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Das Amtsblatt ist das amtliche Kundmachungsorgan des Furstentums Liechtenstein Im Amtsblatt des Furstentums werden alle Vorschriften und Anordnungen sowie amtliche Mitteilungen kundgemacht welche keine rechtsetzende Vorschriften Rechtsvorschriften sind 1 Inhaltsverzeichnis 1 Herausgeber 2 Amtsblatt in gedruckter Form 2 1 Inhalt 2 2 Form 3 Elektronisches Amtsblatt 3 1 Inhalt des elektronischen Amtsblattes 3 2 Veroffentlichung Fuhrung und den technischen Betrieb des elektronischen Amtsblattes 4 Ausnahmen 4 1 Rechtsetzende Vorschriften 4 2 Rechtsvorschriften aus dem EWR Abkommen 4 3 Schweizerische Rechtsvorschriften 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseHerausgeber BearbeitenDas Amtsblatt wird wie das Landesgesetzblatt von der Regierung des Furstentums Liechtenstein herausgegeben 2 Amtsblatt in gedruckter Form BearbeitenInhalt Bearbeiten Das liechtensteinische Amtsblatt enthalt Vorschriften und allgemeine Anordnungen sowie amtliche Mitteilungen soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder von offentlichem Interesse sind 3 Form Bearbeiten Das Amtsblatt kann als eigene Sammlung oder als Teil eines anderen von der Regierung bezeichneten Kundmachungsorgans herausgegeben werden 4 wobei jedes erscheinende Blatt mit einer fortlaufenden Nummer mit dem Datum der Ausgabe und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen wird 5 Soweit es der Regierung zweckmassig erscheint kann diese die Kundmachung auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschranken 6 jedoch ist der vollstandige Wortlaut der Rechtsvorschriften bei der Regierungskanzlei zur allgemeinen Einsicht wahrend der Amtsstunden bereitzuhalten 7 Elektronisches Amtsblatt BearbeitenMit der Amtsblattverordnung ABlV vom 4 September 2012 LGBl 284 2012 wurde auf Grundlage von Art 17 Abs 4 und Art 18 des Kundmachungsgesetzes ein elektronisches Amtsblatt eingefuhrt Inhalt des elektronischen Amtsblattes Bearbeiten Im elektronischen Amtsblatt werden insbesondere amtliche Mitteilungen von offentlichem Interesse oder aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften veroffentlicht Kundmachungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen Versteigerungen Konkurse und Edikte Glaubigeraufrufe Stellenausschreibungen Schulinformationen Kundmachungen im Zusammenhang mit der Amtlichen Vermessung Kundmachungen des Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramtes Eintragungen im Marken und Designregister offentliche Ausschreibungen Bau Liefer und Dienstleistungsauftrage Konzessionsvergaben Antrage auf Allgemeinverbindlicherklarung von Gesamtarbeitsvertragen Kundmachungen im Zusammenhang mit staatlich durchgefuhrten Fachprufungen Verkehrsanordnungen Veroffentlichung Fuhrung und den technischen Betrieb des elektronischen Amtsblattes Bearbeiten Veroffentlichungen von Kundmachungen im elektronischen Amtsblatt obliegt der jeweils sachlich zustandigen Stelle Die verantwortliche Fuhrung und der technische Betrieb des elektronischen Amtsblattes obliegt dem Amt fur Informatik Zusatzlich zur Kundmachung im elektronischen Amtsblatt werden in den beiden Landeszeitungen in gedruckter Form bestimmte Kundmachungen veroffentlicht 8 Ausnahmen BearbeitenRechtsetzende Vorschriften Bearbeiten Rechtsetzende Vorschriften Rechtsvorschriften wie z B Gesetze und Verordnungen werden nicht im Amtsblatt sondern im liechtensteinischen Landesgesetzblatt LGBl kundgemacht 9 Rechtsvorschriften aus dem EWR Abkommen Bearbeiten Rechtsvorschriften die in Liechtenstein aufgrund des EWR Abkommens 10 Geltung erlangen sind auf Grundlage des Gesetzes vom 22 Marz 1995 uber die Umsetzung und Kundmachung der EWR Rechtsvorschriften LGBl 99 1995 und der Verordnung vom 31 Mai 1995 uber die EWR Rechtssammlung LGBl 146 1995 in einer eigenen EWR Rechtssammlung herauszugeben Diese wird von der liechtensteinischen Regierung herausgegeben und ist ein integrierender Bestandteil des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes 11 Schweizerische Rechtsvorschriften Bearbeiten Schweizerische Rechtsvorschriften welche im Furstentum Liechtenstein fur anwendbar erklart wurden werden von der Regierung regelmassig in vereinfachter Form im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht Form Zeitpunkt und Erscheinungsweise der Kundmachung werden von der Regierung bestimmt 12 Die Bekanntgabe des Titels und in der Angabe der Fundstelle oder Bezugsquelle reicht dabei fur die Kundmachung aus 13 Die liechtensteinische Regierung gibt regelmassig ein Register der Schweizerischen Rechtsvorschriften heraus 14 Weblinks BearbeitenElektronisches Amtsblatt des Furstentums LiechtensteinEinzelnachweise Bearbeiten Art 1 Kundmachungsgesetz vom 17 April 1985 LGBl 41 1985 Art 2 Kundmachungsgesetz vom 17 April 1985 LGBl 41 1985 Art 16 Abs 2 Kundmachungsgesetz Art 17 Kundmachungsgesetz Art 17 Abs 2 Kundmachungsgesetz Art 17 Abs 3 Kundmachungsgesetz Art 11 Abs 2 Kundmachungsgesetz Art 3 Amtsblattverordnung vom 4 September 2012 LGBl 284 2012 Inwieweit textliche Unterschiede zwischen dem Text im elektronischen Amtsblatt und der Kundmachung in einer der Landeszeitungen Rechtswirkungen entfalten wurde in der ABlV nicht geregelt Grundsatzlich ist wohl vom Vorrang des amtlich verlautbarten Textes im elektronischen Amtsblatt auszugehen Das Landesgesetzblatt wird in Liechtenstein aufgrund der Verordnung vom 20 Juni 1863 betreffend die Einfuhrung eines Landesgesetzblattes zur Kundmachung der Gesetze und Verordnungen LGBl 2 1863 herausgegeben Diese Verordnung von 1863 wurde durch das Kundmachungsgesetz 1985 ersetzt Abkommen vom 2 Mai 1992 uber den Europaischen Wirtschaftsraum Liechtenstein ist am 1 Mai 1995 dem EWR beigetreten Art 2 Verordnung vom 31 Mai 1995 uber die EWR Rechtssammlung LGBl 146 1995 Die Kundmachung besteht jedoch im Landesgesetzblatt nur im Titel der EWR Rechtsvorschriften der vollstandige Wortlaut der EWR Rechtsvorschriften wird in der EWR Rechtssammlung kundgemacht Art 3 Gesetz vom 20 Juni 1996 uber die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften Art 4 Abs 1 Gesetz vom 20 Juni 1996 uber die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften Art 7 Abs 1 Gesetz vom 20 Juni 1996 uber die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Amtsblatt Liechtenstein amp oldid 232743774