www.wikidata.de-de.nina.az
Dieser Artikel behandelt den von 2009 bis 2014 gultigen kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland Ab dem Jahr 2015 siehe Zusatzbeitrag Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ZB 242 SGB V 2009 2014 wurde in Deutschland zum 1 Januar 2009 in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem GKV Wettbewerbsstarkungsgesetz im Zuge der Gesundheitsreform 2007 eingefuhrt Zum einen sollte er den Krankenkassen ein zusatzliches Mittel an die Hand geben finanzielle Engpasse auszugleichen Zum anderen sollte er den Wettbewerb unter den Krankenkassen fordern und bei den Versicherten fur Kostenbewusstsein sorgen 1 Zum 1 Januar 2015 wurde anstelle des pauschalen Zusatzbeitrags der einkommensabhangige Zusatzbeitrag 242 SGB V 2015 eingefuhrt Inhaltsverzeichnis 1 Konzept 2 Sonderkundigungsrecht 3 Wechselwelle 4 Wettbewerbsgedanke 5 Ausnahmen 6 Sozialausgleich 7 Kritik 8 FussnotenKonzept BearbeitenKrankenkassen die mit ihren Mitgliederbeitragen und den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Mitteln nicht mehr auskamen konnten bzw mussten die fehlenden Mittel uber erhohte Beitrage von ihren Versicherten abdecken Dieser sogenannte Zusatzbeitrag war bis 31 Dezember 2010 gemass 242 SGB V a F auf 1 des versicherungspflichtigen Einkommens und durch die Beitragsbemessungsgrenze damit auf maximal 37 50 Euro im Monat begrenzt Alternativ hatten die Krankenkassen bis Ende 2010 die Moglichkeit einkommensunabhangige Zusatzbeitrage von bis zu 8 00 Euro von ihren Mitgliedern zu fordern wodurch die erwahnte Limitierung auf 1 umgangen werden konnte Ab 2011 gab es nur noch den einkommensunabhangigen Zusatzbeitrag der nach oben nicht mehr direkt begrenzt war es hat aber ein Sozialausgleich stattgefunden siehe Absatz Sozialausgleich Gut wirtschaftende Krankenkassen hatten zudem die Moglichkeit Uberschusse in Form von Pramien an ihre Mitglieder auszuzahlen Pramienauszahlung und Zusatzbeitrage mussten beide vom Bundesversicherungsamt genehmigt werden Sonderkundigungsrecht BearbeitenErhob die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhohte sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag verringerte oder beendete sie eine Pramienzahlung hatten Mitglieder nach 175 Abs 4 und 4a SGB V a F ein Sonderkundigungsrecht und konnten mit Hinweis darauf bis zur erstmaligen Falligkeit der Beitragserhebung erhohung der Pramienverringerung oder abschaffung ausserordentlich kundigen Die Krankenkasse musste sie darauf hinweisen ansonsten verschob sich diese Frist um den verzogerten Zeitraum Wenn durch einen Wahltarif ein vertraglich vereinbarter Kundigungsverzicht fur eine bestimmte Mitgliedsdauer vereinbart wurde bestand bis 31 Dezember 2010 kein Recht zur ausserordentlichen Kundigung Wechselwelle BearbeitenErstmals erhoben vereinzelt Krankenkassen im Jahr 2009 Zusatzbeitrage von ihren Mitgliedern die offentliche Debatte nahm allerdings erst Anfang 2010 verstarkt von den Zusatzbeitragen Notiz nachdem mehrere und teilweise mitgliederstarke Kassen zumeist acht Euro pro Monat von ihren Mitgliedern verlangten In den Medien kam schnell der Begriff Wechselwelle auf nachdem unterschiedlichen Schatzungen zufolge zwischen 300 000 und 500 000 Versicherte allein im ersten Quartal 2010 von ihrem ausserordentlichen Kundigungsrecht Gebrauch machten 2 Profiteure waren uberwiegend Krankenkassen die fur das Jahr 2010 Zusatzbeitrage ausgeschlossen haben Statistisch scheint sich abzuzeichnen dass eher jungere Versicherte von ihrem ausserordentlichen Kundigungsrecht Gebrauch machen 3 2010 sank die Mitgliederzahl bei der Deutsche Angestellten Krankenkasse Ersatzkasse um 460 000 auf 5 8 Mio bei der KKH Allianz um 190 000 auf 1 86 Mio Beide Kassen hatten einen Zusatzbeitrag in Hohe von 8 Euro erhoben 4 Wettbewerbsgedanke BearbeitenDie Zusatzbeitrage stellen insofern ein Novum im deutschen Gesundheitssystem dar als sie erstmals direkt vom Mitglied an seine Krankenkasse gezahlt werden und nicht im Vorfeld uber die Gehaltsabrechnung eines Arbeitgebers abgewickelt werden Das bedeutet einerseits dass die Versicherten zu Selbstzahlern Schuldnern ihrer Krankenkasse werden und andererseits dass die Krankenkassen diesen Beitrag bei jedem einzelnen Versicherten auch realisieren mussen Wurde also die Summe aller Beitrage bislang von einem Schuldner z B dem Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungstrager automatisiert eingezogen so bedeutet das heute dass jede Kasse jedem einzelnen Versicherten den individuellen Zusatzbeitrag bekanntgeben und seine Einzahlung auch uberwachen gegebenenfalls bei Nichtzahlung auch vollstrecken muss was naturgemass mit Kosten verbunden ist Verbraucher so das Argument bekommen hier eine deutlich starkere Sensibilitat fur die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen als bei automatisierten Abrechnungsverfahren Dies beleuchtet allerdings nur die Einnahmeseite der Kassen Die Kostenentwicklung spielt sich jedoch mehr auf der Ausgabenseite ab Daher entwickeln sich z B Bestrebungen dahingehend dass Patienten die Abrechnungen ihrer Behandlungen zur Kenntnis erhalten wie es bei Privatpatienten gang und gabe ist und somit erfahren was konkret an Kosten anfallt Zu beachten ist hierbei dass dem Gesundheitssystem nach wie vor das Solidaritatsprinzip zugrunde liegt Jedem das was er benotigt und jeder was er leisten kann Zusatzbeitrage sind grundsatzlich von allen Versicherten zu zahlen um so moglichst viele potentielle Teilnehmer am Wettbewerb zwischen den Kassen zu generieren 5 Transparenter und praktikabler ware allerdings der einfache Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse sei es auch mit einem durch den Gesetzgeber festgesetzten Arbeitgeberanteil Ausnahmen BearbeitenMit der Gesundheitsreform 2011 sind folgende Gruppen vom Zusatzbeitrag befreit worden Arbeitslosengeld II Empfanger Bezieher von Sozialhilfe Wehr und Zivildienstleistende Auszubildende sofern Verdienst unter 325 Euro monatlich Minijobber und Menschen mit einer Behinderung 6 Sozialausgleich BearbeitenMit dem GKV Finanzierungsgesetz wurde ein Sozialausgleich bei den Zusatzbeitragen eingefuhrt Einfugung 242b SGB V Dem entsprechenden Referentenentwurf des Bundesministeriums fur Gesundheit hat das Bundeskabinett am 22 September 2010 zugestimmt Das Gesetz wurde durch den Bundestag am 12 November 2010 verabschiedet und trat am 1 Januar 2011 in Kraft 7 Grundlage fur die Berechnung des Sozialausgleichs war der sogenannte durchschnittliche Zusatzbeitrag Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sollte in jedem Herbst von einem Expertengremium dem Schatzerkreis beim Bundesversicherungsamt fur das Folgejahr neu festgelegt werden Berechnet wurde die Differenz zwischen den erwarteten Kosten im Gesundheitsbereich und der entsprechenden Deckung durch Mitgliedsbeitrage der Krankenkassen Eine zu erwartende Unterdeckung wurde auf samtliche Versicherte umgelegt und ergab so den durchschnittlichen Zusatzbeitrag je Versicherten Fur das Ubergangsjahr 2011 sollte der Zusatzbeitrag bei Null liegen Berechnet wurde der Sozialausgleich fur jeden Arbeitnehmer im Rahmen der Lohnabrechnung Durch den Arbeitgeber wurde gepruft ob der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betrug Unwesentlich war dabei die tatsachliche Hohe des Zusatzbeitrages den die Krankenkasse des Arbeitnehmers evtl erhoben hat Eine berechnete Differenz wurde ausgeglichen indem der Arbeitnehmeranteil am Krankenversicherungsbeitrag um die Differenz reduziert worden ist Das ausgezahlte Arbeitsentgelt fiel entsprechend hoher aus BeispielAngenommen der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde auf 35 Euro monatlich festgesetzt Bei einem Arbeitnehmer der ein Bruttoentgelt in Hohe von 1500 Euro erhalt rechnete der Arbeitgeber wie folgt Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 35 Belastungsgrenze 2 von 1500 Euro 30 Sozialausgleich 5 AN Beitrag GKV 8 2 von 1500 Euro 123 Sozialausgleich 5 AN Beitrag GKV nach Sozialausgleich 118 Kritik BearbeitenDie Kritik an den Zusatzbeitragen zielte vor allem in zwei Richtungen Zum einen wurde bemangelt dass das Konzept allenfalls kurzfristig helfe strukturelle Finanzierungsdefizite der Krankenkassen auszugleichen es also einer grundsatzlichen Reform bedarf 8 Zum anderen wurde auf soziale Harten hingewiesen 9 und befurchtet dass der Zusatzbeitrag einen versteckten Einstieg in eine Kopfpauschale darstelle 10 Letztlich ist zu erwahnen dass der sogenannte Sozialausgleich welcher sich prozentual im Einkommen niederschlagt per saldo doch einen kassenindividuellen Beitragssatz des beitragspflichtigen Einkommens bildete Einen weiteren Kritikpunkt stellte die praktische Umsetzung des geplanten Sozialausgleichs maximal 2 des Einkommens dar Der Gesetzesbegrundung war zu entnehmen dass dies von den Arbeitgebern und den Rentenversicherungstragern durch die bereits vorhandenen Abrechnungsprogramme leicht umzusetzen sei Dabei wurde allerdings ubersehen dass es auch Versichertengruppen gibt die weitere beitragspflichtige Einnahmen von anderen auszahlenden Stellen erzielen z B Mehrfachbeschaftigte Bezieher mehrerer Renten Versorgungsbezuge freiwillige Mitglieder bei denen die gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt zahlen Die gesamten beitragspflichtigen Einnahmen waren jedoch zu berucksichtigen die Beitragsbemessungsgrenze war hierbei zu beachten Das wiederum bedeutete dass alle Betroffenen von den jeweils anderen Einkunften Kenntnis haben mussten und dass zu regeln ware in welcher Reihenfolge die verschiedenen Einkommensarten bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen wurden damit diese in der Gesamtabrechnung aus Sicht des Versicherten nicht uberschritten werden wurde Weiterhin wurde kritisiert dass beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag laut Gesetzentwurf eine Einflussnahme des Bundesministeriums fur Finanzen vorgesehen war Laut Entwurf Auf Basis der Schatzung des Schatzerkreises legt das BMG im Einvernehmen mit dem BMF den durchschnittlichen Zusatzbeitrag fest und gibt ihn bekannt 7 Es bestand somit die Moglichkeit dass neben gesundheitspolitischen auch finanzpolitische Belange bei der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages Berucksichtigung finden Fussnoten Bearbeiten Begrundungen und Vorgangsablauf zum GKV Wettbewerbsstarkungsgesetz im DIP Immer mehr Kunden wechseln die Kasse In Handelsblatt 20 April 2010 Einzugsermachtigung motiviert zum Wechsel Zusatzbeitrag com 27 April 2010 Zusatzbeitrage sind schuld Kassen verprellen Mitglieder n tv de 26 Januar 2011 Koalitionsvertrag 2005 Seite 88 PDF 634 kB Memento des Originals vom 22 November 2009 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www cdu de Ab 2011 kein Zusatzbeitrag fur Empfanger von Hartz IV zusatzbeitrag com 23 Mai 2010 a b Begrundungen und Vorgangsablauf des GKV Finanzierungsgesetzes im DIP Der Preis der Gesundheit In Die Welt Gastbeitrag von Philipp Rosler FDP und Hermann Grohe CDU 11 April 2010 Anfrage der Grunen 6 April 2010 PDF 100 kB Einstieg in Kopfpauschale uber Zusatzbeitrag Zusatzbeitrag com 23 April 2010 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kassenindividueller Zusatzbeitrag amp oldid 226326903