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Als mildestes Zuchtmittel im Jugendstrafrecht sieht das JGG in 14 die Verwarnung vor Sie erfolgt bei nur geringfugigem Fehlverhalten des jugendlichen Taters durch ausdruckliche Zurechtweisung seitens des Jugendrichters der dabei an keine bestimmte Form gebunden ist Ziel ist es dem Tater die Tatfolgen sowie die drohenden Konsequenzen erneuter Straffalligkeit aufzuzeigen Von der Ermahnung nach 45 Abs 3 JGG unterscheidet sich die Verwarnung lediglich prozessual in der Weise dass sie aufgrund von 449 StPO erst nach Erlangung der Rechtskraft des Urteils erteilt werden darf Daher muss fur die Erteilung der Verwarnung ein weiterer Termin anberaumt werden sofern die Beteiligten nicht gem 2 JGG 302 Abs 1 S 1 StPO auf Rechtsmittel verzichten sodass sie im Anschluss an das Urteil erfolgen konnte Zulassig ist auch eine schriftliche Verwarnung die jedoch als spezialpraventiv wenig hilfreich gilt Regelmassig durfte jedoch die Wirkung der richterlichen Verwarnung zu gering sein um den jungen Rechtsbrecher insbesondere den Heranwachsenden in ausreichender Weise zu beeindrucken weshalb eine nach 8 Abs 1 S 1 JGG statthafte Kombination mit Weisungen 10 JGG oder Auflagen 15 JGG vorzugswurdig bleibt 1 Weblinks Bearbeiten 14 JGG dejure Einzelnachweise Bearbeiten Klaus Laubenthal Helmut Baier Jugendstrafrecht 1 Auflage Verlag Axel Springer Berlin 2005 Rn 621 ISBN 3 540 25690 3 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verwarnung Jugendstrafrecht amp oldid 216125086