www.wikidata.de-de.nina.az
Das Bereicherungsverbot war in den Jahren 1963 bis 2007 Bestandteil des Versicherungsvertragsgesetzes Inhaltsverzeichnis 1 Aussage 2 Geschichte 3 Siehe auch 4 EinzelnachweiseAussage Bearbeiten Der Versicherer ist auch wenn die Versicherungssumme hoher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht verpflichtet dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen 1 Geschichte BearbeitenDiese Kann Vorschrift wurde ublicherweise als Soll Vorschrift ausgelegt Sie war ein wichtiger Grundsatz zur Bestimmung der Versicherungsleistung also zur Schadenszahlung wenn der Versicherungsfall eintritt Das Bereicherungsverbot galt nicht im Falle einer Summenversicherung Durch die Rechtsprechung wurde um 2000 herum die Bedeutung aufgehoben Der Paragraf trat am 1 Januar 2008 ausser Kraft durch Artikel 12 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes vom 23 November 2007 BGBl I S 2631 Siehe auch BearbeitenBGH VersR 1996 845 und VersR 2001 749 Der Versicherer muss halten was er dem Versicherungsnehmer versprochen hat Einzelnachweise Bearbeiten 55 VVG i d F von 1963Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bereicherungsverbot amp oldid 205642348