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Dieser Artikel befasst sich mit der Angeltechnik fur die US amerikanische Praxis siehe w en Catch and release immigration Unter Fangen und Freilassen engl catch and release versteht man in der Angelfischerei das Zurucksetzen gefangener Fische Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Ziele 3 Kritik 4 Rechtliches 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseEntstehung BearbeitenDer Ursprung des Fangen und Freilassen liegt in der Karpfenfischerei Dort ist es seit langerem Tradition gefangene Fische zu wiegen zu vermessen zu fotografieren und wieder zuruckzusetzen Die Grundlage bildet hierbei neben dem Wunsch moglichst viele grosse Fische zu fangen die verbreitete Ansicht dass Grosskarpfen kulinarisch wertlos seien was allerdings stark gewasserabhangig ist Karpfen aus manchen Flussen und Teichen schmecken auch bei Gewichten von uber 15 Kilogramm noch hervorragend in einigen anderen Teichen sind dagegen schon kleine Fische mit drei Kilogramm kaum noch zu verwerten Das Fliegenfischen hat in Europa eine lange Tradition wobei die Entnahme des Fangs eher die Regel war Durch die Medien u a den Film Aus der Mitte entspringt ein Fluss von Robert Redford wurde Fliegenfischen im deutschsprachigen Raum in den 1990er Jahren sehr popular Die aktuelle Fliegenfischerei setzt deshalb sehr auf das amerikanische Vorbild und hat Fangen und Freilassen teilweise ubernommen Inzwischen finden sich Fangen amp Freilassen Anhanger aber in allen Sparten der Angelfischerei Ziele BearbeitenDie Anhanger des Fangen und Freilassen begrunden die Methode in erster Linie mit der Hege des Fischbestandes Durch das Zurucksetzen der gefangenen Fische soll deren Bestand erhalten werden da viele Angler der Ansicht sind dass grosse Fische die beste Laichqualitat haben Umfragen unter Karpfenanglern haben ergeben dass zuruckgesetzte Fische teilweise am selben Tag noch einmal gefangen wurden Die Voraussetzung dafur sei aber eine schonende Behandlung z B beim Karpfenfischen durch die Benutzung von Abhakmatten Wissenschaftliche Untersuchungen hierzu wurden bisher nicht durchgefuhrt Kritik BearbeitenFangen und Freilassen wird von Tierschutzkreisen und auch von vielen Anglern aus ethisch moralischen Grunden kritisiert Durch den Drill leiden Fische unter Stress und Schmerzen Da mit Fangen und Freilassen kein hoherwertiges Ziel als der Spass des Angelfischers angestrebt werde z B Verwertung des Fisches als hochwertiges Lebensmittel handle es sich somit um ein unnotiges Zufugen von Stress und Schmerzen an einem Tier An diese Argumentation schliesst auch die Rechtslage in Deutschland an Umstritten ist der tatsachliche Erfolg des Hegezieles Je nach Fischart sind die Uberlebensraten gefangener Fische nach dem Freilassen sehr unterschiedlich Wissenschaftlich belegt ist dass die Uberlebensrate markant abnimmt je langer die gefangenen Fische im Drill und an Land bleiben z B fur das Vermessen und Fotografieren auch gibt es robustere Arten wie Hecht und Karpfen aber auch sehr empfindliche wie Zander Barsch oder Salmoniden Rechtliches BearbeitenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Wahrend in Landern wie den USA Fangen und Freilassen bei bestimmten Fischarten oft vorgeschrieben ist ist in Deutschland ein Zurucksetzen des Fisches nur erlaubt wenn der Fisch in der Schonzeit gefangen wurde noch unter dem Schonmass liegt oder als Beifang beim Fischen auf eine andere Art erbeutet wurde andernfalls werden dem Tier sinnlos Schmerzen bzw Leiden zugefugt was in Deutschland laut 17 des Tierschutzgesetzes als Tierqualerei gilt 1 In der Schweiz ist das Angeln mit der Absicht die Fische wieder freizulassen ausdrucklich verboten 2 Es ist als ungerechtfertigtes Bereiten von Leid und Schmerz anerkannt und daher grundsatzlich unter Strafandrohung verboten 3 In der Praxis ist aber keine Ahndung bei Verstossen zu erwarten seitdem die zustandigen Bundesamter den Anglern und Vollzugsbehorden mitgeteilt haben davon ausgehen dass Schweizer Fischer prinzipiell Fische zum Verzehr angeln Daher und weil keine Pflicht zur Entnahme uberlebensfahiger Fische heimischer Arten geregelt sei und jeder uberlebende Fisch seine Bedeutung fur die allgemein schwindenden Bestande habe sei fur die Kontrollbehorden beim konkreten Angler nicht feststellbar ob er angelte um seinen Fang zuruckzusetzen 4 Es ist grundsatzlich nicht erlaubt Fische zu beangeln die geschont oder geschutzt sind und die nicht entnommen werden durfen Die Schweiz hat in ihren Erlauterungen zur Tierschutzverordnung unter Artikel 23 Buchstabe a eine detaillierte Auslegung erarbeitet die Catch and Release unter bestimmten Voraussetzungen aus okologischen Grunden gestattet 5 In Osterreich existiert keine eindeutige Regelung Literatur BearbeitenAndersen Catch and release as a fishing method Philosophie Fakultat Universitat Goteborg Schweden Controversy over Catch and Release Recreational Fishing in Europe Recreational Fisheries Ecological Economic and Social Evaluation In Fish and Aquatic Resources Series Bd 8 2002 S 95 106 Jendrusch Arlinghaus Catch amp Release eine juristische Untersuchung In Agrar und Umweltrecht 2005 S 48 ff Niehaus Zur Strafbarkeit des Zurucksetzens lebender Fische In Agrar und Umweltrecht 2005 S 387 ff Jendrusch Niehaus Ausgewahlte Rechtsprobleme der Angelfischerei In Natur und Recht 2007 S 740 ff Jendrusch Niehaus Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen des Fischereirechts Sonderheft des DAV 2008 S 1 ff Jendrusch Catch amp Release Glaubens oder Rechtsfrage In Anglerpraxis Mai 2006 Kreder Catch amp Release Eine falsch gefuhrte Diskussion Muller Juristische Problemstellung Catch and Release Zurucksetzen entnahmefahiger Fische In Netzwerk Angeln Oktober 2018Weblinks Bearbeitencatch release de Rechtswissenschaftlicher Aufsatz zu C amp R Catch und Release Definition rechtliche Lage und okologische Betrachtung aus Sicht der Angler Catch and Release Zum Wohl der Fische Angelmagazin de 2021 Einzelnachweise Bearbeiten Vgl 1 Leitsatz des OLG Celle Urteil vom 12 Januar 1993 1 Ss 297 92 Das Angeln von Fischen die in Angelteichen in angemastetem Zustand kurz zuvor eigens zu diesem Zweck ausgesetzt wurden begrundet eine tatbestandsmassige und rechtswidrige Tierqualerei i S des TIERSCHG 17 Nr 2b TierschG Artikel 23 Satz 1 a Tierschutzverordnung Art 4 S 2 Art 26 S 1 a Tierschutzgesetz in Verbindung mit Einleitung zu Teil II zur Vollzugshilfe Angelfischerei Dezember 2014 Vollzugshilfe Angelfischerei Dezember 2014 S 4 Tierschutzgesetzgebung Neuerungen 2008 Nicht mehr online verfugbar Bundesamt fur Lebensmittelsicherheit und Veterinarwesen BLV archiviert vom Original am 14 Marz 2014 abgerufen am 14 Marz 2014 Schweizer Hochdeutsch Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fangen und Freilassen amp oldid 233562767