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Ein Solidaritatsstreik auch Unterstutzungs oder Sympathiestreik genannt ist eine Sonderform des Streiks Seine Besonderheit besteht darin dass die Arbeitnehmer von der inhaltlichen Auseinandersetzung des Hauptarbeitskampfes nicht direkt betroffen sind Ziel der Solidaritatsstreikenden ist es durch ihren Streik die Schlagkraft der am Hauptarbeitskampf beteiligten Gewerkschaft zu erhohen Mit dem Urteil vom 5 Marz 1985 ausserte sich das Bundesarbeitsgericht BAG erstmals ausdrucklich zur rechtlichen Einordnung von Solidaritatsstreiks Solidaritatsstreiks seien grundsatzlich unzulassig es sei denn ein Ausnahmefall liege vor Eine Ausnahme sei nach dem BAG unter anderem dann gegeben wenn entweder eine wirtschaftliche Verflechtung mit dem Arbeitgeber des anderen Unternehmens vorliegt oder der andere Arbeitgeber seine Neutralitatspflicht verletzt hat Das BAG hat die Anforderungen an die Rechtmassigkeit von Unterstutzungs bzw Solidaritatsstreiks in seinem Urteil vom 19 Juni 2007 1 AZR 396 06 wegen der Aufgabe der Kernbereichsformel jedoch umgekehrt Seitdem ist ein Solidaritatsstreik grundsatzlich zulassig ausser er ist unverhaltnismassig 1 Quellen Bearbeiten Urteil des BAG vom 19 Juni 2007 1 AZR 396 06 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Solidaritatsstreik amp oldid 215329227