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Die Verlustrucklage teilweise auch als Reservefonds bezeichnet ist eine von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gemass 193 Versicherungsaufsichtsgesetz VAG zu bildende Rucklage um aussergewohnliche Verluste abdecken zu konnen Die Verlustrucklage ist Teil der Gewinnrucklage und zahlt daher zum Eigenkapital der Gesellschaft Hohe und jahrliche Zufuhrung mussen in der Satzung des VVaG bestimmt werden Die Vorschrift des 193 VAG lautet Verlustrucklage Die Satzung hat zu bestimmen dass zur Deckung eines aussergewohnlichen Verlusts aus dem Geschaftsbetrieb eine Rucklage Verlustrucklage Reservefonds zu bilden ist welche Betrage jahrlich zuruckzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rucklage erreichen muss Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verlustrucklage amp oldid 156913796