Ein Ausländerverein ist in Deutschland gemäß § 14 Vereinsgesetz ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind.
Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) sind, gelten nicht als Ausländervereine.
Ausländervereine können wie andere Vereine verboten werden, „deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“ (Art. 9 Grundgesetz, § 3 des Vereinsgesetzes). Darüber hinaus können sie gemäß § 14 Absatz 2 Vereinsgesetz verboten werden, "soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
Nach § 19 VereinsGDV (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts) sind Ausländervereine, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben, innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung bei der für ihren Sitz zuständigen Behörde anzumelden.
Für "ausländische Vereine" die in Deutschland tätig sind, gelten nach § 15 des Vereinsgesetzes die Regeln für Ausländervereine entsprechend. Ihnen kann die Tätigkeit im Bundesgebiet untersagt werden (§ 18 des Vereinsgesetzes).
Insbesondere im Zusammenhang mit Vereinsverbotsverfahren wurden bspw. bisher als Ausländervereine benannt: die PKK und ihre Teilorganisationen (Roj TV, Özgür Politika u. a.), der Kalifatstaat, Hizb-ut-Tahrir, Al-Aqsa e.V.
Weblinks Bearbeiten
Einzelnachweise Bearbeiten
- Roj TV, BVerwG, 14. Mai 2009 - 6 VR 3.08
- Özgür Politika, BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2005 - 6 A 4. 05
- Kurdistan-Komitee e.V., BVerfG, 1 BvR 1539/94 vom 16. Juni 2000
- Kalifatstaat, BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/ 03
- Hizb-ut-Tahrir, BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6. 05
- Al-Aqsa e.V., BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10. 02