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Die europaische Aufzugsrichtlinie regelt die Anforderungen fur das Inverkehrbringen von Aufzugsanlagen innerhalb des Europaischen Wirtschaftsraumes Sie gilt auch fur Schragaufzuge Beteilige dich an der Diskussion Dieser Artikel wurde wegen formaler oder sachlicher Mangel in der Qualitatssicherung Recht der Redaktion Recht zur Verbesserung eingetragen Dies geschieht um die Qualitat von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen Hilf mit die inhaltlichen Mangel dieses Artikels zu beseitigen und beteilige dich an der Diskussion Begrundung Am 20 April 2016 trat die Richtlinie 2014 33 EU in Kraft welche die Richtlinie ersetzt hat daruber hinaus ist der Artikel schlecht belegt Bcoh Diskussion 15 16 5 Aug 2019 CEST Richtlinie 95 16 EGTitel Richtlinie 95 16 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 29 Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber AufzugeBezeichnung nicht amtlich AufzugrichtlinieGeltungsbereich EURechtsmaterie Arbeitsschutzrecht GefahrenabwehrrechtGrundlage Artikel 100a EGVVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiInkrafttreten 27 September 1995Anzuwenden ab 1 Juli 1999In nationales Rechtumzusetzen bis 1 Januar 1997Umgesetzt durch Deutschland Aufzugsverordnung Osterreich u a Aufzuge Sicherheitsverordnung 1996 Aufzuge Sicherheitsverordnung 2008Ersetzt durch Richtlinie 2014 33 EUAusserkrafttreten 20 April 2016Fundstelle ABl L 213 vom 7 9 1995 S 1 31Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Sie ist eine europaische Harmonisierungsrichtlinie nach Artikel 95 des EG Vertrages fur den freien Warenverkehr Die Aufzugsrichtlinie ist wie alle europaischen Richtlinien an die Mitgliedstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden In Deutschland erfolgte dies durch das Gerate und Produktsicherheitsgesetz GPSG und die darauf basierende Aufzugsverordnung 12 Verordnung zum GPSG Als Aufzuge im Sinne dieser Richtlinie gelten Aufzuge die sich an starren gegenuber der Horizontalen um mehr als 15 geneigten Fuhrungen entlang fortbewegen zur Personenbeforderung zur Personen und Guterbeforderung Lastenaufzug sofern der Fahrkorb betretbar ist d h wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann und uber Steuereinrichtungen verfugt die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind nur zur Guterbeforderung Zur Erfullung der Mindestanforderungen kann der Hersteller eine harmonisierte Norm anwenden und kann dann davon ausgehen dass er die grundlegenden Sicherheits und Gesundheitsanforderungen erfullt so genannte Vermutungswirkung Er kann aber auch andere Spezifikationen anwenden wenn er nachweist dass er damit ebenfalls die grundlegenden Sicherheits und Gesundheitsanforderungen erfullt Die Aufzugsrichtlinie legt nur die Anforderungen fur das Inverkehrbringen Beschaffungsvorschriften von neuen Aufzugen fest Die Betriebsvorschriften fur den Betreiber von bestehenden uberwachungsbedurftigen Anlagen sind in Deutschland in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt Die europaischen Normen unterscheiden noch den Schragaufzug dessen Neigung zwischen 15 und 75 liegt Weblinks BearbeitenRichtlinie 95 16 EG Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 95 16 EG uber Aufzuge amp oldid 234035028