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Das Managermodell ist eine Art gesellschaftsrechtlicher Beteiligung die sich dadurch auszeichnet dass die Gesellschafterstellung an die Rolle als Geschaftsfuhrer geknupft ist Sie ist gesetzlich nicht besonders geregelt vielmehr erwirbt der Geschaftsfuhrer den Gesellschaftsanteil auf herkommlichen Wege Das Managermodell entsteht dabei aufgrund der vertraglich festgelegten Modalitaten Der Vielfalt von Einzelheiten der vertraglichen Regelung sind dabei keine Grenzen gesetzt Ein wesentlicher Grundzug ist jedoch dass die Gesellschafterstellung enden soll wenn er als Geschaftsfuhrer abberufen wird bzw sein Geschaftsfuhreranstellungsvertrag endet Eine mogliche rechtliche Ausgestaltung ist dabei dass der Geschaftsfuhrer beim Erwerb des Geschaftsanteils zugleich das Angebot abgibt diesen Anteil fur den Fall der Beendigung seiner Geschaftsfuhrerstellung zuruck zu ubertragen Der Kaufpreis fur den Ruckerwerb muss dabei nicht gleich beziffert werden es bietet sich an erfolgsabhangige Kriterien fur die Bestimmung des Preises festzulegen Nach allgemeinen Grundsatzen muss der Kaufpreis zumindest bestimmbar sein sog essentialia negotii Als Kaufpreis fur den Gesellschafter wird haufig der Nominalwert bestimmt Eine weitere haufig anzutreffende Gestaltungsmodalitat ist die Beschrankung der Teilnahme an den Verlusten der Gesellschaft Das Ziel des Managermodells liegt in der Motivation des Geschaftsfuhrers durch die Beteiligung am Unternehmenserfolg Durch dieses Ziel sind auch die Ausgestaltungsmodalitaten gepragt So wird etwa die Ubertragung des Geschaftsanteils an die Zustimmung der Gesellschaft geknupft werden sog Vinkulierung Andernfalls konnte der Gesellschafter durch die Verausserung seines Anteils an einen Dritten seine Ruckubertragungspflicht unterlaufen Denn nach dem im deutschen Zivilrecht geltenden Trennungsprinzip hindert der zu Beginn vereinbarte Ruck Verkauf des Anteils den Gesellschafter nicht an der Ubertragung dieses Anteils an Dritte Die grundsatzliche rechtliche Zulassigkeit des Managermodells hat der Bundesgerichtshof bestatigt 1 Weder das Gebot der Gleichbehandlung der Gesellschafter noch das Arbeitsrecht stehen dem Managermodell grundsatzlich entgegen Auch die Bestimmungen uber vorformulierte Vertragsklauseln AGB Recht stehen grundsatzlich nicht entgegen Zu bedenken ist jedoch dass in den vom BGH entschiedenen Fall abweichenden Gestaltungen durchaus auch eine andere Wurdigung angezeigt sein kann Das Managermodell ist nicht auf die GmbH beschrankt es kann genauso bei Personengesellschaften vereinbart werden Dem Managermodell verwandt ist das Mitarbeitermodell Einzelnachweise Bearbeiten BGH Urteil vom 19 September 2005 Az II ZR 173 04 Volltext Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Managermodell amp oldid 214576404