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Abgabe bezeichnet im Verwaltungsrecht das Weiterreichen eines Verfahrens und der zu diesem Verfahren gehorenden Akten an eine andere Behorde weil diese zustandig ist Stellt eine Behorde zu Beginn eines Verwaltungsverfahrens ihre Unzustandigkeit fest gibt sie das Verfahren mit dieser Begrundung an die zustandige Behorde ab und informiert daruber auch die Beteiligten 1 Die Zuleitung eines Antrags wegen Unzustandigkeit gem 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX ist als innerbehordliche Verfahrenshandlung nicht mit Widerspruch oder Klage anfechtbar 2 Wirksam insbesondere fristgemass gestellt ist ein Antrag bei der unzustandigen Behorde nur wenn diese den Antrag mit einem Eingangsstempel versehen hat Andernfalls fungiert sie bei der Weiterleitung nur als Botin mit der Folge dass als Antragstellung erst der Eingang bei dem Trager gilt der fur die Entscheidung zustandig ist 16 SGB I 3 Andert sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die ortliche Zustandigkeit so kann die bisher zustandige Behorde das Verwaltungsverfahren nur fortfuhren wenn die nunmehr zustandige Behorde ausdrucklich zustimmt 3 Abs 3 VwVfG 2 Abs 2 SGB X 4 Eine Verfestigung der Zustandigkeit die den Fortfall der die ortliche Zustandigkeit begrundenden Umstande uberdauern wurde wie dies in den Gerichtsverfahrensordnungen mit den Vorschriften uber die perpetuatio fori der Fall ist tritt also im Verwaltungsverfahren nicht ein 5 Eine Klageschrift die innerhalb der Klagefrist statt bei dem zustandigen Sozialgericht bei einer Behorde eingegangen ist muss von der Behorde unverzuglich an das zustandige Gericht abgegeben werden 91 SGG Behorden sind im Verwaltungsprozess zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zur Ubermittlung elektronischer Dokumente verpflichtet 99 Abs 1 Satz 1 VwGO 6 Von Abgabe spricht man auch wenn Akten nach bestandskraftigem Abschluss eines Verfahrens zur Archivierung an die Registratur ubergeben werden In der Justiz spricht man von Abgabe nur beim Weiterreichen eines Verfahrens innerhalb desselben Gerichts an einen anderen Spruchkorper Das Weiterreichen an ein anderes Gericht wird als Verweisung bezeichnet und erfolgt aufgrund eines formlichen Beschlusses Einzelnachweise Bearbeiten Seilbahnausschuss der Bundeslander Hrsg Handlungsanleitung fur die Ausfuhrung der Marktuberwachung auf dem Gebiet der Seilbahnen fur den Personenverkehr in Deutschland Memento des Originals vom 13 Dezember 2017 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www stmi bayern de 2 Aufl 2016 S 28 Peter Ulrich Rechtsschutzbedurfnis gegen die Weiterleitung des Rehabilitationsantrags Anmerkung zu SG Fulda Gerichtsbescheid vom 2 Januar 2012 S 1 R 151 09 22 Juni 2012 R2 1 Rechtswirksame Antragstellung Memento des Originals vom 13 Dezember 2017 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot rvrecht deutsche rentenversicherung de Website der Deutschen Rentenversicherung abgerufen am 13 Dezember 2017 VG Schwerin Beschluss vom 14 Mai 2008 Az 6 B 140 08 Rdnr 18 Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG BT Drs 7 910 vom 18 Juli 1973 S 37 BVerfG Beschluss vom 27 Oktober 1999 1 BvR 385 90Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abgabe Verwaltung amp oldid 234319303