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Afterpfand bezeichnet im osterreichischen Sachenrecht das Weiterverpfanden eines Pfandes an einen Dritten Afterpfandglaubiger Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den 454 f 460 ABGB Der Afterpfandglaubiger darf das Pfandrecht an Stelle des ersten Pfandglaubigers zur Befriedigung seiner eigenen Forderung gelten machen Dementsprechend darf der Eigentumer des Pfandes sofern er von der Weiterverpfandung erfahren hat seine Schuld gegenuber dem ursprunglichen Pfandinhaber nur dann erfullen wenn der Inhaber des Afterpfandes eingewilligt hat oder er muss sie gerichtlich hinterlegen Erfullt er seine Schuld ohne die Einwilligung des Afterpfandinhabers so bleibt das Pfand diesem verhaftet Literatur BearbeitenAdolf Exner Das ostreichische Hypothekenrecht Leipzig 1881 S 444 454 Internetfundstelle Weblinks Bearbeitenvgl dazu 13 ff GBG sowie die 447ff ABGBBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Afterpfand amp oldid 164132859