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Das Koproduktionsabkommen Osterreich Deutschland ist ein zwischen den Regierungen Deutschlands und Osterreichs getroffenes Filmabkommen Die aktuelle Fassung trat am 1 November 1990 in Kraft Das Abkommen regelt beispielsweise welche Filmrollen und Stabpositionen von Deutschland wenn es einen Film als Minderheitspartner mitproduziert besetzt werden mussen und welches Land einen koproduzierten Film bei Filmfestspielen vertritt Zur Uberprufung des Abkommens besteht eine gemischte Kommission die sich aus Vertretern der Regierungen und von Fachkreisen beider Lander zusammensetzt Diese Kommission tritt alle drei Jahre zusammen sofern keine ausserordentliche Einberufung stattfindet Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatzbestimmungen 2 Besetzung und Stab einer Koproduktion 3 Kritik 4 Siehe auch 5 QuellenGrundsatzbestimmungen BearbeitenEinige grundsatzliche Punkte im Vertrag bestimmen dass der kunstlerische und technische Beitrag eines Gemeinschaftsproduzenten grundsatzlich seinem finanziellen Beitrag entsprechen soll Art 6 Abs 1 die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungskosten des Films in der Regel 30 betragt in Sonderfallen in gegenseitigem Einvernehmen jedoch auch 20 oder als osterreichische Mindestbeteiligung 10 Art 6 Abs 2 u 3 ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film auf Filmfestspielen in der Regel als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten vorzufuhren ist der den Regisseur stellt Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann jedoch bestimmen dass der Film auch als Beitrag beider Hersteller aufgefuhrt werden kann Art 6 Abs 9 koproduzierte Filme in beiden Landern Filmforderungen beantragen konnenBesetzung und Stab einer Koproduktion BearbeitenZur Frage des Stabs und der Besetzung des Films regelt das Abkommen genau welche Positionen ein deutscher Minderheitsproduzent stellen darf einen Drehbuchautor oder Dialogbearbeiter einen Regieassistenten oder eine andere wesentliche kunstlerische oder technische Stabkraft einen Darsteller in einer Hauptrolle und einen in einer wichtigen Rolle oder zwei Darsteller in wichtigen Rollen und einen Darsteller in einer Nebenrolle Stellt der deutsche Minderheitsproduzent den Regisseur so reicht ein Darsteller in einer wichtigen Rolle Im Falle einer osterreichischen Minderheitsproduktion gibt es keine konkreten Bestimmungen Es wird lediglich festgehalten dass die kunstlerische oder technische Beteiligung des osterreichischen Minderheitsproduzenten dann gegeben ist wenn der Anteil der kunstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen der finanziellen Beteiligung entspricht Kritik BearbeitenDie enge osterreichisch deutsche Kooperation bei Film und sonstigen Kulturprojekten findet in Osterreich nicht ungeteilte Zustimmung Eine Vereinnahmung durch den grossen Nachbarn wird dabei als Hauptargument angefuhrt Siehe auch BearbeitenDeutsche Filmgeschichte Kino und Film in OsterreichQuellen BearbeitenKoproduktionsabkommen Osterreich Deutschland PDF 16 November 1990 47 kB Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Koproduktionsabkommen Osterreich Deutschland amp oldid 201334870