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Die Richtlinie 2004 25 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 21 April 2004 betreffend Ubernahmeangebote Ubernahmerichtlinie verpflichtet die EU Mitgliedsstaaten bis 2006 nationale Gesetze daruber zu verabschieden welche Abwehrmassnahmen eine Aktiengesellschaft gegen feindliche Ubernahmen treffen kann und welche Massnahmen ein Ubernehmer wahrend des Ubernahmeprozesses ergreifen muss Richtlinie 2004 25 EGTitel Richtlinie 2004 25 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 21 April 2004 betreffend UbernahmeangeboteBezeichnung nicht amtlich UbernahmerichtlinieGeltungsbereich EWRDatum des Rechtsakts 21 April 2004Veroffentlichungsdatum 30 April 2004Inkrafttreten 20 Mai 2004Anzuwenden ab 20 Mai 2006Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der EU Ubernahmerichtlinie 2 Regelungen der Richtlinie 3 Umsetzung der Richtlinie 3 1 Umsetzung in Deutschland 4 WeblinksZweck der EU Ubernahmerichtlinie BearbeitenDurch die einheitliche EU Ubernahmerichtlinie soll verhindert werden dass die Nationalstaaten im Ubernahmerecht sehr unterschiedliche Regelungen treffen und somit Wettbewerbsnachteile innerhalb der EU dadurch entstehen dass neue Unternehmen sich jeweils nur den Standort aussuchen der sie am besten vor feindlichen Ubernahmen schutzt Die Einigung auf eine gemeinsame Richtlinie hat in der EU 13 Jahre gedauert da es zwischen den beteiligten Akteuren sehr stark divergierende Meinungen gab auf der einen Seite die Befurworter eines regulatorischen Minimalismus die Kontrolle uber ein Unternehmen soll der Markt entscheiden auf der anderen Seite die Befurworter einer umfassenden Regulierung die eine gesellschaftsrechtliche arbeitsrechtliche und aus wettbewerbsrechtliche Sicht einbeziehen wollen Regelungen der Richtlinie BearbeitenDie Richtlinie billigt den Aktionaren eines Unternehmens ein umfassendes Entscheidungsrecht uber potenzielle Unternehmensubernahmen und mogliche Abwehrmassnahmen eines Unternehmens dagegen zu Bevor der Ubernehmer ein Aktienpaket von Bedeutung ubernimmt muss er die Aktionare anhoren und daruber abstimmen lassen Hierzu gehort eine umfangreiche Informationspflicht uber den Zweck der geplanten Ubernahme die Finanzkraft des Ubernehmers und seine Absichten fur die Zukunft Insbesondere nach der Ubernahme geplante Betriebsstillegungen Verausserungen Personalabbau etc mussen vorher allen Aktionaren dargelegt werden Verstosst der Ubernehmer spater gegen diese Aussagen oder verstosst er gegen die gesetzliche Auflage indem er die Aktien heimlich erwirbt ist er den Aktionaren gegenuber schadenersatzpflichtig Umsetzung der Richtlinie BearbeitenUmsetzung in Deutschland Bearbeiten Die Vorschriften der Ubernahmerichtlinie werden in Deutschland durch das bisher schon geltende Gesetz zur Regelung von offentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensubernahmen WpUG vom 20 Dezember 2001 BGBl 2001 I S 3822 umgesetzt Dieses Gesetz ist Mitte 2006 somit verspatet vom Parlament geringfugig abgeandert worden so dass es ungefahr der EU Ubernahmerichtlinie entspricht Die Umsetzung wurde unter dem Arbeitstitel Ubernahmerichtlinie Umsetzungsgesetz WpUG Novelle diskutiert und trat am 14 Juli 2006 in Kraft Weblinks BearbeitenRichtlinie 2004 25 EG Entstehungsgeschichte Memento vom 7 Mai 2009 im Internet Archive bisheriger Entwurf zur deutschen WpUG Novelle und die Begrundung dafur Stand Dezember 2005 deutsches Ubernahmerichtlinie Umsetzungsgesetz Report on the implementation of the Directive on Takeover Bids by the Commission of the European Communities Stand Februar 2007 PDF Datei 274 kB Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2004 25 EG betreffend Ubernahmeangebote amp oldid 207037618