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In den Mitgliedstaaten der Europaischen Union sind Aufsichtsbehorden fur die Uberwachung der Anwendung der Datenschutz Grundverordnung zu errichten Die Aufsichtsbehorden haben die Aufgabe die Rechte der betroffenen Personen zu schutzen und den freien Verkehr von personenbezogenen Daten in der Europaischen Union zu garantieren 1 Daruber hinaus sind Kirchen berechtigt sofern sie bereits am 24 Mai 2016 umfassende Regeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden eigene Aufsichtsbehorden zu errichten 2 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben 2 Errichtung 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseAufgaben BearbeitenDieses Kapitel besteht hauptsachlich aus Listen an deren Stelle besser Fliesstext stehen sollte Bitte hilf Wikipedia das zu verbessern Mehr zum Thema ist hier zu finden Die Aufgaben der Aufsichtsbehordem folgen aus Artikel 57 der Datenschutz Grundverordnung Danach mussen die Aufsichtsbehorden in Ihrem Hoheitsgebiet die Anwendung der Datenschutz Grundverordnung uberwachen und durchsetzen die Offentlichkeit fur die Risiken Vorschriften Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung Personenbezogener Daten sensibilisieren und sie daruber aufklaren Besondere Beachtung finden dabei spezifische Massnahmen fur Kinder im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale Parlament die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien uber legislative und administrative Massnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten naturlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter fur die ihnen aus der Datenschutz Grundverordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen uber die Ausubung ihrer Rechte aufgrund der Datenschutz Grundverordnung zur Verfugung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehorden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle einer Organisation oder eines Verbandes gemass Artikel 80 der Datenschutz Grundverordnung befassen den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdefuhrer innerhalb einer angemessenen Frist uber den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten insbesondere wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehorde notwendig ist mit anderen Aufsichtsbehorden zusammenarbeiten auch durch Informationsaustausch und ihnen Amtshilfe leisten um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Datenschutz Grundverordnung zu gewahrleisten Untersuchungen uber die Anwendung der Datenschutz Grundverordnung durchfuhren auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehorde oder einer anderen Behorde massgebliche Entwicklungen verfolgen soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken insbesondere die Entwicklung der Informations und Kommunikationstechnologie und der Geschaftspraktiken Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Datenschutz Grundverordnung festlegen eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und fuhren fur die gemass Artikel 35 Absatz 4 der Datenschutz Grundverordnung eine Datenschutz Folgenabschatzung durchzufuhren ist Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 der Datenschutz Grundverordnung genannten Verarbeitungsvorgange leisten die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemass Artikel 40 Absatz 1 der Datenschutz Grundverordnung fordern und zu diesen Verhaltensregeln die ausreichende Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 der Datenschutz Grundverordnung bieten mussen Stellungnahmen abgeben und sie billigen die Einfuhrung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und prufzeichen nach Artikel 42 Absatz 1 der Datenschutz Grundverordnung anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5 er Datenschutz Grundverordnung billigen gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 der Datenschutz Grundverordnung erteilten Zertifizierungen regelmassig uberprufen die Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle fur die Uberwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemass Artikel 41 der Datenschutz Grundverordnung und einer Zertifizierungsstelle gemass Artikel 43 der Datenschutz Grundverordnung abfassen und veroffentlichen die Akkreditierung einer Stelle fur die Uberwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemass Artikel 41 der Datenschutz Grundverordnung und einer Zertifizierungsstelle gemass Artikel 43 der Datenschutz Grundverordnung vornehmen Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 der Datenschutz Grundverordnung genehmigen verbindliche interne Vorschriften gemass Artikel 47 der Datenschutz Grundverordnung genehmigen Beitrage zur Tatigkeit des Europaischen Datenschutzausschusses leisten interne Verzeichnisse uber Verstosse gegen die Datenschutz Grundverordnung und gemass Artikel 58 Absatz 2 der Datenschutz Grundverordnung ergriffene Massnahmen undjede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfullen Errichtung BearbeitenDie Mitgliedsstaaten des Europaischen Wirtschaftsraums errichten Aufsichtsbehorden durch eigene Rechtsakte In Deutschland ist dies einerseits das Bundesdatenschutzgesetz fur den Bundesbeauftragten und die Landesdatenschutzgesetze fur die Landesbeauftragten In Osterreich wird die Datenschutzbehorde durch das Datenschutzgesetz errichtet Die Datenschutzstelle von Liechtenstein wird ebenfalls durch ein Datenschutzgesetz errichtet die Organisation der Behorde wird teilweise durch die Datenschutzverordnung geregelt Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Aufsichtsbehorde Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Zentralarchiv fur Tatigkeitsberichte der Bundes und der Landesdatenschutzbeauftragten sowie der Aufsichtsbehorden fur den Datenschutz ZAfTDaEinzelnachweise Bearbeiten Artikel 51 Absatz 1 Datenschutz Grundverordnung Artikel 91 Datenschutz GrundverordnungDatenschutzaufsichtsbehorden in Europa Europaischer Datenschutzbeauftragter Europaischer DatenschutzausschussOffice of the Information and Data Protection Commissioner Albanien Agencia Andorrana de Proteccio de Dades Andorra Personal Data Protection Agency Armenien L Autorite de protection des donnees Belgien Personal Data Protection Agency Bosnien und Herzegowina Bulgarische Datenschutzkommission Bulgarien Datatilsynet Danemark Bundesbeauftragter fur den Datenschutz und die Informationsfreiheit Deutschland Andmekaitse Inspektsioon Estland Tietosuojavaltuutetun toimisto Finnland Commission Nationale de l Informatique et des Libertes Frankreich Hellenische Datenschutzbehorde Griechenland Data Protection Commission Irland Personuvernd Island Garante per la protezione dei dati personali Italien Agencija za zastitu osobnih podataka Kroatien Datu valsts inspekcija Lettland Datenschutzstelle Liechtenstein Valstybine duomenu apsaugos inspekcija Litauen Nationale Kommission fur den Datenschutz Luxemburg Information and Data Protection Commissioner Malta Datatilsynet Norwegen Autoriteit Persoonsgegevens Niederlande Datenschutzbehorde Osterreich Prezes Urzedu Ochrony Danych Osobowych Polen Comissao Nacional de Proteccao de Dados Portugal Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal Rumanien Integritetsskyddsmyndigheten Schweden Eidgenossischer Datenschutz und Offentlichkeitsbeauftragter Schweiz Urad na ochranu osobnych udajov Slowakei Informacijski pooblascenec Slowenien Agencia Espanola de Proteccion de Datos Spanien Urad pro ochranu osobnich udaju Tschechien Nemzeti Adatvedelmi es Informacioszabadsag Hatosag Ungarn Information Commissioner s Office Vereinigtes Konigreich Zyprischer Datenschutzbeauftragter Zypern Landesbeauftragte fur den Datenschutz in DeutschlandLandesbeauftragter fur den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden Wurttemberg Bayerisches Landesamt fur Datenschutzaufsicht fur alle privaten Stellen 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