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Dieser Artikel behandelt den juristischen Begriff Haftgrund fur den Begriff in der Malerei siehe Grundierung Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Neben dem dringenden Tatverdacht und der Verhaltnismassigkeit ist ein Haftgrund die wichtigste Voraussetzung der Anordnung der Untersuchungshaft Der Richter darf einen Haftgrund nur bejahen wenn es dafur bestimmte objektive Tatsachen bzw Anhaltspunkte gibt Blosse allgemeine Mutmassungen oder vermeintliche Erfahrungssatze reichen also nicht aus Die Haftgrunde sind in 112 und 112a Strafprozessordnung StPO normiert Inhaltsverzeichnis 1 Klassische Haftgrunde 1 1 Flucht 112 Abs 2 Nr 1 StPO 1 2 Fluchtgefahr 112 Abs 2 Nr 2 StPO 1 3 Verdunkelungsgefahr 112 Abs 2 Nr 3 StPO 2 Weitere Haftgrunde 2 1 Strafen der Schwerkriminalitat 112 Abs 3 StPO 2 2 Wiederholungsgefahr 112a StPO 3 Weblinks Klassische Haftgrunde BearbeitenDas deutsche Strafprozessrecht kennt drei klassische Haftgrunde Ihnen ist gemein dass es der Hauptzweck der Untersuchungshaft ist das laufende Ermittlungsverfahren bzw das anschliessende Strafverfahren und die Strafvollstreckung zu schutzen Flucht 112 Abs 2 Nr 1 StPO Bearbeiten Dieser Haftgrund liegt vor wenn der Beschuldigte fluchtig ist oder sich verborgen halt sodass er dem Zugriff der Ermittlungsbehorden Gerichte und Strafvollstreckungsbehorden entzogen ist Fluchtig ist wer sich von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt absetzt Dies wird in der Regel angenommen wenn man sich ins Ausland absetzt aber auch wenn die bisherige Wohnung aufgegeben wird und keine neue Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt Um als fluchtig zu gelten muss der Grund der Abwesenheit sein dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen will Um als fluchtig zu gelten genugt es aber wenn der Beschuldigte in Kauf nimmt dass er dadurch den Zugriff der Strafverfolgungsbehorden verhindert eine derartige Absicht muss nicht vorliegen Kehrt beispielsweise ein Auslander in sein Heimatland zuruck kann daher nicht von vornherein von Flucht gesprochen werden wenn es fur seine Ruckkehr andere Grunde gibt Verborgen halt sich wer unangemeldet an einem unbekannten Ort oder unter falschen Personalien lebt um sich so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehorden dauerhaft zu entziehen Verbirgt sich der Beschuldigte aus anderen Grunden etwa um eine Abschiebung zu verhindern oder im Rahmen eines Sorgerechtsstreits oder um sich vor seinen Glaubigern zu verstecken liegt keine Flucht vor Ob Flucht wirklich vorlag kann oft erst abschliessend geklart werden wenn der Gesuchte gefunden worden ist Deshalb sind die Anforderungen fur die Bejahung dieses Haftgrundes gering und es genugt wenn es wahrscheinlich ist dass der Beschuldigte nicht auffindbar ist weil er fluchtig ist und es eher unwahrscheinlich ist dass ein anderer Grund fur sein Verschwinden vorliegt Wird der Beschuldigte aufgrund des Haftbefehls gefasst liegt keine Flucht mehr vor und der Haftgrund entfallt Auf Grund der zuvor erfolgten Flucht wird aber meist der Haftgrund der Fluchtgefahr ab diesem Zeitpunkt gegeben sein Fluchtgefahr 112 Abs 2 Nr 2 StPO Bearbeiten Dieser Haftgrund liegt vor wenn die Gefahr besteht dass der Beschuldigte sich dem Zugriff der Ermittlungsbehorden Gerichte und Strafvollstreckungsbehorden entziehen will Fur die Annahme der Fluchtgefahr muss im Einzelfall abgewogen werden ob es wahrscheinlicher ist dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung entziehen wird als dass er sich fur die Verfolgung zur Verfugung stellt Bei der Abwagung sind die Umstande des Einzelfalles entscheidend Die Hohe der angedrohten Strafe die Schwere der Schuld und ob gegebenenfalls eine ausgesetzte Bewahrungsstrafe gefahrdet wird sind Indizien die eine Fluchtgefahr begrunden konnen es muss sich aber auch zusatzlich aus dem Verhalten den Lebensumstanden oder der Personlichkeit des Beschuldigten ergeben ob er eher fliehen wird als sich dem Strafverfahren zu stellen Bei einer besonders hohen Straferwartung bei Kapitalverbrechen geht die Staatsanwaltschaft schon von vornherein von einer Fluchtgefahr aus und pruft nur noch Umstande die einer Fluchtgefahr im konkreten Fall entgegenstehen konnten Fur Fluchtgefahr sprechen beispielsweise gute Beziehungen ins Ausland leicht losbare Wohnverhaltnisse oder fehlende soziale oder familiare Bindungen Sie kann auch bejaht werden wenn zu befurchten ist dass sich der Beschuldigte durch Drogen oder Alkoholmissbrauch der Strafverfolgung entzieht indem er sich in einen verhandlungsunfahigen Zustand versetzt Gegen die Annahme von Fluchtgefahr konnen hohes Alter oder feste familiare oder berufliche Bindungen sprechen Der Annahme einer Fluchtgefahr steht zudem nicht entgegen dass der Beschuldigte bereits in Haft befindlich ist Eine solche Konstellation liegt im Fall der Uberhaft vor die das Verfahren sichern soll sofern ein bereits bestehender anderweitiger Haftbefehl aufgehoben wird Verdunkelungsgefahr 112 Abs 2 Nr 3 StPO Bearbeiten Dieser Haftgrund liegt vor wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte auf Beweismittel einwirken wird so dass die Gefahr droht dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde Verdunklungsgefahr liegt demnach vor wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten den Verdacht erregt er werde selbst Beweismittel vernichten verandern falschen oder beiseite schaffen oder andere dazu veranlassen dies zu tun Dabei muss es sein Ziel sein die Beweislage zu seinen Gunsten zu verandern Daruber hinaus muss durch das mogliche Einwirken des Beschuldigten auch die Beweislage erschwert werden Der Haftgrund liegt beispielsweise unproblematisch vor wenn der Beschuldigte versucht Zeugen zu bestechen zu bedrohen oder zu tauschen oder wenn er beweisrelevante Unterlagen vernichtet Ist allerdings die Beweislage bereits gesichert kann der Haftgrund der Verdunklungsgefahr nicht mehr vorliegen Ebenso hat der Beschuldigte ein Recht Entlastungszeugen zu suchen und diese gegebenenfalls zu befragen Weitere Haftgrunde BearbeitenStrafen der Schwerkriminalitat 112 Abs 3 StPO Bearbeiten Wenn der Beschuldigte dringend verdachtig ist bestimmte Delikte aus dem Bereich der Schwerkriminalitat begangen zu haben ist nach dem Wortlaut von 112 Abs 3 StPO ein Haftgrund nicht erforderlich Allerdings verstosst die Vorschrift gegen den Grundsatz der Verhaltnismassigkeit und ist daher offensichtlich verfassungswidrig Das Bundesverfassungsgericht hat daher entschieden dass die Vorschrift verfassungskonform auszulegen ist und dass ein Haftbefehl aus diesem Grund nur erlassen werden kann wenn zusatzlich zu den in 112 Abs 3 StPO vorliegenden Katalogtaten Umstande vorliegen die begrunden dass ohne eine Festnahme des Beschuldigten die Tat nicht oder nicht alsbald aufgeklart werden kann In der Praxis bedeutet dies dass die strengen Anforderung des 112 Abs 2 StPO im Bereich der Katalogtaten derart gelockert werden dass schon der nicht ausschliessbare Verdacht einer Flucht Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr ausreicht um bei dringendem Tatverdacht einen Haftbefehl zu begrunden 112 Abs 3 StPO ist nicht anwendbar im Falle des Verdachts eines Vollrausches nach 323a StGB auch wenn die Straftat wegen der nicht bestraft werden konnte eine Katalogtat des 112 Abs 3 StPO darstellt Wiederholungsgefahr 112a StPO Bearbeiten In 112a StPO wird fur eine Reihe von schwereren Straftaten der Haftgrund der Wiederholungsgefahr normiert Seit dem 31 Marz 2007 ist auch Nachstellung eine dieser Straftaten 112a Abs 1 Nr 1 StPO Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat die Verhinderung zukunftiger Straftaten zum Zweck und ist eine vorbeugende Massnahme der Sicherungshaft zum Schutz der Allgemeinheit Er stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar dass das Ziel des Strafprozessrechts nur die Verfolgung bereits begangener Straftaten ist Die Norm hat somit weniger strafrechtliche als praventiv polizeiliche Struktur Voraussetzungen sind dass der Beschuldigte dringend verdachtig ist ein der in 112a Abs 1 Nr 1 StPO aufgefuhrtes schweres Sexualdelikt begangen zu haben einmalige Begehung genugt oder eine in 112a Abs 1 Nr 2 StPO aufgefuhrte die Rechtsordnung schwerwiegend beeintrachtigendes Straftat wiederholt oder fortgesetzt begangen zu haben und dass bestimmte Tatsachen die Gefahr begrunden dass er vor rechtskraftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde sowie dass die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist und in den Fallen des 112a Abs 1 Nr 2 StPO zusatzlich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist Die Verhaltnismassigkeit ist hier nur gewahrt wenn die Untersuchungshaft nicht ausser Verhaltnis zur erwartenden Strafe steht Ein Haftbefehl fur den bereits ein Haftgrund nach 112 StPO vorliegt kann nicht mit dem Vorliegen von Wiederholungsgefahr begrundet werden Subsidiaritat Weblinks BearbeitenStrafprozessordnung Lutz Eidam Das Apokryphe an den apokryphen HaftgrundenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Haftgrund amp oldid 214422421