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Das Liechtensteinische Landesgesetzblatt ist das amtliche Kundmachungsorgan des Furstentums Liechtenstein fur rechtsetzende Vorschriften Rechtsvorschriften Im Amtsblatt des Furstentums Liechtenstein hingegen werden alle anderen nicht rechtsetzenden Vorschriften und Anordnungen sowie amtliche Mitteilungen kundgemacht 1 Inhaltsverzeichnis 1 Herausgeber 2 Geschichte 3 Landesgesetzblatt 3 1 Inhalt 3 2 Kundmachung 3 3 Form 3 3 1 Chronologische Sammlung 3 3 2 Systematische Sammlung 3 3 3 Register 4 Elektronisches Landesgesetzblatt 5 Besonderheiten 5 1 Rechtsvorschriften aus dem EWR Abkommen 5 2 Schweizerische Rechtsvorschriften 6 EinzelnachweiseHerausgeber BearbeitenDas Liechtensteinische Landesgesetzblatt wird wie das Amtsblatt von der Regierung des Furstentums Liechtenstein herausgegeben 2 Geschichte BearbeitenVor der Einfuhrung des Landesgesetzblattes in Liechtenstein als Publikationseinrichtung fur Rechtsvorschriften wurden Furstliche Verordnungen 3 Instruktionen 4 Hofdekrete 5 und Hofkanzleidekrete 6 nicht gleichmassig publiziert Das Landesgesetzblatt wurde in Liechtenstein aufgrund der Verordnung vom 20 Juni 1863 betreffend die Einfuhrung eines Landesgesetzblattes zur Kundmachung der Gesetze und Verordnungen LGBl 2 1863 eingefuhrt Diese Verordnung von 1863 wurde durch das Kundmachungsgesetz 1985 ersetzt Gemass Art 19 Kundmachungsgesetz waren Rechtsvorschriften die nach bis dahin geltendem Recht nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind aber weiterhin in Geltung stehen sollten innert funf Jahren nach Inkrafttreten des Kundmachungsgesetzes ordentlich kundzumachen wenn sie die Voraussetzungen des neuen Rechts erfullten Landesgesetzblatt BearbeitenInhalt Bearbeiten Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen Art 3 Kundmachungsgesetz LGBl 41 1985 Gesetzesbeschlusse Finanzbeschlusse Staatsvertrage Beschlusse internationaler Organisationen sowie Rechtsvorschriften die aufgrund volkerrechtlicher Vertrage anwendbar sind 7 Verwaltungsvereinbarungen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes auf Aufhebung von Gesetzen oder Verordnungen Geschaftsordnungen des Landtags der Regierung und der Gerichte Verordnungen Verwaltungsverordnungen sofern sie nicht ausschliesslich an die Dienststellen der Landesverwaltung gerichtet sind Kundmachungen soweit dies in anderen Rechtsvorschriften angeordnet wird Beschlusse des Gemeinsamen EWR Ausschusses gemass Art 102 Abs 1 des Abkommens vom 2 Mai 1992 uber den Europaischen Wirtschaftsraum Berichtigungen von Kundmachungen gemass Art 13b Kundmachungsgesetz Die Kundmachung der Rechtsvorschriften enthalt in der Regel den vollstandigen Wortlaut der Rechtsvorschriften 8 In bestimmten im Gesetz vorgesehenen Fallen kann die Kundmachung in vereinfachter Form oder vorerst auf andere Weise erfolgen 9 Kundmachung Bearbeiten Eine ausserordentliche Kundmachung kann mit Ausnahme von Gesetzen und Finanzbeschlussen auch vorab in elektronischen Medien periodischen Druckschriften oder durch offentliche Anschlage erfolgen Art 12 Kundmachungsgesetz Die verbindliche Kraft einer im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschrift beginnt sofern nicht etwas anderes ausdrucklich bestimmt worden ist nach Ablauf von acht Tagen seitdem das Landesgesetzblatt herausgegeben worden ist elektronisch in LILEX bereitgestellt wurde Gemass Art 8 Kundmachungsgesetz idF LGBl 174 2012 ist die verbindliche Fassung des Landesgesetzblattes unter www gesetze li zu publizieren Form Bearbeiten Das Liechtensteinische Landesgesetzblatt in der gedruckten Ausgabe und in der elektronischen Ausgabe wird in Form einer chronologischen sowie einer systematischen Sammlung publiziert Gemass Art 13a Kundmachungsgesetz muss der Zugang zu Rechtsvorschriften jederzeit ohne Identitatsnachweis moglich sein Rechtsvorschriften konnen von jedermann unentgeltlich z B auf dem eigenen Drucker ausgedruckt werden Abs 1 Jedermann kann Rechtsvorschriften in ausgedruckter Form gegen eine von der Regierung mit Verordnung bestimmte Gebuhr bei der Regierungskanzlei beziehen Abs 2 Gemass Art 13a Abs 3 Kundmachungsgesetz kann die Regierung mit Verordnung fur die Verwertung von im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften durch Dritte Gebuhren und besondere Bedingungen festlegen 10 Chronologische Sammlung Bearbeiten Die chronologische Sammlung ist gemass Art 5 Kundmachungsgesetz eine fortlaufende Sammlung der in Stuckfolge herausgegebenen Landesgesetzblatter Dabei wird jede publizierte Rechtsvorschrift in einem eigenen Stuck kundgemacht die innerhalb eines Kalenderjahres fortlaufend durchnummeriert werden Der Tag der Herausgabe ist dabei auf jedem Stuck des Landesgesetzblattes anzugeben Bei Rechtsvorschriften ist die in der chronologischen Sammlung kundgemachte Fassung und nach Art 9 Kundmachungsgesetz signierte elektronische Fassung einer Rechtsvorschrift massgebend Art 7 Kundmachungsgesetz Systematische Sammlung Bearbeiten Die systematische Sammlung des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der noch geltenden Rechtsvorschriften Die verwendeten Sachgebiete Aufbau der LILEX Datenbank orientieren sich dabei weitgehend an der systematischen Sammlung des Bundesrechtes in der Schweiz SR Register Bearbeiten Die Regierung gab gemass Art 8 Kundmachungsgesetz a F bis zum 31 Dezember 2012 jahrlich ein Register der in der chronologischen und systematischen Sammlung enthaltenen Rechtsvorschriften heraus Elektronisches Landesgesetzblatt BearbeitenElektronisch sind die Landesgesetzblatter uber die Datenbank LILEX abrufbar Seit 1 Januar 2013 ist die elektronisch kundgemachte Rechtsvorschrift als signiertes PDF Dokument die rechtlich verbindliche Fassung Diese verbindliche Fassung richtet sich vom Aufbau weitgehend nach dem osterreichischen Rechtsinformationssystem RIS und loste das Landesgesetzblatt in Liechtenstein in gedruckter Form ab Besonderheiten BearbeitenRechtsvorschriften aus dem EWR Abkommen Bearbeiten Rechtsvorschriften die in Liechtenstein aufgrund des EWR Abkommens 11 Geltung erlangen sind auf Grundlage des Gesetzes vom 22 Marz 1995 uber die Umsetzung und Kundmachung der EWR Rechtsvorschriften LGBl 99 1995 und der Verordnung vom 31 Mai 1995 uber die EWR Rechtssammlung LGBl 146 1995 in einer eigenen EWR Rechtssammlung herauszugeben Die EWR Rechtssammlung wurde bis 31 Dezember 2012 in Form einer Loseblatt Sammlung herausgegeben und kann nun gemass Kundmachungsgesetz LGBL 41 1985 elektronisch publiziert werden 12 Diese wird von der liechtensteinischen Regierung herausgegeben und ist ein integrierender Bestandteil des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes 13 Im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt selbst wird lediglich das Inkrafttreten der EWR Rechtsvorschriften von der Regierung kundgemacht Bekanntgabe des Titels der EWR Rechtsvorschrift 14 Die EWR Rechtssammlung muss der interessierten Bevolkerung an den von der Regierung mit Verordnung vorher bestimmten Orten wahrend der Amtsstunden zur Einsichtnahme und zum gebuhrenpflichtigen Ausdruck zur Verfugung stehen 15 Die EWR Rechtssammlung kann auch bei der Regierungskanzlei kostenpflichtig bezogen werden 16 Die Regierung ist verpflichtet ein Register der in der EWR Rechtssammlung kundgemachten Rechtsvorschriften zu erstellen 17 Schweizerische Rechtsvorschriften Bearbeiten Schweizerische Rechtsvorschriften welche im Furstentum Liechtenstein fur anwendbar erklart wurden uberwiegend wegen des bestehenden Zollvertrages werden von der Regierung regelmassig in vereinfachter Form im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht Form Zeitpunkt und Erscheinungsweise der Kundmachung werden von der Regierung bestimmt 18 Die Bekanntgabe des Titels und in der Angabe der Fundstelle oder Bezugsquelle im Landesgesetzblatt reicht dabei fur die verbindliche Kundmachung aus 19 Die liechtensteinische Regierung gibt regelmassig ein Register der Schweizerischen Rechtsvorschriften heraus 20 Die interessierte Bevolkerung kann die Schweizerischen Rechtsvorschriften Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848 1947 BS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AS sowie die Systematische Sammlung des Bundesrechts SR in der Regierungskanzlei zu Amtszeiten sowie in der Landesbibliothek einsehen Verbindlich ist auch fur die liechtensteinischen Normunterworfenen nur der Text der Schweizerischen Rechtsvorschriften der sich in der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848 1947 BS und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts AS kundgemachte Fassung findet Schweizerischen Rechtsvorschriften treten mit der Publikation im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Kraft bzw ausser Kraft Im Zweifel treten sie am Tage der Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Kraft 21 Einzelnachweise Bearbeiten Art 1 Kundmachungsgesetz vom 17 April 1985 LGBl 41 1985 Art 2 Kundmachungsgesetz vom 17 April 1985 LGBl 41 1985 Zum Beispiel Furstliche Verordnung vom 7 November 1859 anlasslich der Rezipierung des osterreichischen Strafgesetzes vom Jahre 1852 Zum Beispiel Instruktion fur die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften im Furstentum Liechtenstein vom 8 April 1846 Zum Beispiel Hofdekret vom 25 Juni 1817 Nr 1340 zu 1249 ABGB Zum Beispiel Hofkanzleidekret vom 13 Juni 1828 Nr 2347 zu 1333 1336 ABGB Gemass Art 7 Abs 2 Kundmachungsgesetz sind bei Staatsvertragen sowie Beschlussen internationaler Organisationen einzig die darin als authentisch bezeichneten Texte massgebend Art 10 Abs 1 Kundmachungsgesetz Art 10 Abs 2 Kundmachungsgesetz Die vereinfachte Kundmachung kann bei Rechtsvorschriften wegen ihres besonderen Charakters in Titel sowie Fundstellen oder Bezugsquellen bestehen wenn diese a aufgrund von Vertragen und Beschlussen internationaler Organisationen in Liechtenstein gelten oder b sich wegen ihres besonderen Charakters fur eine Kundmachung im vollstandigen Wortlaut nicht eignen insbesondere wenn sie von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden oder in einem anderen Format kundgemacht werden mussen Art 11 Kundmachungsgesetz Bis 1 Januar 2013 musste gemass Art 11 Kundmachungsgesetz der vollstandige Wortlaut der Rechtsvorschriften bei der Regierungskanzlei zur allgemeinen Einsicht wahrend der Amtsstunden bereitgehalten werden Anderung durch LGBl 174 2012 Inwieweit dies mit Art 5 Urheberrechtsgesetz LGBl 160 1999 ubereinstimmt nachdem 1 Durch das Urheberrecht nicht geschutzt sind a Gesetze Verordnungen volkerrechtliche Vertrage und andere amtliche Erlasse und 2 ebenfalls nicht geschutzt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Ubersetzungen der Werke nach Abs 1 muss anhand der zu erlassenden Verordnung beurteilt werden Insbesondere auch wer Dritte iSd der zitierten Bestimmung sind Abkommen vom 2 Mai 1992 uber den Europaischen Wirtschaftsraum Liechtenstein ist am 1 Mai 1995 dem EWR beigetreten Der Titel und die Fundstelle der in der EWR Rechtssammlung kundgemachten EWR Rechtsvorschriften werden von der Regierung in einem jahrlich publizierten Register aufgefuhrt Art 2 Verordnung vom 31 Mai 1995 uber die EWR Rechtssammlung LGBl 146 1995 Die Kundmachung besteht jedoch im Landesgesetzblatt nur im Titel der EWR Rechtsvorschriften der vollstandige Wortlaut der EWR Rechtsvorschriften wird in der EWR Rechtssammlung kundgemacht Art 4 Gesetz vom 22 Marz 1995 uber die Umsetzung und Kundmachung der EWR Rechtsvorschriften LGBl 99 1995 Gemass Art 8 Verordnung vom 31 Mai 1995 uber die EWR Rechtssammlung LGBl 146 1995 sind dies die Regierungskanzlei zu Amtszeiten sowie die Landesbibliothek Ungewohnlicherweise sind zum Bezug der EWR Rechtssammlung im Abonnement nur naturliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Furstentum Liechtenstein berechtigt Art 9 Abs 2 Verordnung vom 31 Mai 1995 uber die EWR Rechtssammlung LGBl 146 1995 Art 7 Abs 1 Gesetz vom 22 Marz 1995 uber die Umsetzung und Kundmachung der EWR Rechtsvorschriften LGBl 99 1995 Art 3 Gesetz vom 20 Juni 1996 uber die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften LGBl 122 1996 Subsidiar zu diesem Gesetz gilt das Kundmachungsgesetz vom 17 April 1985 LGBl 41 1985 in der jeweils geltenden Fassung Art 4 Abs 1 Gesetz vom 20 Juni 1996 uber die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften Art 7 Abs 1 Gesetz vom 20 Juni 1996 uber die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften Art 5 Gesetz vom 20 Juni 1996 uber die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Liechtensteinisches Landesgesetzblatt amp oldid 232722248