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Harteausgleich ist ein Begriff des deutschen Steuerrechts Er bezeichnet eine Steuerermassigung die bei bestimmten Grenzfallen gewahrt wird Bei einkommensteuerpflichtigen Einkunften von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist ist ein Harteausgleich gem 46 Abs 3 EStG oder gem 46 Abs 5 i V m 70 EStDV durchzufuhren Dies ist notwendig weil bei der Veranlagungen von Arbeitnehmer wie sich auch 46 Abs 2 Nr 1 EStG ergibt von den bezeichneten Einkunften keine ESt zu zahlen ist wenn sie 410 Euro oder weniger betragen und ferner weil eine allmahliche Uberleitung geboten ist falls die genannte Einkunfte 410 Euro ubersteigen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Anwendung 2 Harteausgleich nach 46 Abs 3 EStG 3 Harteausgleich nach 46 Abs 5 EStG i V mit 70 EStDV 4 QuellenAllgemeine Anwendung BearbeitenDer Harteausgleich ist nur durchzufuhren wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkunfte den Betrag von 410 Euro ubersteigt Diese Freigrenze nach 46 Abs 2 Nr 1 EStG dient der Vereinfachung und erst wenn diese Freigrenze uberschritten wird ist von Amts wegen auch eine Einkommensteuer Veranlagung wegen anderer Einkunfte vorzunehmen Wenn die sogenannten Nebeneinkunfte eines Arbeitnehmers geringer sind werden diese Einkunfte nicht besteuert Bei Harteausgleich sind zwei Grundfalle zu unterscheiden Harteausgleich nach 46 Abs 3 EStG Harteausgleich nach 46 Abs 5 EStG in Verbindung mit 70 EStDVHarteausgleich nach 46 Abs 3 EStG BearbeitenEin Betrag in Hohe der Einkunfte von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist ist vom Einkommen abzuziehen wenn diese Einkunfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen Aus dieser Vorschrift leitet sich die allgemeine pauschale Aussage ab dass man bis zu 410 Euro nebenbei verdienen kann ohne dafur Steuern zu zahlen Der Abzugsbetrag kann 1 Euro bis 410 Euro betragen Das gilt auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten Die Freigrenze ist veranlagungsbezogen d h sie erhoht sich nicht bei Zusammenveranlagung und steht bei getrennter sowie bei besonderer Veranlagung jedem Ehegatten zu Beispiel 1 Der ledige Steuerpflichtige A hat Einkunfte aus 19 EStG i H v 35 000 Euro und Einkunfte aus 18 Abs 1 Nr 1 EStG i H v 380 Euro Losung 1 Nach 46 Abs 2 Nr 1 EStG ist ein Veranlagung nicht durchzufuhren da die Einkunfte aus 18 EStG 410 Euro nicht ubersteigen Beispiel 2 Der ledige Steuerpflichtige A hat Einkunfte aus 19 EStG i H v 35 000 Euro und Einkunfte aus 18 Abs 1 Nr 1 EStG i H v 380 Euro Als Lohnsteuerabzugsmerkmal des A ist ein Freibetrag i S d 39a Abs 1 EStG eingetragen Losung 2 Nach 46 Abs 2 Nr 1 EStG ist eine Veranlagung nicht durchzufuhren da die Einkunfte aus 18 EStG 410 Euro nicht ubersteigen Unabhangig davon ist jedoch eine Veranlagung nach 46 Abs 2 Nr 4 EStG durchzufuhren Bei Durchfuhrung dieser Veranlagung ist gem 46 Abs 3 EStG als Harteausgleich ein Betrag von 380 Euro vom Einkommen abzuziehen Beispiel 3 Bei Ehegatten liegt das Einkommen bei 27 000 Euro Es liegen ausser Arbeitslohn nur Zinseinkunfte in Hohe von 375 Euro vor Die Einkunfte von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wurde sind hier die Zinseinkunfte Der Betrag liegt unter 410 Euro Damit betragt der Harteausgleich 375 Euro das heisst die 375 Euro sind nicht zu versteuern Harteausgleich nach 46 Abs 5 EStG i V mit 70 EStDV BearbeitenZum Ausgleich dient der Harteausgleich nach 46 Abs 5 EStG in Verbindung mit 70 EStDV Wahrend bis 410 Euro die Nebeneinkunfte vollig steuerfrei sind wird der steuerfreie Betrag bei Nebeneinkunften zwischen 410 Euro und 820 Euro schrittweise abgebaut Der steuerfreie Betrag von 410 Euro wird jeweils um die Differenz zwischen den Nebeneinkunften und 820 Euro gekurzt Da bei Uberschreiten der 410 Euro Grenze die Nebeneinkunfte einbezogen werden kame es ohne eine Sonderregelung zu dem kuriosen Ergebnis dass ein Arbeitnehmer A mit 409 Euro Nebeneinkunften keine Steuern zahlen wurde wahrend ein anderer Arbeitnehmer mit Nebeneinkunften i H v 411 Euro eine zusatzliche erhebliche Steuerbelastung treffen wurde obwohl er nur 2 Euro mehr verdient als A Beispiel 1 Harteausgleich bei der Ehegatten EinzelveranlagungDie Ehefrau weist Nebeneinkunfte von 600 Euro aus der Ehemann von 410 Euro Im Rahmen der Zusammenveranlagung kann kein Harteausgleich gewahrt werden weil die Nebeneinkunfte zusammenzurechnen sind und danach die Grenze von 820 Euro ubersteigen Beantragen die Ehegatten die Einzelveranlagung von Ehegatten wird fur die Ehefrau ein Harteausgleich von 220 Euro angesetzt beim Ehemann ein Freibetrag von 410 Euro Im Einzelfall mussen die Ehegatten jedoch sorgfaltig prufen ob die Ehegatten Einzelveranlagung im Bereich des Tarifs zu Nachteilen fuhrt die die Vorteile des Harteausgleichs ubersteigen Hierbei ist zu berucksichtigen dass Einkunfte stets eine Nettogrosse darstellen Wenn z B Nebeneinnahmen von 600 Euro und zusammenhangende Werbungskosten von 200 Euro angefallen sind so liegen die Einkunfte bei 400 Euro und unterliegen dem Harteausgleich Beispiel 2 Wie obiges Beispiel jedoch betragen die Zinseinkunfte jetzt 620 EUR Die bezeichneten Einkunfte liegen zwischen 410 Euro und 820 Euro Der gekurzte Harteausgleich ist wie folgt zu berechnen Nebeneinkunfte 620 EuroHarteausgleich 200 Euro 820 620 Euro Steuerpflichtige Nebeneinkunfte 420 Euro 620 200 Einkommensteuerpflichtige Nebeneinkunfte Euro Von den Nebeneinkunften abzuziehender Harteausgleich Euro Danach werden von Nebeneinkunften tatsachlich besteuert Euro 0 410 410 0450 370 80500 320 180550 270 280600 220 380650 170 480700 120 580750 70 680800 20 780820 0 820Quellen BearbeitenE Rick T Gierschman G Gunsenheimen J Schneider T Kremer Lernbuch Einkommensteuer 19 Auflage uberarbeite und aktualisierte Auflage 2013 S 998 M Bornhofen M C Bornhofen Steuerlehre 2 2012 33 Auflage S 323 Wichtige Steuergesetze 62 Auflage https www smartsteuer de portal lexikon H Haerteausgleich html http www steuernsparen de steuerwiki index php H C3 A4rteausgleich Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Harteausgleich amp oldid 200310074