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Das Gesetz zur Bekampfung der Geschlechtskrankheiten GeschlKrG vom 23 Juli 1953 war eine deutsche Rechtsvorschrift Es ermachtigte die Gesundheitsamter zum Zweck der Bekampfung sexuell ubertragbarer Erkrankungen die Grundrechte auf korperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person einzuschranken 1 Dazu zahlten Zwangsuntersuchungen von Prostituierten Einige Bundeslander ermachtigten auch die einzelnen Gesundheitsamter zu selbstverantwortlichen Regelungen so dass in manchen Kommunen die Zwangsuntersuchungen bereits in den 1980er Jahren abgeschafft wurden 2 Am 1 Januar 2001 trat das Gesetz ausser Kraft und wurde durch das Infektionsschutzgesetz IfSG ersetzt das in Bezug auf die Bekampfung von Infektionskrankheiten statt behordlicher Kontrolle und Zwangsmassnahmen auf freiwillig wahrzunehmende Hilfsangebote der Gesundheitsamter setzt BasisdatenTitel Gesetz zur Bekampfung der GeschlechtskrankheitenAbkurzung GeschlKrG nicht amtlich Art BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Erlassen am 23 Juli 1953 BGBl I S 700 Inkrafttreten am 31 August 1953Ausserkrafttreten 1 Januar 2001Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Vorlaufer des Gesetzes zur Bekampfung der Geschlechtskrankheiten war das gleichnamige Reichsgesetz vom 18 Februar 1927 RGBl I S 61 3 Einzelnachweise Bearbeiten Gesetzestext Gesundheit und Hygiene Memento vom 27 September 2007 im Internet Archive Text des Gesetzes zur Bekampfung der Geschlechtskrankheiten von 1927 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz zur Bekampfung der Geschlechtskrankheiten 1953 amp oldid 218672699