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Der Strafgewalt oder Strafbann ist im deutschen Strafprozessrecht die Strafmassbefugnis des im Hauptverfahren entscheidenden Gerichts Je nach Gericht ist die Strafmassbefugnis begrenzt daher Strafbann Wahrend es fur Landgerichte keine Grenze der Strafgewalt gibt sie durfen nach 38 StGB also Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahre oder lebenslang aussprechen darf am Amtsgericht keine Strafe verhangt werden die uber 4 Jahre Freiheitsstrafe hinausgeht 24 Abs 2 GVG Zustandigkeit BearbeitenWas fur Strafen einzelne Gerichte aussprechen ergibt sich haufig durch ihre Zustandigkeit die sich wiederum durch die Straferwartung seitens der Staatsanwaltschaft ergibt Ein Einzelrichter am Amtsgericht im GVG Strafrichter genannt ist zustandig bei einer Straferwartung von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe 25 GVG die verhangte Strafe darf nicht uber 4 Jahre hinausgehen Nach herrschender Meinung muss ein Strafrichter Falle bei denen er mehr als zwei aber weniger als vier Jahre verhangen mochte nicht an ein Schoffengericht abgeben 1 Ein Schoffengericht am Amtsgericht ist zustandig wenn nicht ein Strafrichter zustandig ist 28 GVG Das heisst bei einer Straferwartung bis 4 Jahre Freiheitsstrafe die hinsichtlich der Rechtsfolgen auch nicht uberschritten werden darf Landgerichte sind nach 24 GVG zustandig fur Verfahren nach 74 74a oder 76 GVG oder wenn die Straferwartung vier Jahre ubersteigt oder wenn es die Staatsanwaltschaft fur geboten halt Die Strafgewalt der Strafkammern der Landgerichte ist unbegrenzt d h nach 38 StGB bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe oder lebenslang Wie bei den Strafkammern trifft dies auch auf die Strafsenate beim Oberlandesgericht zu Uberschreitet das Amtsgericht seine Strafmassbefugnis so liegt ein Revisionsgrund vor Einzelnachweise Bearbeiten Dirk Gittermann Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz StPO Band 10 GVG EGGVG Lowe Rosenberg 2010 abgerufen am 9 April 2016 S 335Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Strafgewalt amp oldid 230691695