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Die Richtlinie 1999 92 EG ist die 15 Einzelrichtlinie die aufgrund Art 16 der Richtlinie 89 391 EWG Arbeitsschutz Rahmenrichtlinie erlassen wurde und die Mindestvorschriften zum Explosionsschutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmer die an Arbeitsstatten durch explosionsfahige Atmospharen gefahrdet werden konnen enthalt 1 ATEX ist die franzosische Abkurzung fur ATmospheres EXplosibles Richtlinie 1999 92 EGTitel Richtlinie 1999 92 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 Dezember 1999 uber Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer die durch explosionsfahige Atmospharen gefahrdet werden konnen Funfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89 391 EWG Bezeichnung nicht amtlich ATEX BetriebsrichtlinieGeltungsbereich EWRRechtsmaterie Arbeitsschutz UVV GesundheitsschutzGrundlage EGV insbesondere Art 137Datum des Rechtsakts 16 Dezember 1999Veroffentlichungsdatum 28 Januar 2000Inkrafttreten 28 Januar 2000Anzuwenden ab 30 Juni 2003Letzte Anderung durch Richtlinie 2007 30 EGInkrafttreten derletzten Anderung 27 Juni 2007Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Anwendung BearbeitenAls funfzehnte erganzende Einzelrichtlinie zu den allgemeinen Vorschriften zu Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeit die in der Richtlinie 89 391 EG festgelegt sind definiert diese Richtlinie die Mindestanforderungen fur die Sicherheit und den Gesundheitsschutz an Arbeitsplatzen in Betrieben in denen Arbeitnehmer durch explosionsfahige Atmospharen gefahrdet werden konnen Durch diese Richtlinie werden Arbeitgeber verpflichtet technische und oder organisatorische Massnahmen einzufuhren durch welche a die Bildung explosionsfahiger Atmospharen verhindert und oder b die Zundung explosionsfahiger Atmospharen vermieden und oder c die Auswirkungen einer Explosion so verringert werden dass keine Gefahrdung fur die Arbeitnehmer mehr besteht Ausserdem haben Arbeitgeber ein aktualisiertes Explosionsschutzdokument entsprechend der Anforderungen der Richtlinie 89 391 EWG vorzuhalten Arbeitnehmer bzw deren Vertreter sind uber die Sicherheitsmassnahmen und Massnahmen zum Arbeitsschutz zu informieren und solche Arbeitnehmer die durch explosionsfahige Atmospharen gefahrdet sind im angemessenen Rahmen zu unterrichten Arbeitsmittel die in Bereichen verwendet werden in denen explosionsfahige Atmospharen auftreten konnen mussen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen Arbeitsstatten mit Bereichen in denen explosionsfahige Atmospharen auftreten konnten die bereits vor dem 30 Juni 2003 genutzt wurden mussten innerhalb von 3 Jahren die Mindestanforderungen dieser Richtlinie erfullen nbsp Die Anhange der Richtlinie enthalten Definitionen fur Bereiche in denen explosionsfahige Atmospharen vorhanden sein konnen und deren Einteilung in verschiedene Zonen Anhang I sowie die sich daraus ableitenden Massnahmen und die zu verwendenden Gerate Anhang II Im Anhang III wird das Warnkennzeichen definiert mit denen Bereiche in denen explosionsfahige Atmospharen vorhanden sein konnen gekennzeichnet werden mussen Nach Inkrafttreten im Januar 2000 wurde diese Richtlinie einmalig durch die Richtlinie 2007 30 EG geandert 1 Aufbau der Richtlinie 1999 92 EG BearbeitenABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich der Richtlinie Artikel 2 Definition ABSCHNITT II PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Artikel 3 Verhinderung von und Schutz gegen Explosionen Artikel 4 Beurteilung der Explosionsrisiken Artikel 5 Allgemeine Verpflichtungen Artikel 6 Koordinierungspflicht Artikel 7 Bereiche mit explosionsfahigen Atmospharen Artikel 8 Explosionsschutzdokument Artikel 9 Besondere Vorschriften fur Arbeitsmittel und Arbeitsstatten ABSCHNITT III SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 10 Anpassung der Anhange Artikel 11 Leitfaden fur bewahrte Verfahren Artikel 12 Unterrichtung der Unternehmen Artikel 13 Schlussbestimmungen Artikel 14 Inkrafttreten Artikel 15 ANHANG I EINTEILUNG VON BEREICHEN IN DENEN EXPLOSIONSFAHIGE ATMOSPHAREN VORHANDEN SEIN KONNEN ANHANG II A MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER ARBEITNEHMER DIE DURCH EXPLOSIONSFAHIGE ATMOSPHAREN GEFAHRDET WERDEN KONNEN ANHANG III Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen in denen explosionsfahige Atmospharen auftreten konnen gemass Artikel 7 Absatz 3Einzelnachweise Bearbeiten a b Gefahrdung durch explosionsfahige Atmospharen Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union 26 November 2018 abgerufen am 21 November 2020 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 1999 92 EG ATEX Betriebsrichtlinie amp oldid 220414521