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Das schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB definiert Eigentum als das Recht uber eine Sache in den Schranken der Rechtsordnung nach Belieben zu verfugen 1 Im Artikel 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches steht Wer Eigentumer einer Sache ist kann in den Schranken der Rechtsordnung uber sie nach seinem Belieben verfugen Er hat das Recht sie von jedem der sie ihm vorenthalt herauszuverlangen Vindikation und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren Inhaltsverzeichnis 1 Verfassungsrecht 1 1 Wortlaut 1 2 Rechtsprechung des Bundesgerichts 1 3 Eigentumsarten 2 Siehe auch 3 EinzelnachweiseVerfassungsrecht BearbeitenDie Eigentumsgarantie ist in der Bundesverfassung im 2 Titel 1 Kapitel Grundrechte im Artikel 26 statuiert Wortlaut Bearbeiten Eigentumsgarantie 2 Absatz 1 Das Eigentum ist gewahrleistet Absatz 2 Enteignungen und Eigentumsbeschrankungen die einer Enteignung gleichkommen werden voll entschadigt Staatliche Eingriffe in das Eigentum mussen den Vorgaben von Artikel 36 BV genugen und durfen das Eigentum als Institut nicht aushohlen Sofern der Staat Enteignungen vornimmt oder Eigentumsbeschrankungen vorsieht die einer Enteignung gleich kommen muss er die Betroffenen vollwertig entschadigen Uber die Hohe der Entschadigung entscheiden die Eidgenossischen Schatzungskommissionen nach dem Bundesgesetz uber die Enteignung EntG 3 Gemass einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2005 4 kann unter Eigentumsbeschrankung mitunter auch eine Minderung des Nutzens verstanden werden welche eine bestimmungsgemasse Nutzung von Eigentum einschrankt und so den Wert des Eigentums mindert Rechtsprechung des Bundesgerichts Bearbeiten Nach der mit BGE 126 I 213 vollzogenen Praxisanderung soll sich der Strassenanstosser unter Berufung auf die Eigentumsgarantie gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen konnen welches ihm die bestimmungsgemasse Nutzung seines Eigentums verunmoglicht oder ubermassig erschwert 5 Das bedeutet aber auch wie das Bundesgericht im erwahnten Entscheid bereits angedeutet hat dass die Eigentumsgarantie den Strassenanstosser nicht vor jeder ihm lastigen Anderung des Verkehrsregimes schutzt sondern nur von einer solchen die ihm die bestimmungsgemasse Nutzung seines Grundeigentums faktisch verunmoglicht Eigentumsarten Bearbeiten Das Alleineigentum das Gesamteigentum und das Miteigentum bilden die drei Eigentumsarten des schweizerischen Sachenrechts Das Miteigentum kann in gewohnliches Miteigentum und in qualifiziertes Miteigentum dem so genannten Stockwerkeigentum aufgeteilt werden 6 Siehe auch BearbeitenEigentum Eigentum Deutschland Eigentum Osterreich Einzelnachweise Bearbeiten SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10 Dezember 1907 Abgerufen am 31 Marz 2019 SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18 April 1999 Nicht mehr online verfugbar Archiviert vom Original am 25 September 2016 abgerufen am 31 Marz 2019 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www admin ch Bundesgesetz uber die Enteignung EntG vom 20 Juni 1930 Stand am 1 Januar 2021 abgerufen am 13 Oktober 2022 Offizielle Internetseite der Schweizer Bundesgerichte Siehe Erwagung 1 3 3 Schweizerisches Bundesgericht Tribunal federal Abgerufen am 31 Marz 2019 Unterschiede von Miteigentum Gesamteigentum Miteigentum Abgerufen am 31 Marz 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eigentum Schweiz amp oldid 227389913