www.wikidata.de-de.nina.az
Die Saarlandische Rettungsmedaille ist eine staatliche Anerkennung des Bundeslandes Saarland fur Menschen die unter Einsatz ihres eigenen Lebens Rettungstaten durchgefuhrt haben 1 Die Rettungsmedaille wurde am 24 November 1959 durch den Saarlandischen Landtag dieser vertreten durch den damaligen Ministerprasidenten Franz Josef Roder und den damaligen Minister des Innern Kurt Conrad gestiftet Vorderseite der Saarlandischen Rettungsmedaille grafische Darstellung Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzesinhalt 1 1 Verleihungsvoraussetzungen 1 2 Aussehen und Beschaffenheit 2 Durchfuhrungsverordnung 2 1 Ausnahmeregeln 3 Siehe auch 4 EinzelnachweiseGesetzesinhalt BearbeitenVerleihungsvoraussetzungen Bearbeiten Die Rettungsmedaille wird nur an diejenigen Personen verliehen die unter Einsatz ihres eigenen Lebens entweder Menschen aus Lebensgefahr oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr fur Leben und Gesundheit abgewendet haben Sie mussen bei dieser Rettungstat ein besonderes Mass an Mut und Opferbereitschaft erbracht haben 2 Die Verleihung kann nur einmal an ein und dieselbe Person erfolgen wobei die Verleihung postum ausdrucklich gestattet ist 3 War die Rettungstat trotz erheblichen Einsatzes des Retters ohne Erfolg bzw war der Retter schon vor dieser Tat in Besitz der Rettungsmedaille wird eine offentliche Belobigung ausgesprochen Im Ubrigen kann neben der offentlichen Belobigung und der Rettungsmedaille auch eine Geldbelohnung gewahrt werden 4 5 Eine weitere Voraussetzung zur Verleihung der Rettungsmedaille ist dass der Retter der staatlichen Anerkennung wurdig ist Personen jedoch denen von Berufs wegen der Schutz des Lebens anderer anvertraut worden ist erhalten die Rettungsmedaille nur dann wenn sie bei der Rettungstat die ihnen obliegenden Pflichten erheblich uberschritten haben 6 Eine deutsche Staatsburgerschaft des Retters ist nicht Voraussetzung zur Verleihung d h die Rettungsmedaille kann auch an auslandische Einwohner verliehen werden Die Rettungsmedaille kann auch wieder entzogen werden wenn der Retter durch sein spateres Verhalten insbesondere durch Straftaten der Auszeichnung unwurdig erscheint oder solches nachtraglich bekannt geworden ist In allen Fallen sowohl der Verleihung der Medaille als auch der offentlichen Belobigung und der Geldbelohnung entscheidet im Namen der Landesregierung der Minister des Innern In allen Fallen wird eine Urkunde ausgestellt und der Akt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht 7 Die Rettungsmedaille geht dabei in das Eigentum des Beliehenen uber bei postumen Verleihung erfolgt die Verleihung gegenuber den Hinterbliebenen Ausdrucklich geregelt wurde dass Rettungstaten aus der Zeit vom 8 Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes 24 November 1959 nachtraglich anerkannt werden auch wenn eine staatliche Anerkennung bereits ausgesprochen wurde Jedoch nur auf Antrag und nicht von Amts wegen Aussehen und Beschaffenheit Bearbeiten Die Rettungsmedaille ist aus Silber gefertigt und hat einen Durchmesser von 25 mm und zeigt auf ihrer Vorderseite das erhaben gepragte saarlandische Landeswappen mit der Umschrift SAARLAND Die Ruckseite zeigt einen geschlossenen Eichenkranz mit der mittigen Inschrift Fur Rettung aus Gefahr 8 Sie wird an einem 28 mm breiten orangfarbenen weissem Band auf der linken Brustseite getragen 9 Durchfuhrungsverordnung BearbeitenDie gleichfalls am selben Tag erlassene Verordnung regelt dann im Weiteren das genauere Prozedere der Verleihung und die Zuarbeiten der Behorden So wird die Rettungsmedaille nur durch den Minister des Innern ausgehandigt und die offentliche Belobigung und oder die Geldbelohnung a an Personen die im offentlichen Dienst stehen durch den Behordenleiter b an sonstige Personen durch den Leiter der unteren Verwaltungsbehorde c an Schuler und Schulerinnen durch den Schulleiter Fur die Ermittlung der Rettungstaten sind die Gemeinden verantwortlich in deren Bereich die Rettungstat vollbracht worden ist Den Ermittlungen ist ein Bericht welcher an den Minister des Innern weitergeleitet wird beizulegen der genaue Angaben uber die Personen und den Hergang der Tat enthalten muss 10 Ausnahmeregeln Bearbeiten Die Rettungsmedaille kann grundsatzlich nur an Personen verliehen werden die dieser Auszeichnung wurdig sind Die Durchfuhrungsbestimmungen lassen jedoch Ausnahmen in zwei Fallen zu die aber nicht zwangslaufig zur Verleihung der Medaille fuhren konnen besitzt der Retter zum Zeitpunkt der Rettungstat nicht die burgerlichen Ehrenrechte muss gepruft werden ob aufgrund der Rettungstat ein Gnadenerweis angebracht erscheint oder bestehen wegen sonstiger strafrechtlicher Verurteilungen des Retters Bedenken gegen eine staatliche Anerkennung so richtet sich die Entscheidung nach Lage des Einzelfalles 11 Siehe auch BearbeitenRettungsmedaillen der Lander der Bundesrepublik DeutschlandEinzelnachweise Bearbeiten Gesetz Nr 697 uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 24 November 1959 1 Gesetz Nr 697 uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 24 November 1959 3 Absatz 1 Gesetz Nr 697 uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 24 November 1959 3 Absatz 2 und 3 Gesetz Nr 697 uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 24 November 1959 4 und 5 Absatz 1 Verordnung zur Ausfuhrung des Gesetzes uber die staatliche Anerkennung fur Rettungstaten 1 Gesetz Nr 697 uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 24 November 1959 6 Gesetz Nr 697 uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 24 November 1959 8 Gesetz Nr 697 uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 24 November 1959 2 Absatz 1 Gesetz Nr 697 uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 24 November 1959 2 Absatz 2 Verordnung zur Ausfuhrung des Gesetzes uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten 4 Verordnung zur Ausfuhrung des Gesetzes uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten 6 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Saarlandische Rettungsmedaille amp oldid 210778741