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Das Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung ist ein Artikelgesetz mit dem die Bundesrepublik Deutschland in der Finanzmarktkrise die Einrichtung von sog Bad Banks zur Entlastung der Bankbilanzen von Problemaktiva ermoglicht Artikel 1 des Gesetzes andert das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz FMStFG 1 die weiteren Artikel andern die zugehorige Finanzmarktstabilisierungsfonds Verordnung 1 sowie das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz 1 und regeln das Inkrafttreten BasisdatenTitel Gesetz zur Fortentwicklung der FinanzmarktstabilisierungArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie VerwaltungsrechtErlassen am 17 Juli 2009 BGBl I S 1980 Inkrafttreten am 23 Juli 2009Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Deutsche Bad Bank Losung 1 1 Zweckgesellschaft 1 2 Abwicklungsanstalt 2 Gesetzgebungsverfahren 3 EinzelnachweiseDeutsche Bad Bank Losung BearbeitenDas Gesetz bietet unterschiedliche Modelle fur die Grundung einer Bad Bank an Das Zweckgesellschaftsmodell und das Konsolidierungsmodell Letzteres kann zudem von einzelnen Landern durch Landesgesetz besonders ausgestaltet werden Gemeinsam ist allen Modellen dass jede Bank eine gesonderte Bad Bank grunden kann so dass am Ende der Laufzeit entstehende Verluste der jeweiligen Bank zugeordnet werden konnen Zudem soll sichergestellt sein dass diese Verluste am Ende durch die jeweilige Bank bzw deren Eigentumer getragen werden Zweckgesellschaft Bearbeiten Das Zweckgesellschaftsmodell nach 6a 6d FMStFG ist insbesondere auf private Banken ausgerichtet Sie konnen strukturierte Wertpapiere in eine Zweckgesellschaft auslagern fur die dann der Finanzmarktstabilisierungsfonds unter bestimmten Bedingungen gegen Gebuhr Garantien mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren ubernimmt In der Bilanz der Bank tauchen dann nicht mehr die problematischen Wertpapiere sondern von der Zweckgesellschaft ausgegebene Schuldtitel auf Mussen Wertberichtigungen auf die Wertpapiere vorgenommen werden sollen diese nicht mehr das Eigenkapital der Bank belasten da der Wert der Zweckgesellschaft dank der staatlichen Garantie unverandert bleibt Damit soll verhindert werden dass die Fahigkeit der Banken zur Vergabe von Krediten durch Schmalerung ihrer Eigenkapitalbasis eingeschrankt wird Voraussetzung fur eine Garantieubernahme ist nach 6a Abs 2 FMStFG insbesondere dass die strukturierten Wertpapiere in der Regel mit einem Abschlag auf den Buchwert ubertragen werden Anzusetzen sind 90 des Buchwertes vom 30 Juni 2008 oder vom 31 Marz 2009 oder der tatsachliche Wert des Papiers je nachdem welcher der drei Werte der hochste ist Der Buchwert vom 31 Marz 2009 darf dabei aber nicht uberschritten werden Banken mit sehr schwacher Eigenkapitalbasis durfen auf diesen Abschlag teilweise verzichten Zudem muss die ubertragende Bank ihren Sitz im Inland haben und die Auflagen fur die Stabilisierung insbesondere das auf 500 000 gedeckelte Gehalt akzeptieren Verluste aus den ubertragenen Wertpapieren sind auszugleichen Zum einen ist laufend der wahrscheinliche Wert des Papiers bei Falligkeit zu ermitteln Fur den Unterschied zum bei Ubertragung zu Grunde gelegten Wert ist ein Ausgleichsbetrag zu zahlen der allerdings ratierlich auf die Laufzeit der Garantie verteilt wird Die Bank darf solange keine Dividenden an ihre Anteilseigner ausschutten wie ein Defizit vorliegt also der tatsachlich erzielte Erlos hinter dem Ubertragungswert abzuglich gezahlter Ausgleichsbetrage zuruckbleibt Abwicklungsanstalt Bearbeiten Das Konsolidierungsmodell bzw die Abwicklungsbank nach 8a FMStFG zielt auf Landesbanken steht grundsatzlich aber auch privaten Banken offen Bei der Finanzmarktstabilisierungsanstalt FMSA konnen eigenstandige Abwicklungsanstalten Anstalt in der Anstalt AidA eingerichtet werden so mittlerweile die FMS Wertmanagement AoR Auf diese Anstalt konnen ganze Geschaftsteile von Banken ubertragen werden von denen sich die verbleibende Kernbank befreien mochte Dies ist jeweils von der FMSA zu genehmigen Fur die Verluste der abgetrennten Geschaftsbereiche sollen die bisherigen Eigentumer bei Landesbanken in der Regel also Lander und Sparkassen haften Nach 8b FMStFG konnen Lander ahnliche Anstalten nach Landesrecht einrichten Gesetzgebungsverfahren BearbeitenDas Gesetz wurde am 3 Juli 2009 vom Bundestag verabschiedet 2 Der Bundesrat hat am 10 Juli 2009 zugestimmt 3 Das Gesetz ist vom Bundesprasidenten am 17 Juli 2009 ausgefertigt worden und am 22 Juli 2009 im Bundesgesetzblatt verkundet worden Einzelnachweise Bearbeiten a b c Text des Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung im Bundesgesetzblatt BGBl I S 1980 Beschlussdrucksache Deutscher Bundestag vom 3 Juli 2009 PDF Datei 321 kB Pressemitteilung Bad Bank Modell beschlossen Memento vom 5 Juli 2011 im Internet Archive vom 3 Juli 2009Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung amp oldid 220046281