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Das UN Ubereinkommen von 1956 hat den Zweck die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu erleichtern den eine Person Berechtigter die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet gegen eine andere Person Verpflichteter die der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei untersteht erheben zu konnen glaubt 1 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Aufgabe des Bundesamtes fur Justiz 2 1 Empfangsstelle 2 2 Ubermittlungsstelle 3 Ersuchen 3 1 Ausgehende Ersuchen 3 2 Eingehende Ersuchen 4 Vertragsstaaten 5 Weitere Entwicklungen 6 Literatur 7 Siehe auch 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenIm Zuge des UN Ubereinkommens vom 20 Juni 1956 und in Anbetracht der Dringlichkeit einer Losung des humanitaren Problems das sich aus der Lage bedurftiger Personen ergibt die fur ihren Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind 2 wurden in allen Vertragsstaaten Empfangs und Ubermittlungsstellen geschaffen die miteinander korrespondieren Mit Wirkung vom 1 Januar 2008 wurde die Aufgabe der Empfangsstelle vom Bundesverwaltungsamt die der Ubermittlungsstelle von den Landesjustizverwaltungen auf das Bundesamt fur Justiz ubertragen Aufgabe des Bundesamtes fur Justiz BearbeitenAufgabe des Bundesamts fur Justiz ist es die Unterhaltsberechtigten bei der Durchsetzung ihrer Anspruche zu unterstutzen Dabei wird das Bundesamt fur Justiz sowohl als Ubermittlungsstelle als auch als Empfangsstelle tatig Voraussetzung fur ein Verfahren nach dem UN Ubereinkommen ist dabei immer dass die Parteien in unterschiedlichen Vertragsstaaten leben Empfangsstelle Bearbeiten Als Empfangsstelle unterstutzt es im Ausland lebende Unterhaltsberechtigte bei der gerichtlichen und aussergerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Anspruche gegen in der Bundesrepublik Deutschland lebende unterhaltspflichtige Personen Hierbei handelt es entsprechend der im Ubereinkommen geregelten Aufgabenzuweisungen als Parteivertreter der Unterhaltsglaubiger Voraussetzung ist also dass die Unterhaltsberechtigten in einem der zurzeit 67 Vertragsstaaten und die Unterhaltsschuldner in der Bundesrepublik Deutschland leben Die im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten konnen sich allerdings nicht unmittelbar an das Bundesamt fur Justiz wenden sondern mussen ihr Gesuch bei der zustandigen Ubermittlungsstelle des betreffenden Vertragsstaats einreichen Ubermittlungsstelle Bearbeiten Als Ubermittlungsstelle hilft das Bundesamt fur Justiz in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Unterhaltsberechtigten bei der Verfolgung ihrer Anspruche gegen unterhaltspflichtige Personen die sich in einem anderen Vertragsstaat des Ubereinkommens aufhalten Auch hier ist das Gesuch nicht unmittelbar beim Bundesamt fur Justiz einzureichen sondern bei dem fur den Wohnort des Unterhaltsberechtigten zustandigen Amtsgericht Nachdem das Gericht die Erfolgsaussichten des Gesuchs gepruft hat ubermittelt es dieses mit den erforderlichen Ubersetzungen und Bescheinigungen an das Bundesamt fur Justiz welches das Gesuch bei Vollstandigkeit an die im Ausland zustandige Stelle weiterleitet Ersuchen BearbeitenDas Bundesamt fur Justiz bearbeitet ausgehende und eingehende Ersuchen Die Ubermittlungs oder Empfangsstellen erheben fur ihre Tatigkeiten die sie auf Grund dieses Ubereinkommens leisten keine Gebuhren Ausgehende Ersuchen Bearbeiten nbsp Ubersicht aller ausgehenden Gesuche des Bundesamtes fur JustizDas Bundesamt fur Justiz leitet ausgehende Ersuchen an die zustandige auslandische Empfangsstelle weiter und fuhrt im weiteren Verlauf des Verfahrens die Korrespondenz Eine direkte Kontaktaufnahme zwischen Unterhaltsberechtigten und den auslandischen Empfangsstellen ist nach dem UN Ubereinkommen nicht vorgesehen Antragsberechtigt ist jede naturliche Person Eine Antragstellung durch staatliche Stellen um beispielsweise Unterhaltsvorschussleistungen geltend zu machen ist auf der Grundlage des UN Ubereinkommens nicht vorgesehen Die Antragstellung erfolgt nicht beim Bundesamt fur Justiz sondern bei dem fur den Wohnsitz der Antrag stellenden Person zustandigen Amtsgericht Dieses informiert und berat bei der Antragstellung Die Einschaltung weiterer staatlicher Stellen wie z B der Jugendamter ist nicht erforderlich Zwar besteht alternativ die Moglichkeit das Deutsche Institut fur Jugendhilfe und Familienrecht e V DIJuF zu beauftragen Dessen Tatigkeit ist im Gegensatz zu der Arbeit des Bundesamts fur Justiz allerdings mit Kosten verbunden die von den Antragstellern zu tragen sind Nach der Prufung des Gesuchs auf seine Erfolgsaussicht ubermittelt das Amtsgericht dieses mit den erforderlichen Ubersetzungen und Bescheinigungen an das Bundesamt fur Justiz welches das Gesuch an die im Ausland zustandige Stelle weiterleitet Das Gesuch muss enthalten einen vollstandig ausgefullten Antrag eine Vollmacht fur die jeweils zustandige Empfangsstelle im Ausland eine Geburtsurkunde des Kindes sollte es sich um Kindesunterhalt handeln eine Bankverbindung fur die spatere Weiterleitung der Unterhaltszahlungen alle vorhandenen Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung den Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstucks an die unterhaltspflichtige Person bei Ersuchen in Mitgliedstaaten der EU Bescheinigung nach Art 54 58 Brussel I VO 3 den Prozesskostenhilfebeschluss falls vorhanden Eine Antragstellung ist auch ohne Vorliegen eines inlandischen Unterhaltstitels moglich Dieser wird dann durch die auslandische Empfangsstelle im jeweiligen Staat erwirkt Sofern ein Unterhaltstitel besteht und der Antrag an einen Mitgliedstaat der Europaischen Union gesandt werden soll sollte die Moglichkeit gepruft werden ob fur diesen eine Bescheinigung als Europaischer Vollstreckungstitel 4 ausgestellt werden kann Die Bescheinigung erteilt in der Regel die Stelle Gericht Notar Behorde die die Unterhaltsentscheidung erlassen hat bzw eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen kann Liegt die Bescheinigung vor so erleichtert dies die Einziehung des Unterhalts da aus dem Titel ohne ein Vollstreckbarerklarungsverfahren im Ausland direkt vollstreckt werden kann Nachdem das Ersuchen an die auslandische Empfangsstelle weitergeleitet wurde veranlasst diese alle geeigneten Schritte um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen Die Verfahrensweisen divergieren von Staat zu Staat Dies kann zum Beispiel die Anschriftenermittlung des Antragsgegners umfassen Hier ist jedoch zu beachten dass sich die Ermittlung des Wohnsitzes nicht in jedem Vertragsstaat als unproblematisch darstellt Es ist daher ratsam alle Informationen uber den Aufenthalt seien sie auch noch so vage dem Antrag beizufugen Gegebenenfalls kann die Empfangsstelle Ermittlungen bezuglich der wirtschaftlichen Verhaltnisse des Antragsgegners durchfuhren um die Leistungsfahigkeit fur Unterhaltszahlungen feststellen zu konnen Die grundsatzliche Leistungsfahigkeit eines Antragsgegners bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates Auch hinsichtlich der Vollstreckung gilt das Recht des Staates in dem die Vollstreckung stattfindet was mitunter zu vom deutschen Verstandnis abweichenden Pfandungsmoglichkeiten und grenzen fuhrt Moglicherweise wird zunachst auf eine einvernehmliche Losung ohne Zwangsvollstreckung hingewirkt Das Bundesamt fur Justiz hat keinen Einfluss darauf welche konkreten Massnahmen zur Durchsetzung des Unterhalts im Ausland ergriffen werden Fur etwaige Prozesshandlungen im Ausland tragen die Antragsteller das Kostenrisiko Es gibt jedoch verschiedene Moglichkeiten im ersuchten Staat Prozesskostenhilfe zu bekommen Eine allgemeingultige Aussage lasst sich hier nicht treffen da die rechtlichen Grundlagen im autonomen Recht des ersuchten Staates geregelt sind soweit nicht entweder zwischenstaatliche Ubereinkommen oder Europarecht eingreifen So verlangt Artikel 50 der Brussel I VO fur das Anerkennungsverfahren die gunstigste Behandlung der Unterhaltsberechtigten die der Vollstreckungsmitgliedstaat in seinen nationalen Prozesskostenhilfe oder Prozesskostenbefreiungsvorschriften kennt Voraussetzung ist dass bereits im Ursprungsmitgliedstaat Prozesskostenhilfe gewahrt wurde Eine ahnliche Vorschrift findet sich in Artikel 15 HUVU 5 Des Weiteren ist Artikel 44 des Lugano Ubereinkommens 6 zu nennen der ebenfalls die gunstigste Behandlung des Vollstreckungsstaates gewahrt Uber die jeweiligen Moglichkeiten informiert die auslandische Empfangsstelle Sollten die Angaben der Antrag stellenden Person keine ausreichende Grundlage fur eine automatische Bewilligung von Prozesskostenhilfe bieten strengt sie ein neues Prozesskostenbewilligungsverfahren an Eingehende Ersuchen Bearbeiten nbsp Ubersicht aller eingehenden Gesuche des Bundesamtes fur JustizIm Rahmen der eingehenden Ersuchen nach dem UN Ubereinkommen wird das Bundesamt fur Justiz als Bevollmachtigter fur die im Ausland befindlichen Antragsteller tatig Das Bundesamt fur Justiz ergreift als Empfangsstelle alle erforderlichen Massnahmen um den Unterhaltsanspruch der im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten durchzusetzen Dies umfasst im Wesentlichen die Ermittlung des Aufenthaltsortes der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit Je nach Fallgestaltung wird ein auslandischer Titel in der Bundesrepublik Deutschland fur vollstreckbar erklart oder es wird erstmals ein Unterhaltstitel erwirkt Sollte die Vaterschaft noch nicht geklart sein so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgefuhrt Soweit moglich wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt Bleiben Zahlungen aus wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet Die Korrespondenz erfolgt direkt mit der jeweils zustandigen auslandischen Ubermittlungsstelle Die Geltendmachung auslandischer Unterhaltsanspruche ist immer wieder mit grossen Herausforderungen verbunden da weiterhin das jeweilige auslandische materielle Unterhaltsrecht anwendbar bleibt das in unterschiedlichem Masse vom deutschen Unterhaltsrecht abweicht Vertragsstaaten BearbeitenVertragsstaaten seitAlgerien 1969Argentinien 1972Australien 1985Barbados 1970Belarus 1996Belgien 1966Bosnien Herzegowina 1992Brasilien 1960Bundesrepublik Deutschland 1959Burkina Faso 1962Chile 1961China Taiwan 1957Danemark 1959Ecuador 1974Estland 1997Finnland 1962Frankreich 1960Griechenland 1965Guatemala 1957Haiti 1958Heiliger Stuhl 1964Irland 1995Israel 1957Italien 1958Kap Verde 1985Kasachstan 2000Kirgisistan 2004Kolumbien 1999Kroatien 1991Liberia 2006Luxemburg 1971Marokko 1957Mazedonien 1991Mexiko 1992Moldau 2006Monaco 1961Montenegro 2006Neuseeland 1986Niederlande 1962Niger 1965Norwegen 1957Osterreich 1969Pakistan 1995Philippinen 1968Polen 1960Portugal 1965Rumanien 1991Schweden 1958Schweiz 1977Serbien 1992Seychellen 2004Slowakei 1993Slowenien 1991Spanien 1966Sri Lanka 1958Surinam 1979Tschechien 1993Tunesien 1968Turkei 1971Ukraine 2006Ungarn 1957Uruguay 1995Vereinigtes Konigreich 1975Zentralafrikanische Republik 1962Zypern 1986Weitere Entwicklungen BearbeitenDas Haager Ubereinkommen vom 23 November 2007 uber die internationale Geltendmachung der Unterhaltsanspruche von Kindern und anderen Familienangehorigen Haager Ubereinkommen von 2007 soll ein vereinfachtes zugiges zugangliches und kostengunstiges Verfahren insbesondere wegen Kindesunterhalt sicherstellen 7 Literatur BearbeitenAuslandsunterhalt Hinweise zur Geltendmachung von Unterhalt mit Auslandsbezug im In und Ausland Bundesamt fur Justiz 1 Auflage 2011 BonnSiehe auch BearbeitenAuslandsunterhaltsgesetz Deutschland Weblinks BearbeitenUN Ubereinkommen von 1956 Gesetzestext Formulare fur die Geltendmachung von Unterhaltsanspruchen nach dem UN Ubereinkommen Bundesamt fur Justiz Zentrale Behorde fur AuslandsunterhaltEinzelnachweise Bearbeiten Art 1 Abs 1 UN Ubereinkommen von 1956 Praambel des UN Ubereinkommen von 1956 Verordnung EG Nr 44 2001 des Rates vom 22 Dezember 2000 uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen ABl EG 2001 Nr L 12 S 1 nach der Verordnung EG Nr 805 2004 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 21 April 2004 zur Einfuhrung eines europaischen Vollstreckungstitels fur unbestrittene Forderungen ABl EG 2004 Nr L 143 S 15 Haager Ubereinkommen vom 2 Oktober 1973 uber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen BGBl 1986 II S 826 Luganer Ubereinkommen vom 16 September 1988 uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen BGBl 1994 II S 2660 Lerneinheit 3 Grenzuberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsanspruchen Grenzuberschreitende Scheidung und Unterhalt PDF In era comm eu Abgerufen am 5 September 2021 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title UN Unterhaltsubereinkommen von 1956 amp oldid 232876185