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Der Begriff Gepragetheorie bezeichnet im deutschen Einkommensteuerrecht die Qualifizierung einer Einkunftsart Diese wird von der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis beachtet 1 Gesetzliche Grundlage BearbeitenNach 15 Abs 3 Nr 2 EStG gilt eine von einer Personengesellschaft ausgeubte Tatigkeit insgesamt als gewerblich gesetzliche Fiktion wenn alle personlich haftenden Gesellschafter Komplementare Kapitalgesellschaften sind und nur diese oder Nicht Gesellschafter zur Geschaftsfuhrung befugt sind Nach dieser Vorschrift pragt diese Konstellation alle Einkunfte zu gewerblichen Einkunften gewerblich gepragte Personengesellschaft Die typische durch Rechtsform als Gewerbebetrieb gepragte Gestaltung ist die GmbH amp Co KG aber auch die GmbH amp Co KGaA und die AG amp Co KGaA kommen fur eine gewerbliche Pragung in Betracht soweit sie nicht bereits originar gewerblich tatig sind Ein Nachteil ist dass die Gesellschaft mit den gesamten Gewinnen gewerbesteuerpflichtig wird Gesellschafter die naturliche Personen sind konnen die Gewerbesteuer zwar auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen Dies allerdings in Abhangigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde nur bis zu einem gewissen Hochstbetrag Weitere Nachteile konnen die Buchfuhrungs und Bilanzierungspflichten und die weiteren Auflagen fur Gewerbetreibende sein Entscheidende Vorteile liegen dagegen im Bereich der Verlustzuweisungsgesellschaften der erhohten Abschreibungen der Moglichkeiten zur Ruckstellungsbildung und nicht zuletzt bei einem Erbfall in geringeren Steuersatzen und erhohten Freibetragen zur Erbschaftsteuer Siehe auch BearbeitenAbfarbetheorieEinzelnachweise Bearbeiten BFH Urteil vom 10 Juli 1986 Az IV R 12 81 BStBl 1986 II S 811 Volltext Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gepragetheorie amp oldid 180660657