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Die Einkommensgrenze Kindergeld war eine in Deutschland bis 2012 geltende Regelung die einen Anspruch auf Kindergeld ausschloss wenn ein volljahriges Kind ausreichend eigenes Einkommen hatte Der Grenzbetrag orientierte sich in der Hohe am Grundfreibetrag und lag zuletzt in den Jahren 2010 2011 bei 8004 Bestand nicht im vollen Kalenderjahr ein Anspruch auf Kindergeld wurde der Grenzbetrag entsprechend gekurzt Einkommen das auf diese Monate fiel war nicht zu berucksichtigen Als Einkommen zahlten hierbei sowohl Einkunfte im Sinne des Steuerrechts als auch steuerfreie Bezuge Ursprunglich zahlten auch die Sozialversicherungsbeitrage zu den Einkunften des Kindes doch am 11 Januar 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht dass diese Praxis gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstosst sodass seitdem Sozialversicherungsbeitrage nicht mehr zu den Einkunften zu zahlen sind 1 Dies galt auch fur ein beihilfeberechtigtes Kind sowohl in der gesetzlichen 2 als auch in der privaten Kranken und Pflegeversicherung 3 Diese Entscheidung war jedoch nicht ruckwirkend auf vergangene Zeitraume anzuwenden 4 Vermogen des Kindes war grundsatzlich nicht zu berucksichtigen 5 Zu den Einkunften zahlten auch vermogenswirksame Leistungen 6 Verzichtete das Kind auf ihm zustehende Einkunfte und Bezuge waren diese dennoch fiktiv anzurechnen 7 Die Einkunfte und Bezuge waren um den sogenannten ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kurzen sofern das Kind diese Kosten nicht bereits als Werbungskosten geltend machen konnte etwa weil es als Schuler oder Student kein zu versteuerndes Einkommen hatte 8 Uberschritt das Einkommen den Grenzbetrag bestand kein Anspruch auf Kindergeld und das gesamte bereits ausgezahlte Kindergeld des Kalenderjahres musste wieder zuruckgezahlt werden Zum Jahr 2012 wurde der Grenzbetrag abgeschafft Seitdem konnen volljahrige Kinder unbeschrankt verdienen Nach einer erstmaligen Ausbildung fuhrt jedoch eine Erwerbstatigkeit zu einem Ausschluss des Kindergeldanspruches Eine Erwerbstatigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmassiger wochentlicher Arbeitszeit ein Ausbildungsdienstverhaltnis oder ein geringfugiges Beschaftigungsverhaltnis im Sinne der 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschadlich Einzelnachweise Bearbeiten BVerfG 11 Januar 2005 AZ 2 BvR 167 02 BFH 16 November 2006 AZ III R 74 05 BFH 14 Dezember 2006 AZ III R 24 06 BFH 28 November 2006 AZ III R 6 06 BFH 28 Januar 2004 AZ VIII R 21 02 BFH 11 Dezember 2001 AZ VI R 113 99 BFH 11 Marz 2003 AZ VIII R 16 02 BFH 25 Juli 2001 AZ VI R 77 00 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Einkommensgrenze Kindergeld amp oldid 222116007