmalsumfang und die fachlichen und regionalen Gliederungen bleiben dagegen erhalten 15 Die Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Reidentifizierung zusammenzufuhren ist nach 21 BStatG verboten Reidentifizierungsverbot und nach 22 BStatG wegen der uberragenden Bedeutung des Statistikgeheimnisses sogar strafbar Siehe auch BearbeitenUmweltstatistikgesetzWeblinks BearbeitenText des Bundesstatistikgesetzes Statistisches Bundesamt Destatis Statistischer Beirat Deutscher Bundestag Basisinformationen uber den Vorgang zum Gesetz uber die Statistik fur Bundeszwecke Bundesstatistikgesetz BStatG vom 22 Januar 1987Einzelnachweise Bearbeiten WiGBl S 19 Reinhardt Busch Zum Entwurf eines Gesetzes uber die Statistik fur Bundeszwecke In Wirtschaft und Statistik WISTA 1952 S 433 BGBl 1980 I S 289 BT Drs 8 2517 Gerhard Burgin Zur Novellierung des Bundesstatistikgesetzes In Wirtschaft und Statistik WISTA 1980 S 501 ff BGBl 1987 I S 462 BT Drs 10 5345 BT Drs 10 6666 BT Drs 18 7561 Marion Engelter Kay Sommer Die Novellierung des Bundesstatistikgesetzes 2016 In Wirtschaft und Statistik WISTA 6 2016 S 11 ff Abgerufen am 7 November 2017 Statistisches Bundesamt Destatis Geschaftsordnung fur den Statistischen Beirat Abgerufen am 7 November 2017 Dorer Mainusch Tubies BStatG 10 Rn 4f Munchen 1988 BVerfG Urteil vom 15 Dezember 1983 1 BvR 209 83 BVerfGE 65 1 71 Rn 164 Dorer Mainusch Tubies BStatG 15 Rn 1 Munchen 1988 BT Drs 10 5345 S 20 BVerfG Urteil vom 15 Dezember 1983 1 BvR 209 83 BVerfGE 65 1 71 Rn 163 Statistische Amter des Bundes und der Lander Forschungsdatenzentren Datenzugang Anonymitat von Mikrodaten Memento vom 7 November 2017 im Internet Archive Abgerufen am 7 November 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bundesstatistikgesetz Deutschland amp oldid 229260968