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Die Pruf und Warnpflicht ist in Osterreich eine Obliegenheit von Auftragnehmern fur Bauleistungen Die in der ONORM B 2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen fur Bauleistungen Werkvertragsnorm niedergelegte Pflicht besagt dass ein Unternehmer die vom Auftraggeber zur Verfugung gestellten Ausfuhrungsunterlagen Anweisungen beigestellten Materialien oder Vorleistungen zu uberprufen hat Auf etwaige Mangel oder zu erwartende Schaden muss der Auftraggeber schriftlich hingewiesen werden Kommt der Unternehmer seiner Pruf und Warnpflicht nach und der Auftraggeber weist die unveranderte Ausfuhrung an oder trifft keine Entscheidung ist der Unternehmer im entsprechenden Schadensfall von seiner Haftung und Gewahrleistung entbunden Eine Warnpflicht wurde zum Beispiel ausgelost wenn ein Bauhandwerker Fliesen verlegen soll die aufgrund ihrer Abriebfestigkeit nicht als Bodenbelag geeignet sind oder wenn ein Dachdecker zur Eindeckung mit fehlerhaften Dachziegeln aufgefordert wird Die Pruf und Warnpflicht tritt nicht ein wenn Mangel zu deren Erkennung umfangreiche technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind vorliegen Beispiel hierfur sind die Uberprufung einer komplexen statischen Berechnung oder auch einer technischen Anlage deren Funktionsfahigkeit fur den Auftragnehmer nicht uberprufbar ist In diesem Fall ist der Auftraggeber schriftlich davon in Kenntnis zu setzen dass eine Prufung nicht durchgefuhrt wurde Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Pruf und Warnpflicht amp oldid 154524584