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In Osterreich ist die Kindesentfuhrung als Entziehung einer Person unter sechzehn Jahren gemass 195 StGB als Kindesentziehung strafbar Strafbar ist neben der Entziehung auch das Verborgenhalten des Kindes Entfernt sich das Kind selbst vom Erziehungsberechtigten so ist auch das Hilfeleisten hierfur strafbar Der Tater ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen Hat das entzogene Kind bereits das 14 Lebensjahr vollendet so ist zur Verfolgung uberdies die Ermachtigung des Jugendwohlfahrtstragers notwendig Nicht zu bestrafen ist der Tater wenn er Grund zur Annahme hat dass das korperliche oder seelische Wohl des Kindes sonst ernstlich gefahrdet ware und der Tater den Aufenthalt des Kindes den Sicherheitsbehorden Jugendwohlfahrtstrager oder dem Erziehungsberechtigten selbst ohne unnotigen Aufschub mitteilt Es handelt sich hierbei um einen Rechtfertigungsgrund Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kindesentziehung amp oldid 238745981