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Bei der Entsteinerungsklausel handelt sich um einen juristisch technischen Begriff aus der deutschen Gesetzgebungslehre Gesetze ermachtigen haufig die jeweils zustandigen Minister zum Erlass von Verordnungen um Detailfragen ohne Beteiligung des Bundestags zu regeln Wird nun ein solches ermachtigendes Gesetz durch den Bundestag geandert so sind oft Folgeanderungen in den Verordnungen notig die dann ublicherweise auch im Anderungsgesetz vorgenommen werden Die so geanderten Teile der Verordnung sollten nach fruherer Rechtsauffassung Gesetzesrang haben und daher spater nicht mehr durch Verordnung geandert werden konnen Um dieser Auffassung Rechnung zu tragen erlaubten die Anderungsgesetze regelmassig ausdrucklich die Anderung dieser Teile der Verordnung durch Rechtsverordnung Eine solche Entsteinerungsklausel steht am Ende des Anderungsgesetzes vor den Regelungen zum Inkrafttreten ublicherweise unter der Uberschrift Ruckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang und hat beispielsweise den folgenden Wortlaut Die auf Artikel beruhenden Teile der verordnung konnen auf Grund der Ermachtigung des gesetzes durch Rechtsverordnung geandert werden Nach neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist davon auszugehen dass aus Grunden der Normenklarheit auch solche Teile von Rechtsverordnungen Verordnungsrang haben die durch formliches Gesetz geandert worden sind Damit hat die Entsteinerungsklausel nur noch klarstellende Bedeutung 1 2 Literatur BearbeitenBundesministerium der Justiz Hrsg Handbuch der Rechtsformlichkeit 2 Auflage Bundesanzeiger Verlag Koln 1999 Randnummern 704 ff und 840 ISBN 3 88784 895 0 Online AusgabeEinzelnachweise Bearbeiten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13 September 2005 2 BvF 2 03 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27 September 2005 2 BvL 11 02Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Entsteinerungsklausel amp oldid 238649219