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Die Richtlinie 2009 104 EG ist eine Europaische Richtlinie die als die Zweite Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89 391 EWG Arbeitsschutz Rahmenrichtlinie die Mindestanforderungen fur Arbeitsmittel erganzt 1 Richtlinie 2009 104 EGTitel RICHTLINIE 2009 104 EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16 September 2009uber Mindestvorschriften fur Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89 391 EWG Geltungsbereich EWRRechtsmaterie Arbeitsschutz UVV GesundheitsschutzGrundlage EGV insbesondere Art 118aDatum des Rechtsakts 16 September 2009Veroffentlichungsdatum 3 Oktober 2009Inkrafttreten 23 Oktober 2009Ersetzt Richtlinie 89 655 EWGVolltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Anwendung 2 Aufbau der Richtlinie 2009 104 EG 3 Nationale Umsetzungen 4 EinzelnachweiseAnwendung BearbeitenAls die Zweite Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89 391 EWG Arbeitsschutz Rahmenrichtlinie wurde von der EU die Richtlinie 89 655 EWG veroffentlicht die die Mindestanforderungen fur Arbeitsmittel erganzte Aufgrund von mehrfachen und umfangreichen Anderungen beschloss die EU die Richtlinie zu kodifizieren und durch diese Richtlinie 2009 104 EG zu ersetzen 1 Wie die Vorgangerrichtlinie erganzt diese Einzelrichtlinie die Allgemeinen Vorschriften zu Gesundheitsschutz und Sicherheit von Arbeitnehmern bei der Arbeit die in der Richtlinie 89 391 EG festgelegt sind durch die Mindestanforderungen fur Arbeitsmittel Gemass dieser Richtlinie muss die Sicherheit der den Arbeitnehmern zur Verfugung gestellten Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber gewahrleistet werden Die Auswahl der Arbeitsmittel ist von den besonderen Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz abhangig und durch die Arbeitsmittel auftretenden Gefahren sind so weit wie moglich zu minimieren Ergonomischen Grundsatze und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist bei der Benutzung der Arbeitsmittel zu berucksichtigen Den Arbeitnehmern sind angemessene Informationen zu den Einsatzbedingungen absehbare Storfalle und allgemeine Erfahrungen mit den Arbeitsmitteln ggf in schriftlicher Form zur Verfugung zu stellen und sie sind angemessen zu schulen Die Benutzung von Arbeitsmitteln die mit einer moglichen Gefahrdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind muss den hierzu beauftragten Personen vorbehalten bleiben Der Arbeitgeber hat ausserdem sicherstellen dass Instandsetzungs Umbau Instandhaltungs und Wartungsarbeiten nur durch hierzu befugte Arbeitnehmer durchgefuhrt werden Wenn andere EU Rechtsvorschriften zu Arbeitsmitteln existieren haben diese Arbeitsmittel den Anforderungen der anderen Richtlinien bzw den Anforderungen im Anhang I dieser Richtlinie erfullen Arbeitgeber sind insbesondere dafur verantwortlich dass Arbeitsmittel regelmassig gewartet und korrekt montiert werden Die korrekte Funktion der Arbeitsmittel ist durch qualifizierte Personen zu uberprufen sicherzustellen und das Ergebnis der Uberprufung zu dokumentieren 1 Aufbau der Richtlinie 2009 104 EG BearbeitenKAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel der Richtlinie Artikel 2 Definitionen KAPITEL II PFLICHTEN DES ARBEITSGEBERS Artikel 3 Allgemeine Pflichten Artikel 4 Vorschriften fur die Arbeitsmittel Artikel 5 Uberprufung der Arbeitsmittel Artikel 6 Spezifisch gefahrliche Arbeitsmittel Artikel 7 Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Artikel 8 Unterrichtung der Arbeitnehmer Artikel 9 Unterweisung der Arbeitnehmer Artikel 10 Anhorung und Beteiligung der Arbeitnehmer KAPITEL III SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 11 Anderung der Anhange Artikel 12 Schlussbestimmungen Artikel 13 Artikel 14 Inkrafttreten Artikel 15 ANHANG I MINDESTVORSCHRIFTEN ANHANG II BESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 BETREFFEND DIE BENUTZUNG DER ARBEITSMITTEL ANHANG III TEIL A Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Anderungen TEIL B Fristen fur die Umsetzung in innerstaatliches Recht ANHANG IV EntsprechungstabelleNationale Umsetzungen BearbeitenDeutschland Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV Osterreich Arbeitsmittelverordnung AM VO Schweiz die Schweiz hat diese Richtlinie nicht umgesetzt es gilt die EKAS Richtlinie Arbeitsmittel 6512Einzelnachweise Bearbeiten a b c Mindestvorschriften fur Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Eur Lex In eur lex europa eu 28 November 2017 abgerufen am 6 Dezember 2020 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2009 104 EG amp oldid 234622765