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Ein Auslanderverein ist in Deutschland gemass 14 Vereinsgesetz ein Verein dessen Mitglieder oder Leiter samtlich oder uberwiegend Auslander sind Vereine deren Mitglieder oder Leiter samtlich oder uberwiegend auslandische Staatsangehorige eines Mitgliedstaates der Europaischen Union Unionsburger sind gelten nicht als Auslandervereine Auslandervereine konnen wie andere Vereine verboten werden deren Zwecke oder deren Tatigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmassige Ordnung oder gegen den Gedanken der Volkerverstandigung richten Art 9 Grundgesetz 3 des Vereinsgesetzes Daruber hinaus konnen sie gemass 14 Absatz 2 Vereinsgesetz verboten werden soweit ihr Zweck oder ihre Tatigkeit 1 die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Auslandern oder von verschiedenen Auslandergruppen im Bundesgebiet die offentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintrachtigt oder gefahrdet 2 den volkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlauft 3 Bestrebungen ausserhalb des Bundesgebiets fordert deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Wurde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind 4 Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer religioser oder sonstiger Belange unterstutzt befurwortet oder hervorrufen soll oder 5 Vereinigungen innerhalb oder ausserhalb des Bundesgebiets unterstutzt die Anschlage gegen Personen oder Sachen veranlassen befurworten oder androhen Nach 19 VereinsGDV Verordnung zur Durchfuhrung des Gesetzes zur Regelung des offentlichen Vereinsrechts sind Auslandervereine die ihren Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Grundung bei der fur ihren Sitz zustandigen Behorde anzumelden Fur auslandische Vereine die in Deutschland tatig sind gelten nach 15 des Vereinsgesetzes die Regeln fur Auslandervereine entsprechend Ihnen kann die Tatigkeit im Bundesgebiet untersagt werden 18 des Vereinsgesetzes Insbesondere im Zusammenhang mit Vereinsverbotsverfahren wurden bspw bisher als Auslandervereine benannt die PKK und ihre Teilorganisationen Roj TV 1 Ozgur Politika 2 u a 3 der Kalifatstaat 4 Hizb ut Tahrir 5 Al Aqsa e V 6 Weblinks BearbeitenVereinsgesetzEinzelnachweise Bearbeiten Roj TV BVerwG 14 Mai 2009 6 VR 3 08 Ozgur Politika BVerwG Urteil vom 20 Dezember 2005 6 A 4 05 Kurdistan Komitee e V BVerfG 1 BvR 1539 94 vom 16 Juni 2000 Kalifatstaat BVerfG Beschluss vom 2 Oktober 2003 1 BvR 536 03 Hizb ut Tahrir BVerwG Urteil vom 25 Januar 2006 6 A 6 05 Al Aqsa e V BVerwG Urteil vom 3 Dezember 2004 6 A 10 02Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Auslanderverein amp oldid 214323562