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Der Lederriemenfall BGHSt 7 363 aus dem Jahr 1955 1 ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Strafrecht speziell zum Bereich der Unterscheidung zwischen bedingtem Vorsatz dolus eventualis und Fahrlassigkeit Der Sachverhalt der Strafsache war wie folgt gelagert A und B wollten X ausrauben Sie erwogen ihn dazu mit einem Lederriemen bis zur Bewusstlosigkeit zu drosseln Da sie jedoch erkannten dass das Opfer durch das Drosseln auch sterben konnte beschlossen sie X lieber mit einem Sandsack auf den Kopf zu schlagen um ihn zu betauben Der Sandsack platzte jedoch und es kam zu einem Handgemenge in dessen Verlauf A und B doch auf den Lederriemen zuruckgriffen und X bis zur Regungslosigkeit drosselten Dann nahmen sie ihm seine Sachen weg Anschliessend bekamen sie Bedenken ob X noch lebe und begannen mit Wiederbelebungsversuchen die jedoch nicht erfolgreich waren 2 3 Die Frage die der Lederriemenfall illustriert ist ob hier eine bedingt vorsatzliche Totung und damit ein Mord vorliegt oder nur fahrlassige Totung Der BGH entschied auf Mord weil die Tater nicht lediglich sorglos handelten sondern deutlich erkannt hatten dass ihr Tun zum Tod des X fuhren konnte 4 Einzelnachweise Bearbeiten BGH Urteil vom 22 April 1955 Az 5 StR 35 55 Volltext BGHSt 7 363 Roxin Claus 1994 Strafrecht Allgemeiner Teil Munchen Beck S 356 Jescheck Hans Heinrich Weigend Thomas 1996 Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil Berlin Duncker amp Humblot S 300 Roxin 1994 S 357 Siehe auch BearbeitenListe von Fallbeispielen in der RechtswissenschaftBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lederriemenfall amp oldid 236962124