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Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters entsteht gemass 89b HGB unter bestimmten Voraussetzungen mit der Beendigung von Versicherungsvertretervertragsverhaltnissen als spezielle Ausformung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters Dabei entsteht haufig Streit daruber ob und in welcher Hohe dem Versicherungsvertreter dieser Ausgleichsanspruch zusteht Inhaltsverzeichnis 1 Die Grundsatze zur Errechnung der Hohe des Ausgleichsanspruchs 2 Ausgleichsberechnung nach dem Gesetz 2 1 Ausgleichsfahige Provisionen 2 2 Prognose 2 3 Billigkeit 3 Hochstbetrag 4 Falligkeit und Geltendmachung 5 Verjahrung 6 BGH Urteile zum ThemaDie Grundsatze zur Errechnung der Hohe des Ausgleichsanspruchs BearbeitenDie beteiligten Verbande haben sich zur Vereinfachung der Ausgleichsberechnung auf die so genannten Grundsatze zur Errechnung der Hohe des Ausgleichsanspruchs fur die Bereiche Sach Leben Kranken Bausparen und Finanz verstandigt Die Berechnung nach den Grundsatzen wird ublicherweise von dem vertretenen Unternehmen vorgenommen Die stark schematisierte Berechnung kann je nach Vergutungssystem und Umstanden des Einzelfalls zu einem niedrigeren Ausgleichsbetrag fuhren als nach den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des 89b HGB geschuldet ist In jedem Fall empfiehlt sich daher eine Uberprufung der Bestandswerte und Faktoren unter Umstanden auch eine Alternativberechnung nach den Anspruchsvoraussetzungen des 89b Abs 1 HGB Die Grundsatze haben keinen Rechtsnormcharakter Sie konnen vor Beendigung des Vertretervertrages auch nicht wirksam vereinbart werden sofern sie zu Ungunsten des Vertreters vom gesetzlich geschuldeten Ausgleichsanspruch abweichen Ob und inwieweit sich eine Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach dem Gesetz empfiehlt ist allerdings Frage des Einzelfalls und einer konkreten Alternativberechnung Ausgleichsberechnung nach dem Gesetz BearbeitenDurch den Ausgleichsanspruch soll der Vertreter bei Beendigung seiner Tatigkeit fur das Unternehmen eine zusatzliche Vergutung fur Vertrage erhalten die er zum Wohle des Unternehmens vermitteln konnte und die dem Vertreter wenn er weiterhin fur das Unternehmen tatig gewesen ware Provisionen eingebracht hatten Ausgleichsfahige Provisionen Bearbeiten Der Anspruch besteht aber nur soweit der Vertreter infolge der Beendigung des Vertretervertrages Provisionen verliert die bei weiterer Vermittlungstatigkeit des Vertreters verguten wurden Vergutungen fur eine vermittlungsfremde verwaltende Leistung des Vertreters sind hingegen nicht ausgleichsfahig Zu den ausgleichsfahigen Provisionen zahlen auch die so genannten Super oder Leitungsprovisionen soweit sie dafur gezahlt werden dass der Versicherungsvertreter die ihm unterstellten unechten Untervertreter anwirbt schult und bei ihrer Vermittlungstatigkeit betreut und unterstutzt Gleiches gilt fur so genannte Dynamikprovisionen mit denen eine erfolgte Summenerhohung eines Vertrages vergutet wird Umstritten ist insbesondere ob und in welchem Umfang Provisionen ab dem 2 Vertragsjahr eine Vermittlungsvergutung oder eine Verwaltungsvergutung darstellen Hierfur ist nach der Rechtsprechung grundsatzlich der Vertreter darlegungs und beweispflichtig In Einzelfallen hilft dem Vertreter aber eine Beweiserleichterung Hat das Unternehmen die Anteile der Vermittlungs und Verwaltungsprovision vertraglich nicht konkret festgelegt kann der Vertreter den Vermittlungsanteil bestimmen Dem Unternehmen obliegt sodann die Darlegungs und Beweislast dafur dass der Vermittlungsanteil niedriger ist Prognose Bearbeiten Um die nach Ende des Vertretervertrages entstehenden Provisionsverluste zu ermitteln sind die ausgleichsfahigen Provisionen bis zum vereinbarten oder voraussichtlichen Ende der jeweiligen Vertrage hochzurechnen Dabei ist zu beachten dass nicht alle Vertrage bis zu ihrem vorgesehenen Ende fortgefuhrt werden sondern durch Kundigung oder den Eintritt des Versicherungsfalles vorzeitig enden konnen Das ist in der Regel durch einen prozentualen Abschlag pro Jahr zu berucksichtigen Billigkeit Bearbeiten Im Rahmen der Billigkeitskontrolle kann nach der Rechtsprechung eine vom Unternehmen finanzierte Altersversorgung mindernd wirken wobei hier wiederum alle Umstande des Einzelfalls zu betrachten sind Nicht in jedem Fall vgl z B OLG Munchen Urteil vom 16 November 2006 Az 23 U 2539 06 ist das Unternehmen zur vollen Anrechnung berechtigt auch wenn das in der Praxis unter Hinweis auf die insoweit falsch interpretierte Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2002 immer wieder versucht wird Hochstbetrag BearbeitenDer Hochstbetrag des 89b Absatz 5 HGB begrenzt den Ausgleichsanspruch auf das Dreifache der Jahresdurchschnittsprovision des Versicherungsvertreters Dabei handelt es sich entgegen einem in der Praxis immer wieder vorkommenden Missverstandnis nicht um eine Anspruchsbegrundung sondern nur um eine Anspruchsbegrenzung Falligkeit und Geltendmachung BearbeitenDer Ausgleich wird mit Vertragsbeendigung fallig und ist vom Vertreter innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen ansonsten verfallt er Verjahrung BearbeitenDer Anspruch verjahrt nach drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem er entstanden ist und der Vertreter von den anspruchsbegrundenden Umstanden Kenntnis erlangt hat Kenntnisunabhangig lauft eine 10 jahrige Verjahrungsfrist Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich wirksam verkurzt werden BGH Urteile zum Thema BearbeitenBGH 4 Dezember 2013 Az XII ZB 534 12 BGH 14 Juni 2006 Az VIII ZR 261 04 BGH 22 Dezember 2003 Az VIII ZR 117 03 BGH 20 November 2002 Az VIII ZR 211 01 BGH 4 Mai 1959 Az II ZR 81 57Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters amp oldid 172356705