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Die Artikel Verschleierungsverbot Gesetz zum teilweisen Verbot gesichtsbedeckender Kleidung und Anti Gesichtsverhullungsgesetz uberschneiden sich thematisch Informationen die du hier suchst konnen sich also auch in den anderen Artikeln befinden Gerne kannst du dich an der betreffenden Redundanzdiskussion beteiligen oder direkt dabei helfen die Artikel zusammenzufuhren oder besser voneinander abzugrenzen Anleitung Das osterreichische Anti Gesichtsverhullungsgesetz Abkurzung AGesVG verbietet es an offentlichen Orten oder in offentlichen Gebauden seine Gesichtszuge durch Kleidung oder andere Gegenstande in einer Weise zu verhullen oder verbergen dass man nicht mehr erkennbar ist Zu den offentlichen Orten zahlen auch Bus und Bahn Flugzeuge sowie Schiffe Wesentlich ist fur diese Orte und Gebaude dass ein Personenkreis Zutritt hat der nicht im Voraus beschrankt ist Verstosse gegen das Verbot konnen mit bis zu 150 Euro Strafe geahndet werden 2 Abs 1 AGesVG 1 BasisdatenTitel Anti GesichtsverhullungsgesetzLangtitel Bundesgesetz uber das Verbot der Verhullung des Gesichts in der OffentlichkeitAbkurzung AGesVGTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichFundstelle BGBl I Nr 68 2017Datum des Gesetzes 8 Juni 2017Inkrafttretensdatum 1 Oktober 2017Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Ausgenommen vom Verbot sind Verhullungen die im Rahmen kunstlerischer kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausubung erfolgen oder gesundheitliche oder berufliche Grunde haben Weitere Ausnahmen konnen durch Bundes oder Landesgesetz vorgesehen werden 2 Abs 2 AGesVG 1 Beschlossen wurde das Gesetz mit den Stimmen der Koalition von SPO und OVP 2 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele 2 Umsetzung 3 Kritik 4 Siehe auch 5 FussnotenZiele BearbeitenZiele dieses Bundesgesetzes sind laut Gesetzestext die Forderung von Integration durch die Starkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Osterreich Des Weiteren heisst es dort Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Osterreich lebenden Menschen abhangt und auf personlicher Interaktion beruht 1 AGesVG 1 Das Verbot der Vermummung bei Demonstrationen und anderen Versammlungen ist im 9 Versammlungsgesetz festgelegt Vermummungsverbot Umsetzung BearbeitenKurz nach dem Inkrafttreten sorgte die Vollziehung des Gesetzes fur zahlreiche Medienberichte In Wien wurde ein Mann der in einem Spielwarenladen als kostumierte Werbefigur tatig war aufgrund eines Notrufs von drei Exekutivbediensteten uberpruft Beim osterreichischen Parlament wurden Filmaufnahmen der Demokratiewerkstatt fur Kinder unterbrochen als ein als Hasenmaskottchen kostumierter Mitwirkender des Projekts der Polizei sein Gesicht zeigen musste die dann aber doch auf eine erlaubte kunstlerische Berufsausubung erkannte In einem weiteren Fall hatte sich eine Radfahrerin auf dem Heimweg einen Wollschal ins Gesicht gezogen und wurde deswegen bei der Landespolizeidirektion Wien angezeigt Gleichfalls angezeigt wurde ein Mitarbeiter eines Computerhandels der ein Haikostum trug Bei Bedeckung des Gesichts aufgrund von Kalteempfindlichkeit wegen Zahnschmerzen verlangt die Polizei nun ein arztliches Attest Gesichtsschutz beim Radfahren sei nach Behordenansicht erst bei Minusgraden zulassig Nach Polizeiangaben betrafen gerade einmal vier der rund 30 Vollzugshandlungen in den ersten zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes Burkas Die Neue Zurcher Zeitung ausserte Osterreich habe sich hier der Lacherlichkeit preisgegeben 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Im Februar 2018 wurde das Verfahren eingestellt Der Anwalt der Betroffenen pruft nun die Erhebung einer Amtshaftungsklage um die Rechtmassigkeit des Gesetzes durch ein Gericht doch noch kontrollieren zu lassen 12 Kritik BearbeitenZum AGesVG ausserten sich mehrere Organisationen kritisch zum Beispiel brachte Amnesty International dem Gesetz gegenuber schwerwiegende menschen und verfassungsrechtliche Bedenken vor es greife unzulassigerweise in verfassungsgesetzlich gewahrleistete Grundrechte ein Das Ziel des Gesetzes Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben wird durch ein solches Verbot als nicht erreichbar angesehen Amnesty empfiehlt stattdessen die Diskriminierung an sich zu bekampfen nicht aber bloss populistische Symptombekampfung vorzunehmen 13 Auch die Anti Diskriminierungsstelle des Bundeslandes Steiermark aussert Kritik und weist auf den EGMR hin der im Urteil 43835 11 das franzosische Verhullungsverbot als rechtmassig erachtete aber gleichzeitig einen engen Rahmen setzte den die Anti Diskriminierungsstelle im AGesVG jedoch nicht erfullt sieht Diesen Eingriff in das Recht auf freie Religionsausubung mit dem Zwang zu Integration und sozialer Interaktion zu begrunden ist eine vollig andere Argumentation und widerspricht der Ansicht des EGMR in der zitierten Entscheidung Auch die in 2 Abs 2 definierten Ausnahmen zeigen Die einzige de facto unerwunschte Gesichtsverhullung ist ohne dies dezidiert auf diskriminierende Weise zu erwahnen die Gesichtsverschleierung von muslimischen Frauen 14 SOS Mitmensch steht dem Tragen von Kleidung die auch das Gesicht verhullt kritisch gegenuber sieht im Gesetz aber keine Massnahme die Selbstbestimmtheit fordere sondern Zwang ausube und zum Ruckzug anrege 15 Der Osterreichische Rechtsanwaltskammertag sieht das AGesVG als gleichermassen unnotig wie ungeeignet und grundrechtlich bedenklich Es wird weiters kritisiert dass im Falle einer erzwungenen Verhullung durch Dritte mit einem solchen Verbot just das Opfer dieses Zwangs nicht aber der Tater getroffen werde Das in 1 AGesVG beschriebene Ziel zur Ermoglichung zwischenmenschlicher Kommunikation wird zwar als wesentlicher Faktor erachtet gleichzeitig besteht aber auch das Recht freiwillig auf die Teilnahme an dieser Kommunikation zu verzichten Dieser Verzicht darf nicht nur er muss jedem Menschen in Osterreich freigestellt bleiben 16 Siehe auch BearbeitenKopftuchstreit Osterreich Verschleierungsverbot Osterreich nbsp Portal Migration und Integration in Osterreich Artikel Kategorien und mehrFussnoten Bearbeiten a b c BGBl I Nr 68 2017 Artikel 2 Bundesgesetz uber das Verbot der Verhullung des Gesichts in der Offentlichkeit Anti Gesichtsverhullungsgesetz AGesVG Verschleierung Osterreich kontrolliert ab sofort Verhullungsverbot In Welt Online Abgerufen am 9 Oktober 2017 Osterreichs Polizei jagt Haie Hasen und Lego Figuren Neue Zurcher Zeitung vom 26 Oktober 2017 Verhullungsverbot Legomann von Wiener Polizei uberpruft Der Standard vom 2 Oktober 2017 Frau mit Wollschal konnte Antiverhullungsgesetz kippen Der Standard vom 20 Oktober 2017 McShark Mitarbeiter im Haikostum erhielt in Wien Anzeige Der Standard vom 9 Oktober 2017 Radler als Opfer des Burkaverbots Der Standard vom 6 Oktober 2017 Maskottchen gestoppt Parlament tappt in seine Gesetzesfalle Tiroler Tageszeitung vom 26 Oktober 2017 Burqa Bans Which Countries Outlaw Face Coverings New York Times vom 19 Oktober 2017 Man dressed as shark handed fine under Austria burqa ban The Independent vom 10 Oktober 2017 This burkha ban has become a joke The Hindu vom 14 Oktober 2017 Burkaverbot Verfahren gegen Frau mit Schal eingestellt Der Standard vom 9 Feber 2018 Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf Anti Gesichtsverhullungsgesetz 1 2 Vorlage Toter Link www amnesty at Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Dezember 2018 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Amnesty International S 3 ff Stellungnahme zum Bundesgesetz Anti Diskriminierungsstelle des Bundeslandes Steiermark SOS Mitmensch Stellungnahme zum Entwurf PDF rakwien at PDF Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anti Gesichtsverhullungsgesetz amp oldid 230408761