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Dieser Artikel behandelt die DDR Rechtsform fur die Burgergemeinschaften die bei Wahlen antreten siehe Wahlergruppe Burgergemeinschaft oder Gemeinschaften von Burgern war nach den 266 bis 273 des ZGB DDR ein Zusammenschluss von Burgern zur Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen zur gemeinsamen Nutzung Burgergemeinschaften wurden insbesondere zum gemeinschaftlichen Bau und Betrieb von Garagenkomplexen und Gemeinschaftsantennen gegrundet 1 Rechtliches BearbeitenDie Burgergemeinschaft wurde durch schriftlichen Vertrag begrundet der insbesondere den Zweck der Gemeinschaft enthalten musste Dieser Vertrag war dem zustandigen Rat des Kreises zur Genehmigung vorzulegen Durch den Vertrag wurde gesamthanderisch gebundenes Vermogen gebildet allerdings waren die Burgergemeinschaften nicht rechtsfahig Vertreten wurden sie von allen Vertragspartnern gemeinschaftlich sofern die Vertretungsbefugnis im Gemeinschaftsvertrag nicht einzelnen Personen zugewiesen wurde Jeder Vertragspartner konnte zu jeder Zeit aus der Gemeinschaft austreten und hatte damit Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am gemeinsamen Vermogen Die Gemeinschaft wurde beendet wenn sie ihren Zweck erreicht hatte wenn sie auf bestimmte Zeit begrundet wurde oder wenn der Vertrag aufgehoben wurde Burgergemeinschaften die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Einigungsvertrags am 3 Oktober 1990 bestanden bestanden in der Rechtsform der Gesellschaft burgerlichen Rechts fort Einzelnachweise Bearbeiten Schubel in ZGR 1993 S 245 Literatur BearbeitenChristian Schubel Zur Rechtslage der Burgergemeinschaften nach dem Wieder Inkrafttreten des BGB in den neuen Bundeslandern In ZGR Band 22 Nr 2 1993 S 245 290 Burkhard Hess Intertemporales Privatrecht Mohr Siebeck 1998 ISBN 3 16 146880 5 S 137 f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Burgergemeinschaft amp oldid 185235845