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Das Allgemeine Zustandigkeitsgesetz AZG regelt seit 1959 die Zustandigkeiten innerhalb der Berliner Verwaltung Sein Langtitel lautet Gesetz uber die Zustandigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung BasisdatenTitel Gesetz uber die Zustandigkeiten in der allgemeinen Berliner VerwaltungKurztitel Allgemeines ZustandigkeitsgesetzAbkurzung AZGArt LandesgesetzGeltungsbereich BerlinRechtsmaterie Allgemeines Verwaltungsrecht BehordenorganisationsrechtFundstellennachweis BRV 2001 1Ursprungliche Fassung vom 2 Oktober 1958 GVBl S 947 1020 Inkrafttreten am 1 Januar 1959Neubekanntmachung vom 22 Juli 1996 GVBl S 302 ber S 472 Letzte Anderung durch Art III G vom 5 November 2012 GVBl S 354 355 f Inkrafttreten derletzten Anderung 11 November 2012bzw 1 Januar 2014 Art VIII Abs 1 3 G vom 5 November 2012 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das Gesetz bestimmt die Gliederung und Aufgaben der Berliner Verwaltung Die Verwaltung des Landes Berlin wird vom Senat von Berlin der Hauptverwaltung und den Bezirksverwaltungen in Berlin wahrgenommen Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen die ihnen nachgeordneten Behorden Sonderbehorden und nichtrechtsfahigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstadtischer Bedeutung wahr wobei dieser Begriff weit ausgelegt wird Das AZG umfasst u a auch die Regelungen uber die Fach und Bezirksaufsicht Das Gesetz bestimmt dass in Berlin die staatliche und die gemeindliche Tatigkeit nicht voneinander getrennt sind Diese Besonderheit hangt mit dem besonderen Status Berlins als Stadtstaat zusammen das als Einheitsgemeinde sowohl Bundesland als auch Kommune ist Weblinks BearbeitenAllgemeines Zustandigkeitsgesetz Berlin berlin de abgerufen am 15 Februar 2015 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Allgemeines Zustandigkeitsgesetz amp oldid 212966860