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Die Richtlinie 2013 14 EU zur Verhinderung des ubermassigen Ruckgriffs auf Ratings vom 21 Mai 2013 ist eine EU Richtlinie die von den Unionsmitgliedstaaten bis langstens 21 Dezember 2014 umzusetzen ist Richtlinie 2013 14 EUTitel Richtlinie 2013 14 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 21 Mai 2013 zur Anderung der Richtlinie 2003 41 EG uber die Tatigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge der Richtlinie 2009 65 EG zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen fur gemeinsame Anlagen in Wertpapieren OGAW und der Richtlinie 2011 61 EU uber die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf ubermassigen Ruckgriff auf RatingsGeltungsbereich EWRRechtsmaterie WirtschaftsrechtGrundlage AEUV insbesondere Artikel 53 Absatz 1Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiIn nationales Rechtumzusetzen bis 21 Dezember 2014Fundstelle ABl L 145 vom 31 5 2013 S 1 3Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Ziel der Richtlinie 2 Politische Grunde fur diese Richtlinie 3 Aufbau 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseZiel der Richtlinie BearbeitenDas Ziel der Richtlinie 2013 14 EU ist es zum Abbau des ubermassigen Ruckgriffs auf Ratings von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung EBAV Organismen fur gemeinsame Anlagen in Wertpapieren OGAW sowie Alternative Investmentfonds AIF beizutragen 1 Der ubermassige Ruckgriff auf Ratings bei Investitionen in Schuldtiteln ohne die Bonitat der Emittenten dieser Instrumente unbedingt einer eigenen Bonitatsprufung zu unterziehen sei eine Folge der Finanzkrise 2 Durch die von der Richtlinie 2013 14 EU eingefuhrten Anderungen soll die Qualitat der von EBAV OGAW und AIF getatigten Anlagen verbessert werden wodurch wiederum der Schutz der Anleger dieser Fonds gesteigert werden soll Von EBAV OGAW Verwaltungs und Investmentgesellschaften sowie Managern von AIF wird verlangt dass sie sich bei der Bewertung der Risiken die mit denen EBAV OGAW und AIF getatigten Anlagen verbunden sind nicht ausschliesslich und automatisch auf Ratings stutzen oder sie als einzigen Parameter fur die Investitionsentscheidung verwenden Risikomanagementprozesse und systeme von EBAV OGAW Verwaltungs und Investmentgesellschaften sowie von AIF sind daher anzupassen und durfen die Ratings zukunftig nur ausgewogen neben anderen Kriterien eingesetzt werden 3 Um dieses Ziel zu erreichen wird der Kommission die Befugnis ubertragen Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union zu erlassen um sicherzustellen dass Verwaltungs und Investmentgesellschaften in Bezug auf EBAV sowie AIFM wirksam daran gehindert werden sich bei der Bewertung der Kreditqualitat der gehaltenen Anlagen allzu sehr auf Ratings zu stutzen 4 Politische Grunde fur diese Richtlinie BearbeitenDie Richtlinie 2013 14 EU erganzt die Verordnung EG Nr 1060 2009 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 September 2009 uber Ratingagenturen Beide Massnahmen setzen sich das allgemeine Ziel den ubermassigen Ruckgriff der Anleger auf Ratings einzudammen Sie sind daher unmittelbare Auswirkungen der Finanzkrise ab 2007 und sollen ahnliche Verwerfungen der Finanzmarkte zukunftig verhindern helfen Aufbau BearbeitenDie Richtlinie 2013 14 EU besteht aus sieben Erwagungsgrunden und sechs Artikeln Artikel 1 Anderung der Richtlinie 2003 41 EG 5 Artikel 2 Anderungen der Richtlinie 2009 65 EG 6 Artikel 3 Anderung der Richtlinie 2011 61 EU 7 Artikel 4 Umsetzung Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 6 AdressatenWeblinks BearbeitenRichtlinie 2013 14 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 21 Mai 2013 zur Anderung der Richtlinie 2003 41 EG uber die Tatigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge der Richtlinie 2009 65 EG zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen fur gemeinsame Anlagen in Wertpapieren OGAW und der Richtlinie 2011 61 EU uber die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf ubermassigen Ruckgriff auf RatingsEinzelnachweise Bearbeiten Erwagungsgrund 5 der Richtlinie 2013 14 EU Erwagungsgrund 2 der Richtlinie 2013 14 EU Siehe auch Art 2 der Richtlinie 2013 14 EU Erwagungsgrund 3 der Richtlinie 2013 14 EU Die Kommission soll dabei im Vorfeld Sachverstandige angemessen konsultiert und die Ergebnisse dieser Konsultationen veroffentlichen Durch die Richtlinie 2003 41 EG des Europaischen Parlaments und des Rates werden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung EBAV auf Unionsebene reguliert Durch die Richtlinie 2009 65 EG des Europaischen Parlaments und des Rates werden Organismen fur gemeinsame Anlagen in Wertpapieren OGAW auf Unionsebene reguliert Durch die Richtlinie 2011 61 EU des Europaischen Parlaments und des Rates werden die Verwalter alternativer Investmentfonds AIFM auf Unionsebene reguliert Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2013 14 EU zur Verhinderung des ubermassigen Ruckgriffs auf Ratings amp oldid 211281121