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Der Kaiserliche Rat war der oberste Verwaltungsgerichtshof im Reichsland Elsass Lothringen Er bestand aus zehn durch kaiserliche Verordnung ernannten Mitgliedern des Ministeriums unter Vorsitz eines besonderen Prasidenten Er entschied uber Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirksrate in streitigen Sachen und in einigen anderen Fallen Eine Erweiterung seiner Zustandigkeit konnte durch den Kaiser erfolgen 1 An der Entscheidung mussten mindestens funf Mitglieder einschliesslich des Vorsitzenden teilnehmen Prasidenten Bearbeiten1898 1902 Julius von Freyberg Eisenberg 1903 1909 Alexander von der Goltz Karl OttEinzelnachweise Bearbeiten Elsass Lothringisches Landesgesetz vom 13 Juni 1898 Dieser Artikel basiert auf einem gemeinfreien Text aus Meyers Konversations Lexikon 4 Auflage von 1888 bis 1890 Bitte entferne diesen Hinweis nur wenn du den Artikel so weit uberarbeitet hast dass der Text den aktuellen Wissensstand zu diesem Thema widerspiegelt dies belegt ist und er den heutigen sprachlichen Anforderungen genugt Um danach auf den Meyers Artikel zu verweisen kannst du Meyers Online Band Seite benutzen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kaiserlicher Rat im Reichsland Elsass Lothringen amp oldid 232208808