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Die Verordnung uber die Fuhrung und Aufbewahrung der Geschaftsbucher auch Geschaftsbucherverordnung GeBuV vom 24 April 2002 Stand am 1 Januar 2013 ist eine Verordnung des Schweizer Bundesrats und detailliert auf der Basis des Artikel 957 Absatz 5 des Obligationenrechts welche Bucher ein Buchfuhrungspflichtiger fuhren muss Grundsatze der Fuhrung der Aufbewahrung der Zuganglichkeit und der Informationstrager 1 Die Verordnung ersetzt eine Verordnung aus dem Jahr 1976 1 Abschnitt Zu fuhrende Bucher prinzipiell Hauptbuch ggf Nebenbucher Abschnitt Allgemeine Grundsatze Grundsatze der Fuhrung und Aufbewahrung Abschnitt Grundsatze fur die ordnungsgemasse Aufbewahrung Schutz Verfugbarkeit Organisation der Aufbewahrten Bucher Abschnitt Informationstrager Papier Mikrofilm IT Systeme und die Anforderungen an diese Systeme Abschnitt Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Ersatz fruherer Verordnung BasisdatenTitel Verordnung uber die Fuhrung und Aufbewahrung der GeschaftsbucherKurztitel GeschaftsbucherverordnungFruherer Titel Verordnung uber die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen vom 2 Juni 1976Abkurzung GeBuVArt VerordnungGeltungsbereich SchweizRechtsmaterie ObligationenrechtSystematische Rechtssammlung SR 221 431Ursprungliche Fassung vom Inkrafttreten am Inkrafttreten derNeufassung am 1 Juni 2002Letzte Anderung durch 1 Januar 2013Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2013Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Quellen Bearbeiten a b Verordnung PDF 108 kB uber die Fuhrung und Aufbewahrung der Geschaftsbucher SR221 431 abgerufen am 6 September 2021Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung uber die Fuhrung und Aufbewahrung der Geschaftsbucher amp oldid 216445111