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Der Vertrag von Rio de Janeiro portugiesisch Tratado do Rio de Janeiro auch Tratado de amizade e alianca war ein staatsrechtlicher Vertrag zwischen dem Konigreich Portugal und dem Kaiserreich Brasilien welcher am 29 August 1825 geschlossen wurde Brasilien wurde damit formal unabhangig und er beendete den Brasilianischen Unabhangigkeitskrieg Der Vertrag trat am 15 November 1825 in Kraft Ratifiziert wurde er durch den portugiesischen Konig Johann VI und seinem Sohn dem brasilianischen Kaiser Peter I Als Ergebnis stand neben der Unabhangigkeit Brasiliens und der Beilegung des mit wenig Energie gefuhrten Krieges ein neues enges Bundnis zwischen Portugal und Brasilien Beide Staaten blieben politisch eng durch das Haus Braganza verflochten So wurde etwa der portugiesische und ehemals brasilianische Konig Johann VI von November 1825 bis zu seinem Tod im Marz 1826 formal Co Kaiser Brasiliens Allerdings lag de facto die alleinige Macht in Brasilien bei Pedro I der aber wiederum Kronprinz Portugals blieb und 1826 wieder beide Lander fur kurze Zeit unter einer Krone vereinigte Vertragstitel BearbeitenDer bilaterale unter diplomatischer Vermittlung des Vereinigten Konigreichs entstandene Vertrag tragt den Titel TRATADO DE AMIZADE E ALIANCA ENTRE EL REI O SENHOR D JOAO VI E D PEDRO I IMPERADOR DO BRASIL FEITO POR MEDIACAO DE SUA MAJESTADE BRITANICA ASSINADO NO RIO DE JANEIRO A 29 DE AGOSTO DE 1825 E RATIFICADO POR PARTE DE PORTUGAL EM 15 DE NOVEMBRO E PELA DO BRASIL EM 30 DE AGOSTO DO DITO ANO und gliedert sich in elf Artikel Vertragsartikel BearbeitenArtikel I Seine treueste Majestat erkennt Brasilien als unabhangiges Reich an getrennt von dem Konigreich von Portugal und seinen geliebten Sohn Pedro als Kaiser von Brasilien Aus seinem freien Willen uberliess und ubertrug er die Souveranitat dieses Reiches seinem Sohn und dessen legitimen Nachfolgern Seine treueste Majestat nimmt sich nur den gleichen Titel und behalt ihn fur sich Artikel II Seine kaiserliche Majestat in Anerkennung der Achtung und Liebe seines erhabenen Vaters des Herrn Johann VI willigt Seiner heiligsten Majestat ein ihm den Titel eines Kaisers von Brasilien zu verleihen Artikel III Seine kaiserliche Majestat verspricht den Vorschlag keiner der portugiesischen Kolonien anzunehmen dem Reich von Brasilien beizutretenArtikel IV Es wird Frieden ein Bundnis und die vollkommenste Freundschaft zwischen dem Konigreichen Portugal und dem Kaiserreich Brasilien geschlossen mit volliger Vergesslichkeit der vergangenen Streitigkeiten zwischen den jeweiligen Volkern Seine kaiserliche Majestat verpflichtet sich den Konigreichen von Portugal und der Algarve die Summe von zwei Millionen Pfund Sterling oder 80 Tonnen Gold als Entschadigung zu zahlen Artikel V Die Untertanen sowohl der portugiesischen als auch der brasilianischen Nation werden in ihren jeweiligen Staaten als diejenigen einer begunstigten und befreundeten Nation angesehen und behandelt Ihre Rechte und Eigenschaften werden religios geschutzt Es wird davon ausgegangen dass die gegenwartigen Eigentumer von Immobilien im friedlichen Besitz des gleichen Eigentums gehalten werden Artikel VI Alle Eigentumsrechte an beschlagnahmten Immobilien oder Mobeln und Vorraten die den Untertanen Portugals und Brasiliens gehoren werden ebenso wie ihr fruheres Einkommen abzuglich der Kosten der Verwaltung und ihrer entschadigten Eigentumer gegenseitig erstattet in der in Artikel VIII beschriebenen Weise Artikel VII Die beschlagnahmten Schiffe und Ladungen die den Untertanen beider Staaten angehoren werden in ahnlicher Weise zuruckerstattet oder ihre Eigentumer werden entschadigt Artikel VIII Eine von beiden Regierungen ernannte Kommission die sich aus paritatisch zusammengesetzten portugiesischen und brasilianischen Staatsangehorigen zusammensetzt und von ihren jeweiligen Regierungen eingesetzt werden wird beauftragt den Gegenstand der Artikel VI und VII zu prufen Es wird davon ausgegangen dass die Beschwerden innerhalb eines Jahres nach der Bildung der Kommission zu erheben sind und dass im Fall einer Stimmengleichheit die Angelegenheit vom Vertreter des souveranen Vermittlers entschieden wird Beide Regierungen geben an mit welchen Mitteln die ersten Forderungen beglichen werden Artikel IX Offentliche Beschwerden von Regierung zu Regierung werden gegenseitig entgegengenommen und entschieden oder mit der Ruckgabe der beanspruchten Gegenstande oder mit dem Ausgleich ihres angemessenen Wertes Zur Anpassung dieser Anspruche vereinbaren die beiden Hohen Vertragsparteien ein unmittelbares und besonderes Ubereinkommen Artikel X Die Handelsbeziehungen zwischen der portugiesischen und der brasilianischen Nation werden wiederhergestellt mit der Aufgabe das Gleiche wie vor der Trennung wieder auszufuhren und wieder auszufuhren Artikel XI Der wechselseitige Austausch von Ratifikationen dieses Vertrags findet wenn moglich in der Stadt Lissabon innerhalb von hochstens funf Monaten nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags statt Wir die Unterzeichnenden die Bevollmachtigten Seiner Treuesten Majestat und Seiner Kaiserlichen Majestat haben Kraft unserer jeweiligen Vollmachten diesen Vertrag eigenhandig unterschrieben und ihm unsere Wappensiegel gegeben Geschehen in der Stadt Rio de Janeiro am 29 August 1825 Gezeichnet wurde er von L S Charles Stuart L S Luis Jose de Carvalho e Mello L S Barao de Santo Amaro und L S Francisco Villela Barbosa Weblinks BearbeitenTranskript des Vertrages in Portugiesisch Tratado de Paz Amizade e Alianca Sistema Atos Internacionais In Sistema Consular Integrado DAI Divisao de Atos Internacionais Ministerio das Relacoes Exteriores 2017 archiviert vom Original abgerufen am 6 Juni 2018 portugiesisch Auch als PDF einer Druckausgabe Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vertrag von Rio de Janeiro 1825 amp oldid 239068890