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Die Konvention von Malta beinhaltet das Europaische Ubereinkommen zum Schutz des Archaologischen Erbes revidiert SEV Nr 143 Sie wurde am 16 Januar 1992 bei der 3rd European Conference of Ministers for the Cultural Heritage in Valletta Malta vorgelegt Sie trat am 25 Mai 1995 in Kraft Die Inhalte wurden seit 1990 innerhalb des Programms des Cultural Heritage Committee CC PAT erarbeitet Die revidierte Fassung aktualisiert das im Jahr 1969 getroffene Abkommen zum selben Thema ETS Nr 66 Deutschland hat den revidierten Vertrag am 16 Januar 1992 unterzeichnet und am 9 Oktober 2002 ratifiziert Das lokale Inkrafttreten war am 23 Juli 2003 1 Inhaltsverzeichnis 1 Praambel die Notwendigkeit gemeinsamen Handelns 2 Artikel 1 Schutz des Wissens 3 Artikel 2 Aufbau eines staatlichen Schutzsystems 4 Artikel 3 Verbot unerlaubter Grabungen 5 Artikel 4 Konkrete Schutzmassnahmen 6 Artikel 5 Verhaltnis von Erschliessungsmassnahmen und Bewahrung 7 Artikel 6 Finanzielle Ausstattung von archaologischer Forschung und Bewahrung 8 Artikel 7 Notwendigkeit aktueller Publikationen 9 Artikel 8 Forderung des wissenschaftlichen Austauschs 10 Artikel 9 Forderung des offentlichen Interesses an der Archaologie 11 Artikel 10 Umgang mit illegalen Funden 12 Artikel 11 Rechtlicher Geltungsbereich 13 Artikel 12 Internationalisierung eines hohen akademischen Niveaus 14 Artikel 13 Controlling und Organisatorisches zum Abkommen 15 Artikel 14 Inkrafttreten 16 Artikel 15 Beitrittseinladungen 17 Artikel 16 Regionaler Geltungsbereich 18 Artikel 17 Kundigung 19 Artikel 18 Notifikation 20 EinzelnachweisePraambel die Notwendigkeit gemeinsamen Handelns BearbeitenDas vorliegende Ubereinkommen hat den Zweck das gemeinsame Erbe Europas und seiner Partner zu wahren und zu fordern da das archaologische Erbe Europas durch die wachsende Zahl grossangelegter Planungsvorhaben naturlicher Gefahren heimlicher oder unwissenschaftlicher Ausgrabungen und durch unzulangliches offentliches Bewusstsein ernsthaft von Zerstorung bedroht ist Deshalb verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem 2 Artikel 1 Schutz des Wissens BearbeitenZiel ist der Schutz aller archaologischen Funde als Quell der gemeinsamen europaischen Geschichte und als Instrument fur ihre wissenschaftliche Erforschung Das umfasst samtliche Boden und Gewasserfunde sowie obertagige Denkmaler auf dem Gebiet der Vertragsparteien Explizit sind bewegliche Gegenstande also Einzelfunde mit eingeschlossen Artikel 2 Aufbau eines staatlichen Schutzsystems BearbeitenEin Rechtssystem zum Schutz des archaologischen Erbes muss aufgebaut werden ebenso ein Inventar des Vorhandenen Schon Vorhandenes muss gegebenenfalls besonders geschutzt werden auch obertagig nicht sichtbare Fundstellen sind als Schutzzonen fur zukunftige Generationen zu erhalten Jeder Entdecker eines archaologischen Fundes muss seinen Fund melden und zu Untersuchungszwecken zur Verfugung stellen Artikel 3 Verbot unerlaubter Grabungen BearbeitenDamit wissenschaftlich geforscht werden kann sind das unerlaubte Ausgraben sowie das Vernichten jeglicher archaologischen Hinterlassenschaft verboten Ausgrabungen durfen nur unter der Leitung von Fachleuten vorgenommen werden Wenn nach regionaler Gesetzgebung moglich durfen Metalldetektoren und andere Suchgerate nur mit einer besonderen Genehmigung zum Einsatz kommen Die Wissenschaftler selbst mussen moglichst zerstorungsfrei arbeiten und ihre Quellen auch nach der Auswertung bewahren Artikel 4 Konkrete Schutzmassnahmen BearbeitenDas archaologische Erbe soll durch die zustandigen Behorden moglichst physisch geschutzt werden entweder durch die Schaffung archaologischer Schutzzonen durch die Erhaltung vor Ort oder durch die Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte Artikel 5 Verhaltnis von Erschliessungsmassnahmen und Bewahrung BearbeitenArchaologen sollen an der Raumordnungspolitik beteiligt und in alle Stadien der Erschliessungsplane eingebunden werden ebenso in die Umweltvertraglichkeitsprufungen Archaologen Stadteplaner und Stadtentwickler sollen sich systematisch treffen Ziel ist eine Erhaltung der archaologischen Quellen vor Ort oder die Bereitstellung von Zeit und Mittel fur deren wissenschaftliche Untersuchung sowie deren Veroffentlichung schon vor dem Stadium der Erschliessung Dabei ist die Offentlichkeit in einer Form mit einzubeziehen aus der sich keine Nachteile fur den wissenschaftlichen Charakter der Fundstatten ergeben Artikel 6 Finanzielle Ausstattung von archaologischer Forschung und Bewahrung BearbeitenJede Vertragspartei verpflichtet sich auf eine offentliche finanzielle Unterstutzung der archaologischen Forschung sowie auf eine Erhohung der Mittel fur archaologische Rettungsmassnahmen Diese Erhohung in Hohe der Kosten der jeweiligen archaologischen Arbeiten soll bei konkreten Fallen an die Trager der jeweiligen Erschliessungsmassnahme gekoppelt werden weiterhin sollen die Kosten einer vorausgehenden Untersuchung in die Haushalte dieser Vorhaben mit aufgenommen werden Artikel 7 Notwendigkeit aktueller Publikationen BearbeitenJede Vertragspartei stellt aktuelle Plane Inventare und Karten archaologischer Statten auf ihrem Gebiet zur Verfugung und sorgt nach Abschluss archaologischer Arbeiten fur eine zeitnahe veroffentlichte Zusammenfassung der Ergebnisse sowie eine davon getrennte vollstandige Veroffentlichung Artikel 8 Forderung des wissenschaftlichen Austauschs BearbeitenNationaler und internationaler Austausch wissenschaftlicher archaologischer Arbeiten sollen nicht behindert werden eine zentrale Informationserfassung und internationale Forschungsprogramme sind zu fordern Artikel 9 Forderung des offentlichen Interesses an der Archaologie BearbeitenDas offentliche Bewusstsein fur den Wert des archaologischen Erbes soll durch bildungspolitische Massnahmen sowie den offentlichen Zugang zu wichtigen Funden und Fundstatten oder deren Nachbildung gefordert werden Artikel 10 Umgang mit illegalen Funden BearbeitenFestgestellte unerlaubte Grabungen sind den Fachkraften mitzuteilen sie vernichten zum einen den wissenschaftlichen Wert der Funde bei gleichzeitiger Zerstorung der Fundstelle Gestohlene unerlaubt gegrabene unuberwacht gefundene Objekte und Objekte unklarer Herkunft sind anzuzeigen Solche Objekte durfen nicht von staatlichen Einrichtungen oder Museen angekauft werden Nichtstaatliche Museen und Einrichtungen sollen angehalten werden dies ebenso zu handhaben Der Verkauf Besitzubertragung von solchen Objekten ist moglichst zu unterbinden Artikel 11 Rechtlicher Geltungsbereich BearbeitenGeltenden oder kunftigen Vertragen uber die unerlaubte Weitergabe von Objekten des archaologischen Erbes oder deren Ruckgabe wird durch dieses Abkommen nicht vorgegriffen Artikel 12 Internationalisierung eines hohen akademischen Niveaus BearbeitenDie Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger technischen und wissenschaftlichen Hilfe und zur Forderung von Weiterbildung und internationalem Austausch der Fachleute Artikel 13 Controlling und Organisatorisches zum Abkommen BearbeitenEin Sachverstandigenausschuss wird die Anwendung dieses Ubereinkommens uberwachen er wird vom Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des Europarats eingesetzt Weitere Aufgaben regelmassige Berichte an den Ministerrat uber den Stand des Ubereinkommens Vorschlage zur Forderung oder Revision des Abkommens zur Unterrichtung der Offentlichkeit und Vorschlage fur Beitritts Einladungen an Nichtmitgliedsstaaten Artikel 14 Inkrafttreten BearbeitenDas unterzeichnete Ubereinkommen bedarf jeweils noch der Ratifikation Annahme oder Genehmigung Vorher muss gegebenenfalls das 1969 in London unterzeichnete Ubereinkommen zum Schutz archaologischen Kulturguts gekundigt werden Das aktuelle Ubereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft an dem mindestens drei Europarat Mitgliedstaaten sowie ein weiterer Staat ihre Zustimmung dazu ausgedruckt haben an das Ubereinkommen gebunden zu sein Fur jeden spater zustimmenden Staat tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations Annahme oder Genehmigungsurkunde in Kraft Artikel 15 Beitrittseinladungen BearbeitenDas Ministerkomitee des Europarates darf Staaten die nicht Mitglieder des Europarates sind und die Europaische Wirtschaftsgemeinschaft einladen dem Ubereinkommen beizutreten Im Falle eines Beitritts gilt dieser sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde Artikel 16 Regionaler Geltungsbereich BearbeitenJeder Staat kann beim Beitritt einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete nennen fur die das Ubereinkommen gilt Hoheitsgebiete konnen auch spater noch dazugenommen oder wieder ausgenommen werden Erweiterungen sowie Rucknahmen werden nach sechs Monaten gultig Artikel 17 Kundigung BearbeitenDas Ubereinkommen ist jederzeit von jeder Vertragspartei kundbar Kundigungsfrist ist sechs Monate Artikel 18 Notifikation BearbeitenDie Notifikation uber Beitritte zum Ubereinkommen ergeht durch den Generalsekretar des Europarates Dort werden auch die Ratifikations Annahme Genehmigungs oder Beitrittsurkunden hinterlegt sowie jede andere Handlung im Zusammenhang mit diesem Ubereinkommen Einzelnachweise Bearbeiten Detailinformationen des Europarats zum revidierten Europaischen Ubereinkommen zum Schutz des archaologischen Erbes Zusammengefasst und mit den Erlauterungen abgeglichen nach https www coe int en web conventions full list conventions treaty 143 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Europaisches Ubereinkommen zum Schutz des archaologischen Erbes revidiert amp oldid 214229170