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Das Agenturprivileg ist eine Haftungsprivilegierung im deutschen Presserecht die es Journalisten erlaubt Agenturmeldungen in der Presseberichterstattung zu ubernehmen ohne dass jede einzelne Information auf ihre Richtigkeit uberpruft wird Grundsatzlich sind Journalisten verpflichtet Informationen sorgfaltig zu uberprufen und gegebenenfalls nachzurecherchieren Stammen die ubernommenen Informationen jedoch aus einer privilegierten Quelle wie einer seriosen Nachrichten und Presseagentur durfen die Meldungen ohne weitere Nachprufung ubernommen werden Nur wenn ein Journalist konkrete Zweifel an der Richtigkeit einer Agenturmeldung hat ist er verpflichtet vor der Veroffentlichung weitere Nachforschungen anzustellen 1 Das Landgericht Hamburg schrankt jedoch in einer Entscheidung von 2011 ein dass wenn von einer Presseagentur lediglich eine Zeitungsmeldung weiterverbreitet und dies auch deutlich gemacht werde greife fur diese Meldung das Agenturprivileg nicht ein 2 Das Privileg stellt Journalisten damit von der Haftung fur die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen frei wenn diese in einer ubernommenen Agenturmeldung enthalten waren Diese Privilegierung soll das Funktionieren der Presse insbesondere in Bezug auf uberregionale Meldungen sicherstellen Das Agenturprivileg ist damit Ausdruck der Institutsgarantie die sich aus dem Schutz der Pressefreiheit in Art 5 Abs 1 Grundgesetz ergibt Weblinks BearbeitenUrteile zum Agenturprivileg bei telemedicus infoEinzelnachweise Bearbeiten KG Berlin vom 7 Juni 2007 Az 10 U 247 06 in GRUR RR 2007 374 LG Hamburg Entscheidung vom 11 November 2011 Az 324 S 8 11 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Agenturprivileg amp oldid 229413983