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Das islamische Erbrecht gehort zum Bereich des islamischen Rechts und ist damit in der Scharia zu finden Es basiert auf den Versen des Koran erganzt durch einige Hadith sowie deren beider Auslegung Neben einer festgelegten Erbfolge mit verschiedenen Erbquoten ist das Aufsetzen eines Testaments empfohlen Inhaltsverzeichnis 1 Grundlage 1 1 Grundsatzliches 1 2 Erbberechtigte 1 3 Erbquote der Quotenerben Ashaabul furuud 1 3 1 Die Halfte 1 3 2 Das Viertel 1 3 3 Das Achtel 1 3 4 Zwei Drittel 1 3 5 Das Drittel 1 3 6 Das Sechstel 1 4 Erben der quotenfreien Anteile Al asabah 1 5 Erben des Uberschusses Ahlur radd 1 6 Erben mutterlicherseits Dhawuul arhaam 2 Ermittlung der Erbanteile Berechnung 2 1 Weitere Beispiele 3 Testament 4 Problemstellungen 5 Literatur 6 Quellen 7 EinzelnachweiseGrundlage BearbeitenDie Grundlage des Erbrechts bilden hauptsachlich die ersten Verse von Sure an Nisa bezuglich der Erbberechtigung und dem Anteil welches hier in groben Zugen dargelegt wird und uber die Sunna des Propheten genau definiert wurde und Sure al Maʾida Vers 106 bezuglich eines Testaments sowie deren Auslegung Grundsatzliches Bearbeiten Nach dem Ableben ist zunachst die Beerdigung mit samtlichen Kosten aus der Erbmasse zu begleichen Nachfolgend offene Verbindlichkeiten wie Darlehen Schulden die zuruckgezahlt werden Anschliessend wird das Testament berucksichtigt Oft werden Stiftungen oder Moscheen aber auch nicht erbberechtigte bedurftige Angehorige auch Nichtmuslime begunstigt Erst zuletzt wird der jeweilige Anteil an die Erbberechtigten ausgezahlt Erbberechtigte Bearbeiten nbsp Mogliche Erben nach islamischem ErbrechtAus den Versen der Sure an Nisa ergeben sich untenstehende Erbberechtigte die in vier Erben Gruppen eingeteilt werden Ashaabul furuud أصحاب الفروض Erben festgelegter Anteile Quotenerben Al asabah العصبة Erben der quotenfreien Anteile Ahlur radd أهل الرد Erben des Uberschuss Dhawuul arhaam ذوو الأرحام Erben mutterlicherseitsSind alle der nachfolgenden Erbberechtigten am Leben so erben die leiblichen Kinder die leiblichen Eltern sowie der Ehepartner Alle anderen Erbberechtigten werden prakludiert ausgeschlossen Folgende Personen sind im Allgemeinen nach oben genannten Versen erbberechtigt Mannlich Mannliche Erbberechtigte sind der Ehemann der leibliche Sohn und seine mannlichen Abkommlinge Enkel Urenkel usw in absteigender Linie der leibliche Vater und seine mannlichen Vorfahren Grossvater Urgrossvater usw in aufsteigender Linie der leibliche Voll und Halbbruder vaterlicher und mutterlicherseits und ihre mannlichen Abkommlinge Neffe usw in absteigender Linie sowie der Onkel vaterlicherseits und seine mannlichen Abkommlinge Cousin usw in absteigender LinieWeiblich Weibliche Erbberechtigte sind die Ehefrau die leibliche Tochter die leibliche Tochter des Sohnes Enkelin die leibliche Mutter die leibliche Grossmutter mutterlicher und vaterlicherseits sowie leibliche Voll und HalbschwesternAllerdings kann gemass Scharia ein Muslim nur von einem Muslim erben und an einen Muslim vererben Nichtmuslimische Familienangehorige sind daher vom Erbe ausgeschlossen konnen aber uber ein Testament mit bis zu 1 3 des Gesamterbes bedacht werden siehe unten Sind alle Erbberechtigten am Leben so erben die leiblichen Kinder die leiblichen Eltern sowie der Ehepartner Alle anderen Erbberechtigten werden prakludiert 1 Erbquote der Quotenerben Ashaabul furuud Bearbeiten Unter die Ashabul furud fallen alle diejenigen Erben denen nach der Scharia eine feste Erbquote 1 2 1 3 1 4 1 6 1 8 2 3 zusteht Die jeweilige Erbquote kann fur den gleichen Angehorigen innerhalb verschiedener Konstellationen der Erben verschieden hoch sein bzw es tritt fur einzelne Angehorige nicht immer der Erbfall ein Allgemein gilt zudem dass Erben der gleichen Stufe beispielsweise leiblicher Sohn und leibliche Tochter im Verhaltnis von 2 zu 1 erben der mannliche Erbe erbt das Doppelte des weiblichen Nachfolgend sind die verschiedenen Erbquoten mit Bedingungen aufgezahlt Die Halfte Bearbeiten Folgende Personen erben die Halfte des Gesamterbes der Ehemann wenn es keine Kinder oder mannlichen Enkel gibt eine einzige Tochter wenn keine Sohne vorhanden sind eine einzige Vollschwester wenn weder Kinder noch Enkel vorhanden sindDas Viertel Bearbeiten Folgende Personen erben ein Viertel des Gesamterbes der Ehemann wenn Kinder und Enkel vorhanden sind die Ehefrau wenn keine Kinder vorhanden sindDas Achtel Bearbeiten Folgende Personen erben ein Achtel des Gesamterbes die Ehefrau beim Vorhandensein von KindernZwei Drittel Bearbeiten Folgende Personen erben zwei Drittel des Gesamterbes zwei oder mehr Tochter wenn es keine Sohne gibt zwei oder mehr Sohnestochter wenn es keine Sohnessohne gibt zwei leibliche Vollschwestern wenn es keine mannlichen Angehorigen gibtDas Drittel Bearbeiten Folgende Personen erben ein Drittel des Gesamterbes die Mutter des Erblassers beim Fehlen von Kindern und Vorhandensein von einer Schwester oder eines Bruders des ErblassersDas Sechstel Bearbeiten Folgende Personen erben ein Sechstel des Gesamterbes der Vater wenn Kinder vorhanden sind bzw der Grossvater wenn Kinder aber kein Vater vorhanden ist die Mutter bzw die Grossmutter Halbgeschwister 2 Erben der quotenfreien Anteile Al asabah Bearbeiten Hierunter fallen diejenigen Erbberechtigten welche mannlich und nicht uber eine Frau mit dem Verstorbenen verwandt sind also Sohn Sohnessohn Bruder des Vaters Nicht darunter fallen im Gegensatz dazu weibliche Verwandte und deren Nachkommen Asabah bedeutet starken und der Asabah Erbe bekommt den Anteil der moglicherweise nach der Verteilung der Quoten ubrig bleibt gt Gibt es keine Quotenerben so erben sie alles Asabah Erben haben keine festgelegten Erbquoten und erben immer Vater und Sohn sind immer Asabah Erben wobei der Vater zugleich Quotenerbe ist Der Sohn prakludiert alle anderen Asabah Erben Besondere Regelung kommt den Asabah Miterbinnen zu die dann nicht die Quote sondern erben mit diesen Mannern dann gemeinsam als Asabah im Verhaltnis 1 2 Erben des Uberschusses Ahlur radd Bearbeiten Die Erben des Uberschusses sind diejenigen Quotenerben Ehepartner des Verstorbenen ausgeschlossen welche den Rest der Erbschaft teilen wenn kein Asabah Erbe vorhanden ist In der Regel trifft dies zu wenn nur die Tochter erben und keine mannlichen Verwandten sonst vorhanden sind Erben mutterlicherseits Dhawuul arhaam Bearbeiten Zu den Erben mutterlicherseits herrscht unter den verschiedenen Rechtsschulen kein Konsens Diese sind alle Verwandten die weder Quotenerben noch Asabah Erben sind Die Erbfolge richtet sich nach der Nahe der Verwandtschaft zum Verstorbenen unter Berucksichtigung der fehlenden Familienmitglieder 3 Ermittlung der Erbanteile Berechnung BearbeitenDie Erbanteile werden zunachst einzeln fur die betreffenden Erben ermittelt Je nach Familienkonstellation werden einzelne Angehorigen prakludiert ausgeschlossen oder erben Hierfur listet man die einzelnen Erben mit Anteil auf Da man verschiedene Bruche mit unterschiedlichem Nenner 1 3 1 2 1 4 1 8 2 3 1 6 hat muss man diese zur Berechnung zunachst gleichnamig machen siehe Bruchrechnung und anschliessend addieren In der Regel ist der Hauptnenner 24 Je nach Konstellation und Anzahl der Erbberechtigten ergeben sich dann folgende drei Moglichkeiten Aadilah عادلة Die Summe der Erbanteile ergibt 100 das heisst Nenner und Zahler des Ergebnisses sind identisch Naaqi s ah ناقصة Die Summe der Erbanteile ist geringer als 100 das heisst der Zahler ist kleiner als der Nenner und es bleibt etwas ubrig dieser Teil geht an den Asabah Erben Aailah عائلة Die Summe der Erbanteile ubersteigt 100 der Zahler ist also grosser als der Nenner die Anteile werden verhaltnismassig berechnet Beispielsweise 26 24 gt das Erbe wird in 26 Teile geteilt Angleichung des Bruchs auf 26 26 Beispiel Naaqisah Fall Ein Verstorbener hinterlasst Mutter Vater Tochter Ehefrau und einen Vollbruder Mutter und Vater erben je 1 6 die Tochter die 1 2 die Ehefrau 1 8 der Vollbruder erbt in diesem Fall nicht P prakludiert Erben Erbquote Erbanteil berechnetMutter 1 6 4 24Vater 1 6 4 24Tochter 1 2 12 24Ehefrau 1 8 3 24Vollbruder P 0 24Da beim obigen Beispiel nur 23 24 an die Erben als Festanteile gehen ist dies ein Naaqisah Fall Der ubrige Teil von 1 24 geht in diesem Fall an den Vater Asabah Erbe Weitere Beispiele Bearbeiten E sind nachfolgend die Erben E Ehemann zwei Sohne eine Tochter In diesem Fall erhalt der Ehemann als Quotenerbe 1 4 die Tochter mit den Sohnen gemeinsam als Asabah den Rest im Verhaltnis 2 1 d h jeder Sohn erhalt 3 10 des Gesamterbes die Tochter 3 20 3 4 verteilt auf funf Teile Testament Bearbeiten O die ihr glaubt wenn einem von euch der Tod naht zu der Zeit da er sein Vermachtnis macht soll das Zeugnis unter euch erfolgen durch zwei gerechte Personen von euch oder durch zwei andere die nicht von euch sind wenn ihr im Land umherreist und euch dann das Ungluck des Todes trifft Ihr sollt sie nach dem Gebet festhalten und sie sollen dann wenn ihr zweifelt bei Allah schworen Wir verkaufen es fur keinen Preis auch wenn es sich um einen Verwandten handelt und verheimlichen das Zeugnis Allahs nicht wir gehorten sonst wahrlich zu den Sundhaften Koran Sura al Maida vers 106Es ist geboten ein Testament welches nach der Scharia von zwei Zeugen beglaubigt werden muss zu erstellen Ibn Umar Allahs Wohlgefallen auf beiden berichtete Der Gesandte Allahs Allahs Segen und Heil auf ihm sagte Es ist nicht richtig dass ein Muslim der etwas besitzt uber das er ein Vermachtnis machen will zwei Nachte verbringt ohne dass er bei sich ein von ihm schriftlich niedergelegtes Testament bewahrt Sahih Muslim Hadith Nr 3074Die Pflicht dazu ist nur dann fallig wenn Besitztum vorhanden ist Allerdings kann man mit der Testament nur uber ein Drittel der Erbmasse bestimmen und nur Personen begunstigen die nicht unter die genannten Erbberechtigte fallen Das Testament wird noch vor der Berechnung der Quoten vollzogen 4 Problemstellungen BearbeitenIn vielen Landern in denen die Scharia nicht gilt sollte es unter den Verwandten einen Konsens bezuglich des anzuwendenden Erbrechts geben Hier ist zu beachten dass laut Scharia Muslime nicht von Andersglaubigen erben und andersherum Auch kann der Erbanteil oder das Erbe gerichtlich eingeklagt werden wobei das Erbrecht des Staates in dem die Erben leben oder auch das des Herkunftslands des Erblassers gerichtlich festgelegt werden konnen Dies kann dazu fuhren dass der Wille des Erblassers bezuglich der Erben nicht erfullt wird Literatur BearbeitenKoran Sura an Nisa Verse 7 bis 12 Koran Sure Al Maidah Vers 106 Tafsir Al Quran Al Karim Verfasser Abu r Rida Muhammad Ibn Ahmad Ibn Rassoul Verlag arcelmedia Seite 228ff Hadith Sahih Muslim Hadith Nr 3074 Muhammedanisches Recht nach schafiitischer Lehre Autor Eduard Sachau Verlag W Spemann 1897 ab Seite 185 ff Digitalisat im Internet Archive Islamisch inspiriertes Erbrecht und deutscher Ordre public Autor Pattar Andreas Kurt Verlag Duncker amp Humblot Berlin 2007 ab Seite 136 ff Bahishti Zewar English Heavenly Ornaments Autor Maulana Ashraf Ali Thanvi Verlag Taj publishers ISBN 978 8185213224Quellen BearbeitenErbschaftsrechner Islamischer Erbschaftsrechner https arrayyana wordpress com 2010 11 05 das islamische testament http www islam wissen com publikationen islamologische enzyklopaedie gebote der bekleidung ernaehrung und personenstandsangelegenheiten die erbberechtigten personen und ihre einteilung https www islamreligion com de articles 5217 islamisches erbe und das testament teil 1 von 2 https www islamreligion com de articles 5222 islamisches erbe und das testament teil 2 von 2Einzelnachweise Bearbeiten http www islam wissen com publikationen islamologische enzyklopaedie gebote der bekleidung ernaehrung und personenstandsangelegenheiten die erbberechtigten personen und ihre einteilung http www islam wissen com publikationen islamologische enzyklopaedie gebote der bekleidung ernaehrung und personenstandsangelegenheiten die 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