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Der Korrespondentreeder war der von den Gesellschaftern einer Partenreederei 1 durch Mehrheitsbeschluss bei Bevollmachtigung eines Mitreeders oder durch Einstimmigkeitsbeschluss bei Bevollmachtigung eines externen Dritten bestimmte Vertreter fur die Ubernahme des Reedereibetriebs Fur das bis 24 April 2013 geltende deutsche Seehandelsrecht vgl 492 HGB a F 2 1 Durch Beschluss der Mehrheit kann fur den Reedereibetrieb ein Korrespondentreeder Schiffsdirektor Schiffsdisponent bestellt werden Zur Bestellung eines Korrespondentreeders der nicht zu den Mitreedern gehort ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich 2 Die Bestellung des Korrespondentreeders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit widerrufen werden unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmassige Vergutung Der Korrespondentreeder wird auch als Schiffsdirektor oder Schiffsdisponent bezeichnet Gegenuber Dritten ist der Korrespondentreeder befugt alle Geschafte und Rechtshandlungen vorzunehmen die der Reedereibetrieb gewohnlich mit sich bringt d h er vertritt die Reederei gerichtlich und aussergerichtlich 493 HGB a F 1 Im Verhaltnis zu Dritten ist der Korrespondentreeder kraft seiner Bestellung befugt alle Geschafte und Rechtshandlungen vorzunehmen die der Geschaftsbetrieb einer Reederei gewohnlich mit sich bringt 2 Diese Befugnis erstreckt sich insbesondere auf die Ausrustung die Erhaltung und die Verfrachtung des Schiffes auf die Versicherung der Fracht der Ausrustungskosten und der Havereigelder sowie auf die mit dem gewohnlichen Geschaftsbetrieb verbundene Empfangnahme von Geld 3 Der Korrespondentreeder ist in demselben Umfang befugt die Reederei vor Gericht zu vertreten 4 Er ist befugt den Kapitan anzustellen und zu entlassen der Kapitan hat sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen Mitreeder zu halten 5 Im Namen der Reederei oder einzelner Mitreeder Wechselverbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen aufzunehmen das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder zu verpfanden sowie fur das Schiff oder fur Schiffsparten Versicherung zu nehmen ist der Korrespondentreeder nicht befugt es sei denn dass ihm eine Vollmacht hierzu besonders erteilt ist Vom Korrespondentreeder zu unterscheiden ist der Korrespondenzmakler oder auch Vertrauensmakler dem von der Partenreederei bzw ihrem Korrespondentreeder die Befrachtung des Schiffes anvertraut wird Einzelnachweise Bearbeiten Anm Die Paartenreederei wurde im deutschen Recht zum 25 April 2013 abgeschafft Fur Paartenreedereien welche bis zum 24 April 2013 gegrundet wurden gilt das alte Recht weiter fort vgl Art 71 des Einfuhrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch EGHGB a F alte Fassung meint hier die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts am 25 April 2013 geltende Fassung des HGB Literatur Bearbeitenaus der Sicht des bis zum 24 April 2013 geltenden Rechts Herber Rolf Seehandelsrecht Systematische Darstellung Berlin 1999 Verlag de Gruyter ISBN 3 11 016311 X ders Seefrachtvertrag und Multimodalvertrag RWS Skript 170 2 Aufl 2000 Verlag RWS ISBN 3 8145 9170 4 Puttfarken Hans Jurgen Seehandelsrecht Verlag Recht und Wirtschaft Heidelberg 1997 ISBN 3800511711 Prussmann Heinz Rabe Dieter Bearb Seehandelsrecht funftes Buch des Handelsgesetzbuches mit Nebenvorschriften und internationalen Ubereinkommen Verlag C H Beck Munchen 2000 4 Auflage ISBN 3406455107 Creifelds Rechtsworterbuch 19 Aufl Munchen 2007 Verlag C H Beck ISBN 978 3 406 553929 Stichwort ReederWeblinks BearbeitenText des Handelsgesetzbuches Institut fur Seerecht und Seehandelsrecht an der Universitat HamburgBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Korrespondentreeder amp oldid 235007456