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Eine Verklarung oder einen Seeprotest nennt man in der Schifffahrt eine eidesstattliche Erklarung des Kapitans eines verungluckten oder beschadigten Schiffes und seiner Mannschaft zum Hergang eines Seeunfalls 1 sowie uber den Umfang des eingetretenen Schadens zum Beispiel an der transportierten Ladung Die Verklarung ist im Ausland vor der diplomatischen Vertretung mindestens Konsulat desjenigen Landes vorzubringen unter dessen Flagge er fahrt und zwar im nachsten Hafen den er anlauft Ist dort keine diplomatische Vertretung des entsprechenden Landes vorhanden muss er seinen Protest beim Hafenamt vorbringen Im Inland kann ein Deutscher gemass Handelsgesetzbuch vor dem zustandigen Amtsgericht einen Seeprotest ablegen 522 HGB a F 145 FGG 2 3 4 5 Einzelnachweise Bearbeiten Anmerkung Das Verklarungsverfahren wird aber auch im Binnenschiffahrtsbereich angewendet Anmerkung durch das am 25 April 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts ist das seerechtliche Verklarungsverfahren in Deutschland abgeschafft worden Fur Altverfahren kann eventuell aufgrund der Ubergangsvorschrift des Art 71 des Einfuhrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch EGHGB das Verklarungsverfahren noch Anwendung finden Zur Begrundung fuhrte der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30 April 2012 dort S 83 aus Ein Bedarf fur die Beibehaltung des Verklarungsverfahrens ist nicht ersichtlich Das Verfahren ist vor allem fur die Beweissicherung im Ausland vorgesehen weil in Deutschland das selbstandige Beweisverfahren der Zivilprozessordnung ZPO zur Verfugung steht Im Hinblick auf die weltweit guten Nachrichten und Verkehrsverbindungen wird aber auch im Ausland von einer Verklarung nur noch sehr selten Gebrauch gemacht bei Unfallen wird regelmassig ein Havariekommissar am Schadensort mit der Klarung des Hergangs beauftragt bei grosseren Schaden entsenden die betroffenen Parteien kurzfristig sachverstandige Vertreter an den Unfallort Anmerkung 522 HGB in der seit dem 25 April 2013 gultigen Fassung enthalt seitdem eine vollig andere Vorschrift namlich zu Einwendungen aus dem Konnossement Die bis 24 April 2013 gultige Fassung des 522 HGB lautete 522 HGB a F 1 Der Kapitan ist bei einem Unfall der sich wahrend der Reise ereignet und der das Schiff oder die Ladung betrifft oder sonst einen Vermogensnachteil zur Folge haben kann berechtigt und auf Verlangen verpflichtet die Aufnahme einer Verklarung zu beantragen Das Verlangen kann von dem Reeder und von den Personen gestellt werden fur die der Unfall als Inhaber eines Rechts am Schiff Ladungsbeteiligte Reisende oder Personen der Schiffsbesatzung einen erheblichen Vermogensnachteil zur Folge haben kann Der Kapitan ist berechtigt und auf Verlangen einer in Satz 2 genannten Person verpflichtet die Aufnahme der Verklarung in dem Hafen den das Schiff nach dem Unfall oder nach dem Verlangen zuerst erreicht und in dem sie ohne eine unverhaltnismassige Verzogerung der Reise moglich ist oder im Falle des Schiffsverlustes an dem ersten geeigneten Ort zu beantragen 2 Die Verklarung wird im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Gerichte ausserhalb desselben durch die vom Auswartigen Amt durch Rechtsverordnung bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen Das binnenschifffahrtsrechtliche Verklarungsverfahren wurde entgegen dem ursprunglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts doch nicht abgeschafft vgl 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes BinSchG Allerdings unterliegt das Verfahren nunmehr wieder dem Richtervorbehalt vorher Rechtspfleger vgl 17 Nr 2a des Rechtspflegergesetzes RPflG Literatur BearbeitenBudde Koch Die Seestrassenordnung und andere seerechtliche Vorschriften in der Praxis Eckart amp Messdorf Verlag Hamburg 15 Auflage 1960 IV 34 ff SG XI 26 Muller Krauss Schiffsfuhrung Springer Verlag Berlin Gottingen Heidelberg 7 Auflage 1962 1970 Band 2 I Schiffahrtsrecht 12 Verklarung und Seeprotest Seite 134 bis Seite 136 Wilhelm Platzoeder Heinrich Kuhl Seerechtliche Gesetze und Verordnungen Textausgabe mit Kennworten und Anwendungen Dingwort Verlag Hamburg 1968 8 Auflage HGB 522 525 inhaltlich komplett geandert per 21 Juni 1972 Weblinks BearbeitenVerklarung In Meyers Grosses Konversations Lexikon 6 Auflage Band 20 Bibliographisches Institut Leipzig Wien 1909 S 79 Seeprotest In Heinrich August Pierer Julius Lobe Hrsg Universal Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit 4 Auflage Band 15 Altenburg 1862 S 754 zeno org Bundesgesetz uber die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge Artikel 119Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verklarung amp oldid 222119550