www.wikidata.de-de.nina.az
Der Begriff Entkonkretisierung beschreibt im deutschen Allgemeinen Schuldrecht den Vorgang bei dem eine einmal eingetretene Konkretisierung ruckgangig gemacht wird Die Moglichkeit einer solchen Durchbrechung der Bindungswirkung der Konkretisierung wird von Teilen der juristischen Literatur bejaht von der Rechtsprechung jedoch abgelehnt Inhaltsverzeichnis 1 Begriff und Eintritt der Konkretisierung 2 Die Bindungswirkung der Konkretisierung 3 Literatur 4 EinzelnachweiseBegriff und Eintritt der Konkretisierung Bearbeiten Hauptartikel Konkretisierung Der Terminus Konkretisierung beschreibt den rechtlichen Vorgang bei dem sich ein Schuldverhaltnis nur noch auf eine bestimmte Sache beschrankt obwohl zunachst eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet war Im deutschen Zivilrecht kann Konkretisierung einerseits nach 243 Abs 2 BGB oder im Fall des Annahmeverzugs Glaubigerverzug auch als sog Quasikonkretisierung nach 300 Abs 2 BGB eintreten Dieser Prozess wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur haufig auch als Umwandlung einer Gattungs in eine Stuckschuld bezeichnet und hat grosse Bedeutung im Unmoglichkeitsrecht Geht eine bereits wirksam konkretisierte Sache unter so tritt gemass 275 Abs 1 BGB Unmoglichkeit ein Dies hat zur Folge dass der Primaranspruch des Glaubigers gegen den Schuldner auf Leistung des ursprunglich geschuldeten Gegenstands untergeht und der Glaubiger die Leistung einer gleichartigen anderen Sache nicht mehr verlangen kann Es besteht somit nach herrschender Meinung kein Nachlieferungsanspruch bei Untergang der Sache 1 Grundlegende Voraussetzung fur die Beschrankung einer Gattungsschuld auf eine Stuckschuld mithin fur den Eintritt von Konkretisierung ist dass ein Schuldner eine Sache mittlerer Art und Gute fur die Erfullung des vertraglichen Schuldverhaltnisses auswahlt und daruber hinaus das zur Leistung seinerseits Erforderliche nach 243 Abs 2 BGB getan hat Leistet ein Schuldner hingegen eine mangelhafte und damit eine im Sinne der 362 ff BGB grundsatzlich erfullungsuntaugliche Sache so steht dem Eintritt von Konkretisierung bereits der Wortlaut des 243 Abs 2 BGB entgegen Geschuldet bleibt in diesem Fall weiterhin eine nur der Gattung nach bestimmte Sache sodass der Schuldner verpflichtet bleibt eine andere gleichartige Sache an den Glaubiger zu leisten Die weiteren Voraussetzungen die an das zur Leistung seinerseits Erforderliche zu stellen sind knupfen unmittelbar an die geschuldete Leistungshandlung an Der Inhalt der Leistungshandlung richtet sich im Einzelfall nach der Art der im konkreten Schuldverhaltnis vereinbarten Schuld Holschuld Bringschuld Schickschuld Die Bindungswirkung der Konkretisierung BearbeitenIst Konkretisierung eingetreten das Schuldverhaltnis somit einmal auf eine bestimmte Sache beschrankt stellt sich die Anschlussfrage ob eine einmal eingetretene Konkretisierung in rechtlich zulassiger Weise vom Schuldner noch ruckgangig gemacht werden kann Folgender Beispielsfall 2 verdeutlicht die Problematik K hat bei V einen Computer bestellt Beide vereinbaren dass V das Gerat in die Wohnung des K bringen und dort installieren soll Als V zum vereinbarten Liefertermin mit dem fur K ausgewahlten Computer zu dessen Wohnung kommt trifft er diesen nicht an V entschliesst sich deshalb den Computer an einen anderen Kunden D auszuliefern der auf dem Weg wohnt und das gleiche Modell bestellt hat V und K vereinbaren im obigen Fall ausdrucklich eine Bringschuld Leistung und Erfolgsort fallen deshalb am Sitz des Glaubigers hier K zusammen Die erforderliche Leistungshandlung des Schuldners besteht daher in der Ubergabe bzw im tatsachlichen Anbieten der geschuldeten Sache in Annahmeverzug begrundender Weise am Sitz des Glaubigers 3 Sofern im obigen Fall keine blosse vorubergehende Annahmeverhinderung nach 299 BGB anzunehmen ist tritt in dem Moment Konkretisierung ein in dem K in Annahmeverzug gerat Das Hauptproblem des Beispielfalles besteht jedoch darin ob V die eingetretene Konkretisierung dadurch wieder aufgehoben hat bzw zulassigerweise hatte aufheben konnen dass er den Computer wieder mitgenommen und im Weiteren an D ausgeliefert hat Dies fuhrt zu der Frage ob es rechtlich zulassig ist den Konkretisierungsvorgang ruckgangig zu machen oder an dem Eintritt einer Bindungswirkung festzuhalten Nach dem Willen des Gesetzgebers dem sich die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums angeschlossen haben soll der Schuldner eine einmal erfolgte Konkretisierung im Ausgangspunkt nicht mehr aufheben konnen 4 243 Abs 2 BGB sei eine nicht teleologisch reduzierfahige Vorschrift zum Schutz des Glaubigers und bezwecke diesen vor etwaigen Spekulationsrisiken seitens des Schuldners zu bewahren 5 Der Wortlaut der Norm sei zu beachten da er auch den soeben angefuhrten objektiven Zweck des Schutzes vor Spekulationen hat Unbillige Ergebnisse seien im Einzelfall uber die Vorschrift von Treu und Glauben nach 242 BGB zu bereinigen 6 Nach dieser Ansicht ist im Ergebnis eine Bindungswirkung einer einmal eingetretenen Konkretisierung anzunehmen Nach gegenteiliger Auffassung sei 243 Abs 2 BGB hingegen als Schuldnerschutzvorschrift zu interpretieren Diese sei teleologisch reduzierfahig und insofern entsprechend nach ihrem Sinn und Zweck einschrankend auszulegen Der Schuldner soll nicht mehr aus der gesamten Gattung leisten mussen und das volle Wiederbeschaffungsrisiko tragen wenn er schon einmal alles seinerseits Erforderliche getan hat Dem Schuldner musse es frei stehen die Konkretisierung ruckgangig zu machen und dem Glaubiger eine andere gleichartige Sache zu liefern 7 zumal der Glaubiger kein schutzwurdiges Interesse an der Lieferung der einen bestimmten bereits konkretisierten Sache hat Verzichtet der Schuldner hingegen freiwillig auf diesen Schutz soll er auch wieder seine Leistung aus der Gattung anbieten durfen Ein Ruckgangigmachen der Konkretisierung habe aber zur Folge dass der Schuldner erneut die volle Leistungsgefahr trage Eine Bindungswirkung wird nach dieser Ansicht abgelehnt nbsp Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Bitte insbesondere die Behauptung zur Intendierung der Bestimmung als Glaubigerschutzvorschrift belegen Fur die Auffassung der Rechtsprechung spricht zum einen der Wille des parlamentarischen Gesetzgebers 243 BGB als Glaubigerschutzvorschrift auszugestalten und zum anderen der Wortlaut des Gesetzes 243 BGB regelt in Absatz 2 die rechtlichen Voraussetzungen fur den Eintritt von Konkretisierung jedoch nicht den umgekehrten Fall dass eine bereits eingetretene Konkretisierung wieder aufgehoben werden soll Fur die Gegenauffassung lasst sich anfuhren dass es ausschliesslich in der Dispositionssphare des Schuldners liegt ob dieser den bereits eingetretenen Konkretisierungszustand wieder aufhebt in der Folge weiterhin zur Leistung verpflichtet bleibt und die volle Leistungsgefahr mit allen Wiederbeschaffungsrisiken tragt Literatur BearbeitenClaus Wilhelm Canaris Die Bedeutung des Ubergangs der Gegenleistungsgefahr im Rahmen von 243 II BGB und 275 II BGB in Juristische Schulung JuS 2007 S 793 ff Florian Faust Grenzen des Anspruchs auf Ersatzlieferung bei der Gattungsschuld in Zeitschrift fur das Gesamte Schuldrecht ZGS 2004 S 252 ff Einzelnachweise Bearbeiten Timo Fest ZGS 2005 18 21 Stephan Lorenz ZGS 2003 421 422 Florian Faust ZGS 2004 252 256 andere Ansicht Georg Bitter ZIP 2007 1881 Stephan Balthasar Marius Bolten ZGS 2004 411 414 Dirk Looschelders Schuldrecht AT 10 Auflage 2012 Rn 296 Christian Gruneberg in Palandt Burgerliches Gesetzbuch 71 Aufl 2012 243 Rn 5 Tettinger in NK Dauner Lieb Langen 2 Auflage 2012 243 Rn 28 BGH Urteil v 2 Dezember 1981 VIII ZR 273 80 Memento des Originals vom 8 Marz 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion de NJW 1982 873 OLG Koln Urteil vom 5 Mai 1995 19 U 151 94 Memento des Originals vom 5 Marz 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www betriebs berater de NJW 1995 3128 3129 Vgl Hans Brox Wolf Dietrich Walker Schuldrecht AT 8 Rn 7 Dirk Looschelders Schuldrecht AT 10 Auflage 2012 Rn 296 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Entkonkretisierung amp oldid 240297384