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Der Stuhlherr war im Spatmittelalter der Gerichtsherr Der Begriff begegnet vor allem bei den Frei oder Femegerichten Hier war er der Inhaber des sogenannten Freistuhls und setzte den Freigrafen ein Oberster Lehnsherr aller Freigerichte war der Deutsche Konig Grundsatzlich verlieh er die einzelnen Freigrafschaften an die Stuhlherren Oberster Stuhlherr war als Vertreter des Konigs ab 1422 der jeweilige Erzbischof von Koln Prinzipiell konnte jeder der eine hoheitliche Funktion besass Stuhlherr sein Ein Stuhlherr konnte mehrere Freistuhle besitzen Die Erwerbung erfolgte durch Vererbung oder durch Kauf Die Stuhlherren hatten die Freigrafen dem Konig beziehungsweise dem Erzbischof von Koln zu prasentieren Ohne die ausdruckliche Zustimmung des Stuhlherrn konnte ein anderer Freigraf niemals anstelle des gesetzten Freigrafen Urteile fallen wenn dieser zum Beispiel durch Krankheit an der Ausubung seines Amtes verhindert war Der Stuhlherr erhielt einen Teil der Gerichtsgebuhren Wichtiger fur ihn war aber die Herrschaft die er mit seinem Gericht uber diejenigen ausuben oder ausbauen konnte die seinem Gericht unterworfen waren Literatur BearbeitenAlbert K Homberg Grafschaft Freigrafschaft Gografschaft Munster 1949 Albert K Homberg Kirchliche und weltliche Landesorganisation des sudlichen Westfalen Munster 1965 Heinrich Mitteis Deutsche Rechtsgeschichte 15 Auflage Munchen 1978 Brockhaus Enzyklopadie 14 A Bd 15 Stichwort Stuhlherr Oekonomische Encyklopadie von J G Krunitz 1773 bis 1858 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Stuhlherr amp oldid 231767222